Bebauungsplan für das Gebiet „Rosensee West“, Nr. 4/5b, und Bebauungsplan Nr. 4/5c, Gemarkung Aschaffenburg;
- Übertragung der vereinfachten Baulandumlegung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4/5b und den Bereich zwischen Marielies-Schleicher-Straße und Kurt-Frenzel-Straße des Bebauungsplanes Nr. 4/5c auf das Staatliche Vermessungsamt Aschaffenburg
- Übernahme der Verfahrenskosten durch die „Am Rosensee Stadtentwicklungs GmbH“
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 05.03.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Baugebiet „Am Rosensee“ ist weitgehend bebaut bzw. in Bebauung begriffen. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten konnte bisher im Bereich zwischen Hockstraße und Marielies-Schleicher-Straße die Vermessung und Abmarkung der neu parzellierten Baugrundstücke durch drei vereinfachte Umlegungsverfahren problemlos und erfolgreich abgeschlossen werden.
Für den Bereich zwischen Marielies-Schleicher-Straße und Kurt-Frenzel-Straße des Bebauungsplanes Nr. 4/5c sowie dem Bereich des Bebauungsplanes „Rosensee West“, Nr. 4/5b, soll nun ebenfalls eine vereinfachte Umlegung (voraussichtlich in mehreren zeitnahen Verfahrensabschnitten entsprechend den Straßenausbauarbeiten) durchgeführt werden.
Für die Anordnung der vereinfachten Umlegung bedarf es gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BauGB keines Stadtratsbeschlusses („Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.“). Die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das staatliche Vermessungsamt gemäß § 46 Abs.4 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB hat jedoch durch den Stadtrat zu erfolgen („Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung … übertragen.“).
Auftraggeber für die Durchführung des hoheitlichen Instrumentariums der vereinfachten Umlegung kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die Stadt Aschaffenburg sein. Damit begründet sich jedoch auch die entsprechende Kostentragungspflicht gegenüber dem beauftragten Vermessungsamt. Nachdem die Umlegung jedoch im überwiegenden Interesse der „Am Rosensee Stadtentwicklungs GmbH“ liegt und die anfallenden Umlegungskosten auch nicht über eine Abschöpfung des Umlegungsvorteils gedeckt werden können, soll die Vorgenannte die beim Vermessungsamt anfallenden Verfahrenskosten tragen. Die Kostenübernahmepflicht wird entsprechend den bereits durchgeführten vereinfachten Umlegungen in Form eines städtebaulichen Vertrages geregelt.
.Beschluss:
Zur Verwirklichung der ordnungsgemäßen Bebauung und planmäßigen Nutzung des Grund und Bodens wird für den Bereich des Bebauungsplanes „Rosensee West“, Nr. 4/5b, und für das Gebiet zwischen Marielies-Schleicher-Straße und Kurt-Frenzel-Straße des Bebauungsplanes Nr. 4/5c, Gemarkung Aschaffenburg, eine vereinfachte Baulandumlegung (§§ 80 ff BauGB) durchgeführt.
Die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB wird gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf das Staatliche Vermessungsamt Aschaffenburg übertragen.
Die Gebühren des Vermessungsamtes Aschaffenburg für die Verfahrensbearbeitung hat die „Am Rosensee Stadtentwicklungs GmbH“ zu tragen. Die Kostenübernahmeverpflichtung wird in Form eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Aschaffenburg und der „Am Rosensee Stadtentwicklungs GmbH“ geregelt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:22 Uhr