Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) (vorberatend)


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 17.04.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.04.2013 ö Vorberatend 4uvs/3/4/13
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2013 ö Beschließend 6pl/8/6/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die bisherige Verordnung der Stadt Aschaffenburg aus dem Juni 1993 galt 20 Jahre. Es soll auch weiterhin das Anbringen von Anschlägen  insbesondere von Plakaten geregelt werden. Der nachfolgende Entwurf wurde überarbeitet und an die Rechtsänderungen angepasst. Der Entwurf der neuen Verordnung liegt als Anlage bei,

Synopse:


Alte Verordnung
Neue Verordnung
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom 07.06.1993
(amtlich bekannt gemacht im „ Main-Echo“ am 25.06.1993 und im Aschaffenburger Volksblatt am „26.06.1993“)

Aufgrund des Art. 28 das Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:



§ 1



(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur an den von der Stadt Aschaffenburg oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen iSd Art. 13 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I).






§ 2


(1) Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. (vgl. § 3 Politische Parteien)






(2) Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
(vgl.§ 4 Ausnahmen)

§ 3

Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Fernstraßengesetzes bleiben unberührt. (vgl. § 1 Abs. 3 neu)


§ 4

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
( vgl. § 5 Ordnungswidrigkeiten )





§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ( vgl. § 7 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

Verordnung ber das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom xx.xx.2013



Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS II, 241, 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 11.12.2012 (GVBl. S. 623), folgende Verordnung:

§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Genehmigungsvorbehalt

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur mit Genehmigung der Stadt Aschaffenburg angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.


(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2012.

(3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit nach dieser Verordnung sind alle Arten von Plakaten, Zetteln, Aufklebern, Bildern oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern oder Bauzäunen angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus- wahrgenommen werden können.

(2) Bildwerfer sind insbesondere Projektoren mit denen bewegliche oder unbewegliche Darstellungen im öffentlichen Raum abgebildet werden. Hierunter fallen unter anderem Film- und Diaprojektoren, Beamer und Laserprojektoren




§ 3
Politische Parteien

Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Vorordnung.


§ 4
Ausnahmen

Die Stadt Aschaffenburg kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 zu besitzen, in der Öffentlichkeit Anschläge Anbringt oder anbringen lässt,
2.        entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

§ 6
Beseitigung

Die Stadt Aschaffenburg kann die Beseitigung von Anschlägen, Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG anordnen, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher, ersatzweise dessen Auftraggeber.

§ 7
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer vom 07.06.1993, außer Kraft.


.Beschluss:

Dem Erlass einer neuen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) (Anlage 1) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:30 Uhr