Neufassung der Straßenreinigungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Werksenates, 21.02.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 21.02.2013 ö Vorberatend 7ws/1/7/13
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2013 ö Beschließend 3pl/4/3/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Hintergrund der Vorlage ist ein vor dem Bayerischen  Verwaltungsgericht Würzburg anhängiges Verfahren. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 ist ein richterlicher Hinweis enthalten, dass Zweifel hinsichtlicht der Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht bestehen, dies gelte insbesondere in Bezug auf § 5 der Verordnung.

§ 5 lautet wie folgt: „Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen) jeweils nach Bedarf, regelmäßig aber einmal wöchentlich, in der Reinigungsklasse II gemäß Anlage 1 zweimal wöchentlich, in der Reinigungsklasse III gemäß Anlage 2 dreimal wöchentlich insbesondere a) zu kehren...“.

Die Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob die Vorgabe eines Reinigungszeitraums durch die Kommune möglich ist, nicht abschließend geklärt. Aufgrund der als gering zu bewertenden Auswirkungen einer diesbezüglichen inhaltlichen Änderung der Verordnung soll dem richterlichen Hinweis zur Vermeidung von Nachteilen gefolgt werden. Die Reinigungsverpflichtung orientiert sich zukünftig ausschließlich am Bedarf. Der Inhalt der auszuführenden Tätigkeiten bleibt unverändert.
Das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis, wird auf Grund des Straßenverzeichnisses in der Straßenreinigungssatzung zur Klarstellung in Straßenreinigungsverzeichnis umbenannt.
Auf Grund der Änderungen in § 5 entfallen die Anlagen 1 und 2, so dass die bisherige Anlage 3 (Straßenverzeichnis) zur Anlage 1 (Straßenreinigungsverzeichnis) wird.
Der derzeitige § 4 Abs. 4 der Verordnung wird zu Abs. 5. Der künftige Abs. 4 wurde der Musterverordnung angeglichen.
Im Übrigen handelt es sich um Angleichungen an die Musterverordnung.

.Beschluss:

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRs 91-1-I), zuletzt geändert durch  § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl.S.958), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom  01.01.2013 vom:

§ 1

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 01.01.2013 wird wie folgt geändert:
1. In  § 2 Abs. 2  b) werden die Wörter „von der Straßengrundstücksgenze“ durch die Wörter „vom begehbaren Straßenrand“  ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 a) werden die Wörter „Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straßen zu verunreinigen“ werden ersetzt durch die Wörter „Tierfutter auszubringen“.
3. In § 3 Abs. 2 b) werden die Wörter „öffentliche Straßen“ durch das Wort „ Gehwege“ ersetzt.
4.  § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Straßenverzeichnis Anlage 3“  werden durch die Wörter „Straßenreinigungsverzeichnis  (Anlage 1)“ ersetzt. Zwischen den Wörtern „aufgeführten Straßen“ wird das Wort „öffentlichen“ eingesetzt. Nach den Wörtern „aufgeführten Straßen“ sind die Wörter „an öffentlichen Straßen“ ersatzlos zu streichen.

5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.“ 

6. § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 5

7. § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.“

8.   § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) jeweils nach Bedarf
a)        zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese Bestandteile in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier, Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können; entsprechendes gilt für Unrat auf Grünstreifen,
b)         von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst,
c)        insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.“
   
9.  In § 6 Abs. 1 a) wird das  Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“   ersetzt.
10. In § 6 Abs. 1 b) wird das  Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 1 c) wird das  Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.  

                                            § 2

Diese Verordnung tritt zum 01. 04. 2013 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:19 Uhr