Datum: 30.06.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | |
Erinnerungsort im Schöntal
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2 | |
Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2024
- Ergänzungsantrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 29.06.2025
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3 | |
Verlängerung des Betrauungsaktes mit den Kongress- und Touristikbetrieben der Stadt Aschaffenburg
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4 | |
Freier Eintritt für Studierende der TH Aschaffenburg in den städtischen Museen ab dem Wintersemester 2025/26
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5 | |
Bau- und Finanzierungsbeschluss für den Umbau der Außenstelle der Comeniusschule am Schneidmühlweg (ehemalige Textilfachschule)
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6 | |
Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg / Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg / Dammer Weg zwischen südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3046, Gem. AB, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3021, Gem. AB, Haselmühlweg, westlicher Grenze des Landschaftsschutzgebietes, nördlicher Grenze des Wirtschaftswegs und östlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) sowie nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 7043, 7030/1, Gem. Goldbach, östlichem Buschgrund, Dammer Weg, östlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 5655, 5667, Gem. Goldbach, südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 5667, Gem. Goldbach und westlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Aschaffenburg (auf Goldbacher Gemarkung)
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
- Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
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7 | |
Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer
Anträge Einführung der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 02.05.2025, 20.05.2025 und 29.05.2025
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8 | |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 04.06.2025 wegen "Distanzierung des Stadtrates vom Verhalten seines Mitglieds Falko Keller"
- Änderungsantrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.06.2025
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1. Erinnerungsort im Schöntal
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
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ö
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Beschließend
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1 | |
.Beschlussvorschlag
I. Der Stadtrat befürwortet die Errichtung eines Erinnerungsorts im Schöntal und stimmt dem vorgeschlagenen Ausschreibungs- und Umsetzungsverfahren auf Grundlage des erarbeiteten Leitbilds zu.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Denkmal Schöntal:
Auf Initiative des Oberbürgermeisters wurde im April 2025 eine interdisziplinär besetzte Kommission ins Leben gerufen, die sich mit der Konzeption eines Denkmals im Schöntal befasst. Ziel ist es, nicht ein klassisches Mahnmal, sondern einen lebendigen Erinnerungsort zu schaffen, als Antwort auf die tragische Gewalttat im Park. Der Ort soll nicht in der Vergangenheit verharren, sondern einen positiven Impuls für das Miteinander in der Stadtgesellschaft setzen. Hierfür hat die Kommission ein Leitbild entwickelt.
Leitbild Erinnerungsort Schöntal:
Im Zentrum steht ein gemeinsam entwickeltes Leitbild. Der Erinnerungsort soll vier Dimensionen verbinden:
- Begegnung: Offen, barrierearm und einladend für alle Altersgruppen, Religionen und Lebensrealitäten. Ein Ort für Gespräche und Gemeinschaft.
- Gedenken: Würdevolle Erinnerung ohne Pathos. Raum für Mitgefühl, nicht für politische Vereinnahmung.
- Bildung: Anknüpfung an Schulen und außerschulische Projekte. Themen wie Zivilcourage, Zusammenhalt und Gewaltprävention sollen sichtbar gemacht werden.
- Hoffnung und Zivilcourage: Vegetative Elemente symbolisieren Leben, Wandel und Zukunft. Der Ort soll Mut machen und nicht erstarren.
Was der Kommission besonders wichtig ist:
Die Kommission legt Wert auf eine Gestaltung, die menschlich, zugänglich und zugleich künstlerisch anspruchsvoll sein soll. Dabei sollen insbesondere berücksichtigt werden:
- Barrierefreiheit
- Partizipation der Stadtgesellschaft
- Einbindung von digitalen Informationsangeboten
- Ein würdevoller Umgang mit dem Ort und der Geschichte
Ausschreibung und Beteiligung:
Die Ausschreibung richtet sich an Künstler*innen mit Wohn- oder Arbeitssitz in der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main. Sie erfolgt öffentlich und zweistufig über städtische Kanäle sowie regionale Kultur- und Künstlernetzwerke.
Stufe 1: Konzeptphase
- Einreichung eines schriftlichen Konzepts (max. 3 Seiten)
- Grobe Kostenkalkulation
- Kurzvita der Künstlerin/des Künstlers
- Auswahl von bis zu fünf Konzepten durch eine Jury
Stufe 2: Entwurfsphase
- Einreichung eines Modells sowie einer zeichnerischen Darstellung
- Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000 € pro Beitrag
- Öffentliche Ausstellung der Modelle im Lichthof des Rathauses
- Möglichkeit eines Stimmungsbilds aus der Stadtgesellschaft
- Anonyme Bewertung durch die Jury (Fach- und Sachpreisrichter*innen)
Weitere Schritte nach der Ausschreibung
- Vergabe des künstlerischen Auftrags an das ausgewählte Konzept am Jahrestag, 22.01.2026
- Danach Umsetzungsphase in Kooperation mit Bau- und Gartenamt
- Eröffnung des Denkmals und feierliche Einweihung
Öffentlichkeitsarbeit & digitale Begleitung
- Zeitnahe Information: Stadtrat und Presse
- Eine begleitende Projektwebseite wird im Laufe des Sommers 2025 veröffentlicht. Sie informiert transparent über:
- Leitbild und Prozess
- Ausschreibung und Entwürfe
- Hintergrundinformationen zum Vorfall
- Fortschritte bei der Umsetzung
- Spendenmöglichkeiten
Einbindung digitaler Inhalte (z. B. QR-Codes) wird auch am Erinnerungsort selbst vorgesehen.
Finanzierung
Der derzeitige Kostenrahmen beläuft sich auf rund 300.000 €, davon:
- 150.000 bis 200.000 € für das Denkmal selbst
- 20.000 bis 50.000 € für Vorarbeiten durch das Bau- und Gartenamt (Fundamente, Licht, Wege etc.)
- Weitere Kosten: Webseite, Eröffnungsfeier
Die Finanzierung soll aus mehreren Quellen erfolgen:
- Zwischenfinanzierung durch den städtischen Haushalt, sofern erforderlich
- Spendenaktionen
Phase 1: gezielte Ansprache von Unternehmen und Institutionen durch den Oberbürgermeister
Phase 2: Öffnung für Bürger*innen-Spenden, Vereine und Stadtgesellschaft
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2. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2024
- Ergänzungsantrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 29.06.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
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ö
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Beschließend
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2 | |
.Beschlussvorschlag
I.
- Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2024 und die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2024” werden zur Kenntnis genommen (Anlage).
- Die - ungedeckten - über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 werden, soweit nicht bereits beschlossen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO festgestellt
für den Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von 21.136.522,99 €
(Seite 1299 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)
für den Vermögenshaushalt mit dem Betrag von 3.655.323,62 €
(Seite 1303 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)
- Haushaltseinnahmereste werden gebildet für den Betrag von 12.808.241,81 €
(Seite 32 der Drucksache)
- Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden in Höhe von 10.018.475,92 €
gebildet (Seite 33 bis 34 der Drucksache)
- Die Bildung von Haushaltsausgaberesten nach § 79 Abs. 2 Satz 1
KommHV, und zwar
neue Haushaltsausgabereste für den Verwaltungshaushalt 1.680.986,21 €
(Seite 35 der Drucksache)
und neue Haushaltsausgabereste für den Vermögenshaushalt 17.330.560,05 €
(Seiten 36 bis 38 der Drucksache)
wird zur Kenntnis genommen.
- Bei Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist die
Jahresrechnung 2024 mit dem Betrag von 377.217.746,38 €
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
Hiervon entfallen auf den
Verwaltungshaushalt 331.950.620,88 €
Vermögenshaushalt 45.267.125,50 €
Die Jahresrechnung weist den Zuführungsbetrag
vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt aus mit 20.124.837,25 €
Der Allgemeinen Rücklage wird der
Betrag in Höhe von 2.708.118,24 €
zugeführt.
Bezüglich des Zustandekommens dieser Veränderungen wird im Einzelnen auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Jahresrechnung 2024 wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.
- Die Jahresrechnung 2024 der Hospital-Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen
im Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von 1.471.720,55 €
im Vermögenshaushalt mit dem Betrag von 138.509,87 €
der Gesamthaushalt beträgt damit 1.610.230,42 €
Der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- an den
Vermögenshaushalt ist gebucht mit dem Betrag von 100.305,72 €
Der Allgemeinen Rücklage
wird ein Betrag in Höhe von 38.204,15 €
entnommen.
Haushaltseinnahmereste wurden in Höhe von 0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.
Haushaltsausgabereste wurden in Höhe von 0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.
Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden nicht übertragen.
Die Jahresrechnung 2024 der Hospital-Stiftung wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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zum Seitenanfang
3. Verlängerung des Betrauungsaktes mit den Kongress- und Touristikbetrieben der Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
|
ö
|
Beschließend
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3 | |
.Beschlussvorschlag
I. Der Stadtrat beschließt, dass die im sogenannten „Almunia-Paket“ der Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale „Ausgleichsleistungen“, d.h. für alle vom Staat oder aus staatlichen (kommunalen) Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile, an Unternehmen mit Gemeinwohlaufgaben beachtet werden und dass öffentliche (kommunale) Mittel nach EU-Wettbewerbsrecht nur in dem Umfang an den Eigenbetrieb „Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg“ (nachfolgend „Kongress- und Touristikbetriebe“) fließen dürfen, wie die Gemeinwohlaufgabe infolge des öffentlichen Betrauungsaktes reicht.
Die Stadt Aschaffenburg betraut die Kongress- und Touristikbetriebe durch den als Anlage beigefügten Akt mit den dort beschriebenen förderfähigen „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes). In Abgrenzung hierzu werden auch die ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht förderfähigen sonstigen Dienstleistungen ausdrücklich benannt (§ 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes).
Die Betrauung erfolgt für eine Dauer von grundsätzlich zunächst zehn Jahren. Sie ist den Kongress- und Touristikbetrieben bekannt zu machen. Die Betrauung kann durch erneuten Beschluss des Stadtrats jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, wenn diese den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses nicht verändern.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, hier namentlich finanzielle Zuwendungen der Stadt Aschaffenburg an die Kongress- und Touristikbetriebe, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der Anmeldung (Notifizierung) bei und der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
- es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
- das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
- der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
- die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
- die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen Nachweis der Kongress- und Touristikbetriebe getroffen werden. Im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten der Kongress- und Touristikbetriebe, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürfen ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Kongress- und Touristikbetriebe mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Stadt Aschaffenburg betreffend die Kongress- und Touristikbetriebe, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass – sofern erforderlich – kommunale Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Kongress- und Touristikbetriebe ohne eine vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der Kongress- und Touristikbetriebe in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Der vorliegende Betrauungsakt wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine Laufzeit von zunächst grundsätzlich maximal zehn Jahren befristet. Danach kann ein erneuter Beschluss durch den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg gefasst werden.
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4. Freier Eintritt für Studierende der TH Aschaffenburg in den städtischen Museen ab dem Wintersemester 2025/26
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
|
ö
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Beschließend
|
4 | |
.Beschlussvorschlag
I. Das Plenum beschließt den freien Eintritt in die städtischen Museen für die Studierenden der TH Aschaffenburg ab dem Wintersemester 2025/26.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler erhalten bei den Städtischen Museen seit jeher freien Eintritt. Dies soll ab dem Wintersemester 2025/26 auch für die ca. 3000 Studierenden der TH Aschaffenburg gelten. Der Kultursenat am 27.03.2025 hat dieses Anliegen mit einem positiven Votum an das Plenum zur Entscheidung überwiesen. Die Initiative soll die Bindung der Studierenden an ihren Studienort stärken, indem ihnen zukünftig gegen Vorlage des Studentenausweises freier Eintritt gewährt wird (Ausnahme: Schlossmuseum, da von der BSV betrieben).
Angesichts der bislang geringen Besucherzahlen aus diesem Milieu ist mit allenfalls minimalen Einnahmeausfällen zu rechnen. Der freie Eintritt soll als eine Willkommensgeste der Stadt an die Studierenden der Hochschule wahrgenommen werden und – gerade im Kontrast zum technisch-naturwissenschaftlichen Studienangebot – das Interesse für die Kunst- und Kulturgeschichte Aschaffenburgs wecken. Die Präsidentin der TH Aschaffenburg steht der Initiative ausgesprochen positiv gegenüber.
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5. Bau- und Finanzierungsbeschluss für den Umbau der Außenstelle der Comeniusschule am Schneidmühlweg (ehemalige Textilfachschule)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
|
ö
|
Beschließend
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5 | |
.Beschlussvorschlag
I.
- Der Stadtrat nimmt die Planung für den Umbau der Außenstelle der Comeniusschule im Schneidmühlweg zustimmend zur Kenntnis.
- Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Mittel aus der Haushaltsstelle 1.2701.9450 in Höhe von 350.000 € auf die Außenstelle Schneidmühlweg zu. Mit der Kostenberechnung nach DIN 276 in Höhe von 343.000,00 € besteht Einverständnis.
- Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung eines Nutzungsänderungsantrages.
- Der Stadtrat ist darüber informiert, dass es für diese Maßnahme keinen Förderantrag gibt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative-Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
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|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- ALLGEMEINES
Das Gebäude der ehemaligen Textilfachschule im Schneidmühlweg 3 wurde mit Mietvertrag vom 12.12.2023 von der Stadt Aschaffenburg zum 01.01.2026 angemietet, um nach dem Auszug der Schule für Körperbehinderte mit der Mittel- und Oberstufe (8.-12.Klasse) der Comeniusschule dorthin umzuziehen und den Schulbetrieb aufzunehmen.
Das Gebäude wurde jedoch bereits zum 01.04.2025 frei.
Durch das Schulverwaltungsamt und die Schulleitung wurde beschlossen, den Schulbetrieb schon zum Schuljahr 2025/26 (ab 16.09.2025) aufzunehmen.
Das Konzept und der notwendige Raumbedarf sind mit der Schulleitung abgestimmt und die damit verbundenen Umbauten besprochen worden.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, einen Bauantrag als Nutzungsänderung zu stellen. Dieser wird derzeit vom Amt 65 erstellt und nach Beschlussfassung durch den Stadtrat eingereicht.
Erst nach dem Auszug der Schule für Körperbehinderte zeigten sich bauliche Mängel und Gegebenheiten/ Vorgaben, die geändert werden müssen bzw. dem Bedarf der Schüler ab Jahrgangsstufe 8 angepasst werden müssen.
Weiterhin muss die Ausstattung neu angeschafft werden, da die vorhandene Ausstattung wie Werkstatt, Maschinenraum und dergleichen zur Beschulung der Schüler inkl. Klasse 7 im „Hauptstandort“ verbleiben müssen.
Die Schönheitsreparaturen und den Anstrich der Räume übernimmt der Eigentümer auf seine Kosten.
Für die Stadt Aschaffenburg fallen demnach folgende Kosten an:
Lehrküchen:
- Für das Schulkonzept werden zwei Lehrküchen in der Außenstelle benötigt. Im Gebäude sind keine Küchen vorhanden. Diese Lehrküchen müssen neu angeschafft und eingebaut werden, da sie nicht vom Bessenbacher Weg umgezogen werden können. Die vorhandenen Lehrküchen im „Hauptstandort“ der Schule werden dort genutzt. Notwendige Installationen für die Küchen Sanitär (Wasser, Abwasser) und Elektro sind zu tätigen. Eine Ausstattung mit Geschirr, Töpfen und Kleingeräten ist vorgesehen.
Zum Hauswirtschaftsunterricht gehört auch das Erlernen von Waschen, Trocknen, Bügeln. Die erforderlichen Geräte sind ebenfalls als neue Ausstattung anzuschaffen.
Küchenzeilen:
- Es sind derzeit keine Küchen im Gebäude vorhanden. Benötigt werden eine Küche im Lehrerzimmer, eine Teeküche und vier weitere Küchenzeilen z.B. im Mehrzweckraum/ Schülercafè. Diese neuen Küchenzeilen sind laut Schulkonzept notwendig und müssen demzufolge neu angeschafft und installiert werden, ebenso die Anschlüsse für Sanitär und Elektro, sowie die Ausstattung mit Geschirr und Töpfen.
Möblierung und Ausstattung:
- Für die Außenstelle am Schneidmühlweg wird teilweise Mobiliar von Obernau und von der Hefner-Alteneck-Schule umgezogen. In der Comeniusschule ist Einrichtung vorhanden (teilweise ca. 45 Jahre alt), die jedoch vor Ort bleiben muss, weil sie dort benötigt wird. Daher ist ein großer Teil an Möbeln, Schreibtische für Sekretariat, Klassenzimmereinrichtung, Garderoben etc. neu anzuschaffen.
- Werkraum, Maschinenraum, Lager: Einrichtung ist im Bessenbacher Weg vorhanden, kann jedoch nicht mit umgezogen werden, da dort ab der 4.Klassenstufe die Kinder in Werken unterrichtet werden. Die Möblierung und die Maschinen sind deshalb komplett neu anzuschaffen. Die notwendigen Installationen für Sanitär und Elektro sind herzustellen. Ein neuer Boden wird vom Eigentümer in diesen Räumen verlegt, da bisher nur ein Estrich vorhanden ist.
Digitalisierung:
- Die Digitalisierung für die Außenstelle Comeniusschule ist notwendig.
- Für die Beschaffung und Einrichtung der Switche, Firewalls, Accesspoints, Smartboards und Displays sind die Kosten hier mit aufgeführt.
Die Ermittlung der Gesamtkosten erfolgte nach DIN 276.
- KOSTENBERECHNUNG nach DIN 276 (Stand 13.06.2025)
KG 100 Grundstück 0,00 €
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen 0,00 €
KG 300 Bauwerk – Baukonstruktion 0,00 €
KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen 5.000,00 €
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen 0,00 €
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke 336.000,00 €
KG 700 Baunebenkosten 2.000,00 €
Gesamtkosten 343.000,00 €
Im laufenden Haushalt 2025 sind keine Mittel bereitgestellt.
500.000 € sind im Nachtragshaushalt 2024 für ein VGV-Verfahren der Comeniusschule im Bessenbacher Weg und die ersten Planungen vorgesehen gewesen.
Nachtragshaushalt 2024: 500.000 € (für VGV-Verfahren)
Haushalt 2025: keine Mittel
- ZEITPLAN
Der Umbau im Gebäude soll umgehend begonnen werden. Der Zeitplan ist sehr eng, da in der 37.KW 2025 der Umzug der Schule stattfinden soll (letzte Woche der Sommerferien).
Der Eigentümer hat im Gebäude die Schönheitsreparaturen und den Anstrich der Räume bereits ausgeführt.
Die Umbaumaßnahmen, die Installationsarbeiten der TGA und die Beschaffung der Ausstattung müssen so bald als möglich starten, damit der Bezug der Räumlichkeiten zum September stattfinden kann und gewährleistet ist.
Weiterhin haben die Maschinen und die Ausstattung für den Werkraum, sowie die Lehrküchenmöblierung bis zu 16 Wochen Lieferfrist, sodass auch hier bereits die Ausschreibungen vorbereitet sind.
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6. Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg / Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg / Dammer Weg zwischen südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3046, Gem. AB, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3021, Gem. AB, Haselmühlweg, westlicher Grenze des Landschaftsschutzgebietes, nördlicher Grenze des Wirtschaftswegs und östlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) sowie nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 7043, 7030/1, Gem. Goldbach, östlichem Buschgrund, Dammer Weg, östlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 5655, 5667, Gem. Goldbach, südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 5667, Gem. Goldbach und westlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Aschaffenburg (auf Goldbacher Gemarkung)
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
- Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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03.06.2025
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ö
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Vorberatend
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3 | |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
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ö
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Beschließend
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6 | |
.Beschlussvorschlag
I.
II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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7. Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer
Anträge Einführung der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 02.05.2025, 20.05.2025 und 29.05.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
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ö
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Beschließend
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7 | |
.Beschlussvorschlag
I. Die Entscheidung über den Erlass einer Verpackungssteuer wird zurückgestellt bis die vom Freistaat Bayern angekündigte Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit dem Verbot der Verpackungssteuer in Kraft getreten ist.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Anlass
Mit Schreiben vom 29.1.2025 hatten die Stadtratsgruppierungen von KI und ÖDP unter anderem beantragt, dass eine Verpackungssteuer nach Tübinger Vorbild eingeführt wird. In einem Antwortschreiben hierzu hat die Verwaltung ausgeführt, dass für eine derartige Einführung nach Art. 2 Abs. 3 KAG die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde benötigt wird. Die Verwaltung hat im Juni 2023 vorsorglich eine Anfrage an die Regierung geschickt mit der Bitte um Mitteilung, ob die Regierung grundsätzlich gewillt ist, eine derartige Genehmigung zu erteilen. Die Regierung hatte mitgeteilt, die Anfrage an das Innenministerium weitergeleitet zu haben. Das entsprechende Antwortschreiben wurde in der UKVS Sitzung vom 9.4.2025 (TOP 6 öffentlich) zur Kenntnis gegeben. Die Verwaltung hat vorgeschlagen, das Antwortschreiben abzuwarten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Mit mail vom 3.4.2025 hat sich die Fraktion Bündnis 90/Grüne grundsätzlich damit einverstanden erklärt aber beantragt, dass „die Stadtverwaltung der Staatsregierung eine Frist von drei Monaten setzt, eine Position zur Kommunalen Verpackungssteuer für Einwegverpackungen zu beziehen“.
In der UKVS-Sitzung vom 9.4.2025 sagte die Verwaltung zu, ein Schreiben an das Bayerische Staatsministerium des Inneren zu senden, wonach die Stadt Aschaffenburg auf eine Entscheidung nach Art. 2 Abs. 3 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) bezüglich der Einführung einer Verpackungssteuer erwartet. Damit war der Senat einverstanden. Dem ist die Verwaltung mit Schreiben vom 16.4.2025 nachgekommen.
Mit Schreiben vom 14.5.2025 teilte das Bay. Staatsministerium des Innern unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung des Innenministerium Nr. 165/2025 vom 13.5.2025 mit, dass die erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden würde. In der zitierten Pressemitteilung findet sich folgende Passage:
„Auch wenn dem Innenministerium bislang noch keine gemeindliche Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer vorliege, kündigte Herrmann mit Blick auf etwaige kommunale Überlegungen vorsorglich an: „Wir werden als oberste Rechtsaufsichtsbehörde hierzu jedenfalls die erforderliche Zustimmung nicht erteilen, so dass die jeweils regional zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung ablehnen muss. Die erforderlichen Änderungen im Kommunalabgabengesetz werden wir schnellstmöglich umsetzen und ein entsprechendes Verbot klar regeln.““
Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem Landtag – soweit ersichtlich – bislang nicht vor.
Mit mail vom 20.5.2025 hat die Fraktion Bündnis 90/Grüne folgenden Antrag gestellt:
Die Stadt Aschaffenburg prüft rechtliche Schritte gegen die Bayerische Staatsregierung auf Aufhebung eines Verbotes zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in Bayern. Nach Prüfung klagt die Stadt vor dem Verwaltungsgericht gegen den Freistaat.
Die Verwaltung hat unter Darlegung der Rechtslage darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern grundsätzlich die Möglichkeit hat, kommunale Steuern zu verbieten. Entscheidend ist, wie dies im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KAG begründet wird. Insofern ist es sinnvoll, die Gesetzesänderung abzuwarten
Der Vorschlag „zu warten, bis das Verbot der Verpackungssteuer im KAG in Rechtsform gegossen ist inclusive der dargelegten Begründungen des Verbotes und dann weiterzusehen“ wurde zunächst mit mail vom 20.5.2025 akzeptiert.
Mit mail vom 28.5.2025 hat die Fraktion Bündnis 90 /Grüne klargestellt, dass sie nicht abwarten will. Vielmehr wurde erneut der Antrag gestellt:
„Wir erneuern daher unseren Antrag (ohne Hinweis Bundesrecht bricht Landesrecht) und fordern die Behandlung unseres Antrages im öffentlichen Teil eines HFS unter Hinzuziehung einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Juristin. Wir wollen eine öffentliche Debatte im Stadtrat zum Thema.“
- Sach- und Rechtslage
- Verpackungssteuer Tübingen
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Dass die Verpackungssteuer rechtmäßig ist, hat das Bundesverfassungsgericht am 27. November 2025 (Az. 1 BvR 1726/23) entschieden.
Der Steuerbetrag beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Die Einzelheiten zum Satzungstext und den Auslegungshinweisen finden sich hier:
- Regelungskompetenz des Freistaates für Kommunalsteuern
Eine derartige Satzung wäre in Bayern grundsätzlich auch möglich. Als neue Steuer müsste sie allerdings durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Wie oben ausgeführt, hat der Freistaat Bayern entschieden, dass eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden würde. Das Ganze soll noch durch eine Ausdrückliche Regelung im KAG flankiert werden.
Grundsätzlich hat der Freistaat Bayern die Möglichkeit, solche Steuern zu verhindern. Die immer wieder ins Feld geführte Argumentation, dass das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuer für rechtmäßig erklärt habe und Bundesrecht Landesrecht breche, weshalb sich die Staatsregierung in jedem Fall rechtswidrig verhalte, ist so verkürzt nicht zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob die Erhebung einer Verpackungssteuer gegen Grundrechte der Bürger/Unternehmen verstößt. Das ist – zumindest bei der Tübinger Variante - nicht der Fall. Nicht Gegenstand der Prüfung war, ob ein Verbot einer Verpackungssteuer durch einen Landesgesetzgeber gegen verfassungsrechtliche Prinzipen verstößt.
Grundsätzlich kann der Freistaat den Kommunen untersagen, bestimmte Steuern zu erheben.
Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern und damit auch die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich Gemeindesteuern. Der bayerische Gesetzgeber hat von dieser Gesetzgebungskompetenz in Art. 3 KAG Gebrauch gemacht.
Das bedeutet aber nicht, dass der Landesgesetzgeber machen kann was er will. In Bayern sind Beschränkungen des kommunalen Steuerfindungsrechts insbesondere anhand der Bay. Verfassung zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV im Allgemeinen und die damit verbundene kommunale Finanzhoheit im Besonderen verstößt.
Im Zusammenhang mit einer Verfassungsklage wegen der Regelungen zur Wohnungssteuer in Art. 3 Abs. 1 S. 2 KAG hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 27. März 1992 – Vf. 8-VII-89) intensiver mit der Thematik Steuergesetzgebungskompetenz des Landes versus Kommunale Selbstverwaltungsgarantie auseinandergesetzt. Aus dieser Entscheidung ein paar Zitate:
Rdnr. 61 ff:
„bb) Nach dem Grundgesetz (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) steht den Gemeinden hinsichtlich der örtlichen Aufwandsteuern nur eine eigene Ertragshoheit zu. Weder das Grundgesetz noch die Bayerische Verfassung gewährleisten den Gemeinden eine originäre Normsetzungskompetenz für bestimmte Steuerarten. Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV verpflichtet allerdings den Landesgesetzgeber, im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz den Gemeinden einen Bereich zur eigenverantwortlichen Abgabenerhebung einzuräumen. Mit der Gewährleistung in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV wollte der Verfassungsgeber den Gemeinden - wenn auch im Rahmen der Gesetze und damit unter dem Vorbehalt staatlicher Mitwirkung - bewußt ein als "ursprüngliches Besteuerungsrecht" bezeichnetes Recht verleihen (vgl. Protokolle über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, Bd. 1, S. 146 f.). Die Verfassung hat der gemeindlichen Finanzhoheit damit ein besonderes Gewicht verliehen. Der Gesetzgeber ging bei Erlaß des Kommunalabgabengesetzes ebenfalls davon aus, daß der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sei, den Gemeinden ein Steuerfindungsrecht bezüglich örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern einzuräumen; dies sei ein Ausfluß des Selbstverwaltungsrechts und wesentlicher Teil der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit; es bleibe im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Schranken grundsätzlich der selbstverantwortlichen Entscheidung der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mache; Art. 2 Abs. 4 KAG lege fest, wann die Genehmigung zu versagen sei (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf des KAG, LT-Drs. 7/5192, Einzelbegründung zu Art. 2 und 3, S. 14 f.). Es gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung, daß die Gemeinden - sei es auch unter staatlicher Mitwirkung grundsätzlich ein Recht zum Erlaß von Abgabesatzungen haben (VerfGH 41, 140/149).
cc) Das Verbot der Wohnungssteuer nach § 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei Regelungen im Bereich der kommunalen Finanzhoheit hat. Die Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Steuern (Art. 3 Abs. 3 KAG) führt noch nicht dazu, daß das durch Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete Steuerfindungsrecht der Gemeinden in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt oder beseitigt wird. Die Gemeinden haben keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, ganz bestimmte Steuerquellen zu erschließen. Ihre Befugnis, nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, wird durch das Verbot einer Wohnungssteuer nicht faktisch abgeschafft. Die Staatsregierung hat darauf hingewiesen, daß dem Erfindungsgeist in diesem Bereich nur wenige Grenzen gesetzt seien; sie hat in diesem Zusammenhang einige Beispiele für mögliche Steuern aufgeführt. Zu den Abgaben, die die Gemeinden gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV zur Deckung ihres Bedarfs erheben können, gehören außerdem nicht nur Steuern, sondern auch Beiträge und Gebühren. Zu nennen sind etwa Beiträge für kommunale Einrichtungen, Fremdenverkehrsbeiträge, Kurbeiträge, Benutzungs- und Verwaltungsgebühren. Wesentliche Bedeutung für die Gemeinden haben ferner die Realsteuern. Sie finden ihre Rechtsgrundlage zwar im Bundesrecht, nämlich im Grundsteuer- und im Gewerbesteuergesetz. Der Freistaat Bayern hat aber von seiner Befugnis, das gemeindliche Heberecht einzuschränken (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, § 26 GrStG, § 16 Abs. 5 GewStG), keinen Gebrauch gemacht. Er hat gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung der Realsteuern im wesentlichen auf die Gemeinden übertragen.
cFür das Verbot der Wohnungssteuer, die als Aufwandsteuer vor allem in der Form einer Zweitwohnungssteuer erhoben würde, sind hinreichend sachliche Gründe vorgetragen worden. …“
Auf diese Entscheidung hat der Freistaat Bayern zuletzt zurückgegriffen, als er die sogenannte Übernachtungssteuer verboten hat. Auf die entsprechende Landtagsdrucksache 18/25997 vom 20.1.2023 (dort S. 3) wird Bezug genommen.
Der Freistaat Bayern kann also Verpackungssteuern grundsätzlich verbieten. Er muss allerdings dafür rechtlich tragfähige sachliche Gründe angeben. Ob ihm das gelingt, wird man sehen, wenn der Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG vorliegt. Insofern schlägt die Verwaltung vor, das Inkrafttreten der KAG-Änderung abzuwarten, sofern man nicht ohnehin aus grundsätzlichen Erwägungen der Erlass einer derartigen Steuer ablehnt.
- Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Stadt könnte eine Verpackungssteuersatzung erlassen und die Genehmigung beantragen. Wird sie – wie zu erwarten – nicht erteilt, kann sie auf Genehmigungserteilung klagen.
Würde durch den Gesetzgeber ein Verpackungssteuerverbot durch Änderung des KAG ausgesprochen, könnte die Stadt die Verfassungskonformität im Wege der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 Bay. Verfassung, Art. 55 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz überprüfen lassen.
Die Stadt München hat im Zuge des Erlasses einer Übernachtungssteuer die Rechtslage diesbezüglich durch die Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs überprüfen lassen. Auf die entsprechende Beschlussvorlage vom 22.2.2023 – Vorlage Nr. 20-26/V 08022 – und das beigefügte Kurzgutachten der Kanzlei (Gutachtensersteller Rechtsanwälte Johann und Shulmann) vom Februar 2023 wird verwiesen.
Die Ausführungen gelten hinsichtlich der Rechtssituation für die Verpackungssteuer entsprechend, sodass zurzeit für die Beauftragung einer Fachanwältin für Verwaltungsrecht keine Notwendigkeit gesehen wird.
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8. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 04.06.2025 wegen "Distanzierung des Stadtrates vom Verhalten seines Mitglieds Falko Keller"
- Änderungsantrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.06.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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10. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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30.06.2025
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Beschließend
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Datenstand vom 30.06.2025 13:13 Uhr