Umsetzung der Inklusion in Aschaffenburg - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2012


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Kultur- und Schulsenates, 28.01.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Kultur- und Schulsenat 1. Sitzung des Kultur- und Schulsenates 28.01.2013 ö Beschließend 2kss/1/2/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 26.07.2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention fordert u.a. den gleichberechtigten Zugang zum Unterricht in Grundschulen und weiterführenden allgemeinen Schulen. Diese Konvention war in nationales Recht umzusetzen; in Deutschland wegen der Kultushoheit der Länder in Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer.
In Bayern wurde diese Forderung durch Ergänzungen im  Art. 30a und das Einfügen des Art. 30b im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) umgesetzt. Art. 30a Abs. 3 BayEUG legt fest, dass Schülerinnen und Schüler mit ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden können, wobei die allgemeinen Schulen bei der Unterrichtung von SchülerInnen mit entsprechendem Bedarf von den Förderschulen unterstützt werden. Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG betont, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht –gleichsam automatisch- die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart begründet. SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen in der allgemeinen Schule nicht die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe erreichen, diesbezügliche Vorschriften an weiterführenden Schulen sowie spezielle Übertrittregelungen bleiben jedoch unberührt und müßten ggf. auch von behinderten SchülerInnen erfüllt werden.
Dem Sachaufwandsträger steht gem. Art. 30a Abs. 4 BayEUG nur bei erheblichen Mehraufwendungen ein Recht zu, die Aufnahme von SchülerInnen mit Förderbedarf an allgemeinen Schulen abzulehnen.

Art. 30a Abs. 7 BayEUG führt verschiedene Möglichkeiten kooperativen Lernens zwischen SchülerInnen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf. Im einzelnen sind dies:

?        Kooperationsklassen: Sie können an Grund-, Mittel- und Berufsschulen gebildet werden. SchülerInnen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam –mit stundenweiser Unterstützung durch die Mobilen Sozialpädagogischen Dienste- unterrichtet.
?        Partnerklassen: Hier werden eine oder mehrere Klassen einer allgemeinen Schule bzw. einer Förderschule oder zwei verschiedener Förderschularten räumlich an der jeweils anderen Schulart geführt. In verschiedenen Fächern findet regelmäßig gemeinsamer, lernzieldifferenter Unterricht für SchülerInnen aus beiden Schularten statt.
?        Offene Klassen an Förderschulen: Klassen an Förderschulen, in denen nach dem Lehrplan
      allgemeiner Schulen unterrichtet wird, werden auch von SchülerInnen ohne
     sonderpädagogischen Förderbedarf besucht.

Art. 30b BayEUG regelt die inklusive Schule. Grundsätzlich ist die inklusive Schule gem. Art. 30b Abs. 1 BayEUG ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. Schulen können sich jedoch gem. Art. 30b Abs. 3 BayEUG zum Schulprofil „Inklusion“ weiterentwickeln. Das Schulprofil setzt die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger voraus. Schulen mit diesem Profil zeichnen sich dadurch aus, dass die schulische Arbeit in allen Bereichen auf die Vielfalt der SchülerInnen mit und ohne sonderpägogischen Förderbedarf ausgerichtet ist, wobei den Bedürfnissen der SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in besonderem Maß Rechnung getragen wird.
Nach Information der Regierung von Unterfranken auf dem u.g. Arbeitstreffen kommt das Schulprofil Inklusion für Schulen mit mindestens 10 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Betracht, wobei diese Zahl unterschritten werden kann, wenn SchülerInnen mit hohem oder multiplen Förderbedarf die Schule besuchen. Personell werden Schulen mit dem Profil „Inklusion“ zusätzlich mit einer Lehrkraft für Förderschulen in einem Umfang von 13 Wochenstunden und einer Lehrkraft des jeweiligen Schultyps im Umfang von 10 Wochenstunden ausgestattet.

Die Inklusion an Schulen wurde auf Anregung der Stadt Aschaffenburg im 12. Arbeitstreffen Stadt-Umland Aschaffenburg am 25.07.2012 thematisiert. Die Teilnehmer erachteten die Inklusion als einen wichtigen Faktor im Rahmen ihrer Planungen im Schulbereich, die sie im Zusammenhang der Regionalplanung steuern möchten.

Im 13. Arbeitstreffen Stadt-Umland Aschaffenburg am 20.11.2012 berichteten dann die Schulleiter der Grundschulen Faulbach und Mönchberg, die das Schulprofil „Inklusion“ führen, über erste Erfahrungen. Eine Erfahrung war, dass nicht jede Behinderung die Notwendigkeit umfangreicher baulicher oder organisatorischer Maßnahmen nach sich zieht; es besuchten v.a. lernbehinderte Kinder die Inklusionsschulen, weniger körperlich behinderte.

Herr Bürgermeister Elsässer ging auf Inklusion an Schulen auch im Rahmen der Schulleiterkonferenz der staatlichen/städtischen Aschaffenburger Schulen am 08.01.2013 ein.

In Bayern gibt es im laufenden Schuljahr 2012/13 ingesamt 86 Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ in den Schularten Grund-, Mittel- und Realschulen sowie Gymnasien. In Unterfranken führen aktuell 12 Schulen dieses Profil, 11 Grundschulen und eine Mittelschule. In der Region Bayerischer Untermain gibt es bislang nur im Landkreis Miltenberg entsprechende Schulen, die o.g. Grundschulen in Faulbach und Mönchberg.


Der Stand der Inklusion an den öffentlichen Aschaffenburger Schulen stellt sich im laufenden Schuljahr 2012/13 wie folgt dar:

Grundschulen:

An 9 von 13 Grundschulen werden ingesamt rund 60 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet. Die Förderbedarfe bestehen hierbei in allen Bereichen (Hören, Sehen, körperliche, geistige bzw. sozial-emotionale Entwicklung). An 3 Schulen bestehen Kooperationsklassen, in denen eine Gruppe von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
zusammen mit Kindern ohne besonderen Förderbedarf unterrichtet werden. An den übrigen 6 Grundschulen werden einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf meist mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in Regelklassen unterrichtet.

Eine Grundschule erwägt, ab dem kommenden Schuljahr 2013/14 das Schulprofil „Inklusion“ zu beantragen.

Von den Schulen wurden keine nennenswerten Investitionen als notwendig erachtet; Auswirkungen auf den Haushalte 2013 und die Haushalte der Folgejahre sind derzeit nicht erkennbar.

Mittelschulen:

An 5 von 6 Mittelschulen werden insgesamt rund 80 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet; auch hier ist der Förderbedarf auf alle Bereiche verteilt. In 4 Mittelschulen werden die SchülerInnen in Regelklassen –mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste- unterrichtet. Eine Mittelschule führt in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 Kooperationsklassen.
Das Schulprofil „Inklusion“ wird von keiner Mittelschule angestrebt; ebenso werden keine Investitionen gefordert.

Realschulen:

An einer der beiden staatlichen Realschulen werden 2 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen unterrichtet; sie werden jeweils durch einen Schulbegleiter unterstützt. Beide Schulen streben ebenfalls nicht das Profil „Inklusion“ an und sehen keinen Investitionsbedarf.

Gymnasien:

An 2 der 3 staatlichen Gymnasien werden rund 10 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (sozial-emotional bzw. im Bereich körperliche Entwicklung)in Regelklassen unterrichtet. Auch hier strebt keine Schule das Profil „Inklusion“ an; bauliche Investitionen werden derzeit nicht benötigt bzw. ohnehin im Rahmen anstehender Baumaßnahmen umgesetzt.

Berufliche Schulen:

In einer der beiden staatlichen Berufsschulen werden 4 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im körperlichen Bereich unterrichtet. Keine der Schulen strebt das Profil „Inklusion“ an; auch hier werden keine Investitionen benötigt.





Förderschulen:

Eine Förderschule führt sog. Partnerklassen an Regelschulen (Grund- und Mittelschulen) in Stadt und Landkreis Aschaffenburg. Dabei sind diese Förderschulklassen vollständig räumlich an der Partnerschule verortet und arbeiten dort in verschiedenen Bereichen mit Regelklassen zusammen.

Eine weitere Förderschule arbeitet mit Grundschulen und einer Mittelschule im Rahmen sog. Kooperationsklassen zusammen (s.o.), in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden.

Beide Förderschulen streben nicht das Schulprofil „Inklusion“ an, eine erwägt aber, sich ggf. für SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu öffnen.

Beide Förderschulen benötigen derzeit keine gesonderten Investitionen.


Grundsätzlich achtet die Stadt Aschaffenburg bei Baumaßnahmen an Schulen (Um-, Erweiterungsbauten bzw. Generalsanierungen) darauf, die Gebäude barrierefrei zu gestalten.

Die Stadt Aschaffenburg hält in Übereinstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern das Konnexitätsprinzip bei den Investitionen des Sachaufwandträgers für gegeben, die inklusiven Unterricht ermöglichen sollen. Die im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz festgelegte Verpflichtung der Kommunen, den Schulaufwand zu tragen, wurde durch die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in ihrem Umfang erweitert. Zwar werden dort den Schulaufwandträgern an verschiedenen Stellen Zustimmungsvorbehalte eingeräumt; diese schließen nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände die Anwendung des Konnexitätsprinzips keineswegs aus. Die Bayerische Staatsregierung hält im Gegensatz zu den kommunalen Spitzenverbänden bislang daran fest, dass hier kein Anwendungfall der Konnexität gegeben sei.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung zum Stand der Umsetzung der Inklusion an den öffentlichen Schulen in Aschaffenburg (Anlage 2) zum Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.11.2012 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 15:46 Uhr