Verordnung ber das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer vom xx.xx.2013
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS II, 241, 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 11.12.2012 (GVBl. S. 623), folgende Verordnung:
§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Genehmigungsvorbehalt
(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmalen dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur mit Genehmigung der Stadt Aschaffenburg angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg vorgeführt werden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2012.
(3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit nach dieser Verordnung sind alle Arten von Plakaten, Zetteln, Aufklebern, Bildern oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern oder Bauzäunen angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus- wahrgenommen werden können.
(2) Bildwerfer sind insbesondere Projektoren mit denen bewegliche oder unbewegliche Darstellungen im öffentlichen Raum abgebildet werden. Hierunter fallen unter anderem Film- und Diaprojektoren, Beamer und Laserprojektoren
§ 3
Politische Parteien
Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen auf Stellplatten fällt nicht unter die Vorschriften dieser Vorordnung.
§ 4
Ausnahmen
Die Stadt Aschaffenburg kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, und Kulturdenkmal nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 zu besitzen, in der Öffentlichkeit Anschläge Anbringt oder anbringen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
§ 6
Beseitigung
Die Stadt Aschaffenburg kann die Beseitigung von Anschlägen, Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG anordnen, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher, ersatzweise dessen Auftraggeber.
§ 7
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer vom 07.06.1993, außer Kraft.