Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes; Städtische Investitionskostenzuschüsse an Träger von Kindertageseinrichtungen - Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 18.03.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.03.2013 ö Beschließend 5pl/5/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2012 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen. Das im GVBl Nr. 23/2012 veröffentlichte Gesetz ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Änderungsgesetzes hat die Regierung von Unterfranken mit Rundschreiben vom 23.01.2013 die nachfolgenden Hinweise gegeben:

„In § 1 Nr. 23 des o.g. Änderungsgesetzes wurde Art. 27 BayKiBiG a.F. (Investitionskostenförderung) an die übrigen Änderungen im BayKiBiG angepasst und im Sinn der Deregulierung verschlankt. Die generelle Förderbeschränkung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen auf 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten ist entfallen.

Entfallen ist auch die Vorgabe, wonach bei Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen (und der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen hat). Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw. des Eigenanteils des Trägers bei Baukostenzuschüssen kann künftig vielmehr im Verhandlungsweg erfolgen. Den kommunalen Zuweisungsempfängern bleibt es dabei selbst überlassen, ob sie einen Investitionskostenzuschuss mittels Verwaltungsakt gewähren oder mit dem Träger der Kindertageseinrichtung eine vertragliche Vereinbarung schließen. Der zwischen Kommune und Dritten vereinbarte Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten kann in vollem Umfang gefördert werden; Obergrenze der zuweisungsfähigen Kosten ist allerdings der Kostenhöchstwert. Der Verwaltungsakt bzw. die Vereinbarung ist jeweils der Regierung von Unterfranken vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Baukostenzuschuss, soweit er ausdrücklich zu nicht zuweisungsfähigen Kosten gewährt wird, nicht in die Förderung einbezogen werden kann. Die weiteren förderrechtlichen Bestimmungen bezüglich Baukostenzuschüssen sind Nr. 4.2 FA-ZR 2006 zu entnehmen.“

Bisher hat sich die Stadt Aschaffenburg (nach der alten Fassung des BayKiBiG) an Neubau, Umbau und Erweiterung bzw. an der Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen Dritter mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von 2/3 der Gesamtkosten beteiligt, obwohl sie gesetzlich nur zur Übernahme von zwei Dritteln der förderfähigen Kosten verpflichtet war. Diese Regelung war für die freien Träger sehr vorteilhaft, weil die nach Art. 10 FAG förderfähigen Kosten in der Praxis immer (im Einzelfall um bis zu 25 %) unter den Gesamtkosten liegen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, diese langjährig praktizierte und akzeptierte Regelung beizubehalten und von den freien Trägern auch künftig einen finanziellen Eigenanteil in der bisher üblichen Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten zu verlangen.

Ein städtischer Zuschuss wird nach wie vor grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 27 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Die städtische Beteiligung beschränkt sich analog Art. 27 Satz 3 BayKiBiG auf die Abdeckung des vom städtischen Jugendamt nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarfs.

.Beschluss:

1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 18.03.2013 (Anlage 1) wird beraten.

2. Die Verwaltung sagt zu, die offenen Rechtsfragen mit den staatlichen Stellen zu klären.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:38 Uhr