Zu § 4
Eine Überprüfung der Gebührensituation der Straßenreinigungsanstalt und eine Kalkulation der Gebühren auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2011 und der Plandaten 2013-2016 haben ergeben, dass für die neu eingeführte Reinigungsklasse IV (drei mal wöchentlich Reinigung von Geh- und Fahrbahn) eine Gebühr von jährlich 12,00 €/m zu erheben ist. Für die neu eingeführte Reinigungsklasse V (tägliche Reinigung von Geh- und Fahrbahn) wird eine Gebühr von 19,41 €/m erhoben.
Die Berechnung ist der Anlage zu entnehmen.
In Abs. 2 war bisher für die Bereiche mit Flächenreinigung incl. der Gehbahnen ein prozentualer Aufschlag auf die Gebühr in der jeweiligen Reinigungsklasse definiert. Diese Regelung wurde durch die Einführung der Reinigungsklassen IV und V mit separaten Gebührensätzen ersetzt und entfällt daher.
Zu § 6
Da die meisten Gebührenbescheide sowohl die in Quartalsbeträgen abzurechnenden Abfallgebühren als auch die Straßenreinigungsgebühren beinhalten, würde eine Jahresgebühr für die Straßenreinigungsgebühren zusätzlichen Abrechnungsaufwand erfordern und wird so in der Regel nicht praktiziert.
Es wird daher vorgeschlagen, die Fälligkeit für Jahresbeträge unter 60,00 € in einem Betrag am 01. Juli jeden Jahres zu streichen. Die Gebühren würden in vierteljährlichen Raten erhoben.
Zu § 8
In der Gebührensatzung für die Straßenreinigung gibt es bisher eine Regelung zur Gebührenermäßigung für Grundstücke, die an mehrere öffentliche Straßen angrenzen. Dabei werden die einzelnen Straßenfrontlängen addiert und um ein Drittel gekürzt; mindestens wird die Gebühr erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebühr führenden Straßenfrontlänge ergeben würde. Entsprechend Urteil des BayVGH vom 12.12.1986 (LSKAG 8.4.4.1/5) und Beschluss des BayVGH vom 27.11.1996 (GK 178/1997) ist eine Ermäßigung entsprechend den Überlegungen des Erschließungsbeitragsrechts nicht relevant, da eine Reinigungspflicht entsprechend § 4 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung für jede Straße in vollem Umfang besteht. Mindereinnahmen aufgrund einer entsprechenden Gebührenermäßigung können deshalb nicht über höhere Gebühren für die übrigen Gebührenpflichtigen finanziert werden.
Zu § 9
In § 9 der Gebührensatzung ist geregelt, dass bei vorübergehender Unterbrechung der Straßenreinigung z. B. durch Frost, Schneefall, Starkniederschlag oder Straßenbauarbeiten kein Anspruch auf Herabsetzung der Gebühren besteht.
Im Fall von länger andauernden Straßenbauarbeiten kommt es gelegentlich zu Anfragen, ob die Straßenreinigungsgebühren in diesem Fall ausgesetzt werden.
Zur Rechtsklarheit wird daher vorgeschlagen, für diese Fälle zu definieren, dass Gebühren ab einer Höhe von 10,- € bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten auf Antrag erstattet werden.
Es wird um Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Gebührensatzung für die Straßenreinigung gebeten.