Der Landtag hat seine Beratungen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsprogramms am 20.06.2013 abgeschlossen. Den Kommunen und anderen Trägern öffentlicher Belange wird nun zu der veränderten Fassung nochmals bis zum 26.07.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stadt Aschaffenburg hat bereits zweimal zum Entwurf Stellung genommen und dabei die Aspekte thematisiert, die aus Sicht der Interessenslage der Stadt Aschaffenburg von Bedeutung sind.
Bereits im Rahmen der zweiten Anhörung hatte das Ministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen zum veränderten Entwurf sich nur auf Veränderungen beziehen dürfen. Dies gilt auch für den jetzt vorliegenden dritten Entwurf des Landesentwicklungsprogramms. Die vorliegende Stellungnahme nimmt daher keine umfassende Betrachtung vor, sondern muss sich auf die vorgenommenen Änderungen beschränken. Dies ist bedauerlich, da etliche Regelungen im neuen LEP durchaus aus Sicht der Städte unvorteilhaft und unausgewogen sind. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Einzelhandel, sowie zum Gebot der Innenentwicklung und den Aussagen zur Steuerung der Energiewende.
Die Stadtverwaltung empfiehlt die Stellungnahme mit den entsprechenden Anmerkungen der Begründung zu beschließen.
Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg:
Die Stadt Aschaffenburg nimmt den geänderten Teil des Landesentwicklungsprogramms (Stand vom 20.06.2013) aus ihrer Sicht wie folgt Stellung:
In dem vorliegenden geänderten Entwurf zum LEP wurde an zwei Stellen den Anregungen der Stadt und sicherlich anderer Einwendungsführer Rechnung getragen. Besonders herauszustellen ist die gleichrangige Nennung der grenzüberschreitenden Metropolregion Frankfurt / Rhein – Main. Mit den zwei anderen bayerischen Metropolregionen und im Kapitel „Kultur“ die Berücksichtigung regionaler Spezifika der Denkmallandschaft.
I. Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP)
Die in der Verordnung zur Einführung des LEP festgelegte und im Jahr 2014 einzuleitende Teilfortschreibung des LEP zur Festlegung der Mittel- und Oberzentren wird begrüßt und unterstützt. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, diesen wichtigen Änderungsaspekt, für den ein besonderer Handlungsbedarf besteht, in das jetzige Verfahren einzubinden. Die Stadt Aschaffenburg erwartet von dieser Teilfortschreibung klare, nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Regelungen für die Ausweisung der Orte der verschiedenen Qualitätsstufen.
II. Landesentwicklungsprogramm
1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen
Das Ziel bei der Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Teilräumen des Landes, die Stärken und Potenziale der Teilräume zu entwickeln, wird unterstützt, da hierdurch die lokalen Spezifika zur Grundlage der Entwicklung gemacht werden können und somit die Eigenart gewahrt und entwickelt wird.
1.1.2 Demographischer Wandel – Räumlichen Auswirkungen begegnen
Die Verstärkung der Verpflichtung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, auf den demographischen Wandel abzustellen, ist zu begrüßen, da hierdurch die erkennbaren demographischen Veränderungen stärker als bisher vorgesehen, zur Grundlage der kommunalen Entwicklungsplanung werden.
1.4.3 Europäische Metropolregion
Die gleichrangige Aufzählung der Metropolregionen München, Nürnberg und Frankfurt / Rhein – Main im jetzt vorliegenden Entwurf wird begrüßt. Sie entspricht der Bedeutung des Rhein-Main-Raums auch für die bayerische Landesentwicklung, und stärkt außerdem die Position der bayerischen Gemeinden im Rhein-Main-Raum mit dem weit nach Hessen strahlenden Oberzentrum Aschaffenburg.
3.2 Innentwicklung vor Außenentwicklung
Die vorgesehene Abschwächung der Verpflichtung Innenentwicklung vor Außenentwicklung zu betreiben wird durch die Einführung des Wortes „möglichst“ kritisiert. Diese Abschwächung relativiert die Nachweispflicht der Gemeinden noch weiter als bisher vorgesehen. Im Interesse kompakter, energiesparender und verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen sollte Innenentwicklung immer Vorrang vor Außenentwicklung haben.
3.3 Vermeidung von Zersiedelung
Auch hier wird durch Einführung des Wortes „möglichst“ die Verpflichtung kompakte, verkehrsvermeidende Siedlungsstrukturen zu schaffen, geschwächt. Die geänderte Zielsetzung fördert damit nicht die Erhaltung zusammenhängender Landschaftsräume.
4.1.2 Internationales, nationales und regionales Straßennetz
Der Grundsatz in allen Teilräumen, statt wie bisher nur bevorzugt, in den zentralen Orten auf ein leistungsfähiges und bedarfgerechtes Verkehrswegenetz zu achten, schwächt die Position und die Bedeutung der zentralen Orte. Hiermit wird ein Grundprinzip der nachhaltigen Verkehrsinfrastrukturplanung, die insbesondere auf einen effizienten Einsatz begrenzter Mittel Wert legt, aufgegeben. Die Veränderung des Grundsatzes ist daher mit Nachdruck abzulehnen.
4.1.3 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung
Die Einführung eines Grundsatzes, der zur Optimierung des Güterverkehrs verpflichtet, ist zu begrüßen, da hierdurch gerade in den Städten Entlastungswirkungen bei Verkehr und Emissionen erreicht werden können.
4.3.3 Streckenstilllegungen vermeiden - Reaktivierungen ermöglichen
Der Grundsatz Möglichkeiten zur Reaktivierung von Bahnstrecken zu nutzen ist zu begrüßen. Die Ausführung in der Begründung, dass Streckenaktivierung gegenüber Streckenneubauten kostengünstige und flächensparend Möglichkeiten sind, um die Leistungsfähigkeit der Schieneninfrastruktur zu steigern, ist ein zentraler Aspekt in der Diskussion um die Vermeidung der Mottgers-Spange und den Ausbau der Schieneninfrastruktur zwischen Frankfurt und Würzburg auf den bestehenden Trassen.
5.3.3 Zulässige Verkaufsflächen
Die Differenzierung der Abschöpfungsquote bei Einzelhandelsgroßprojekten zwischen Nahversorgungsbedarf und sonstigem Innenstadtbedarf ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Korrekturen führen nicht zu einer Entschärfung der sich ständig steigernden Konkurrenzsituation zwischen den Kleinzentren als Grundzentren und den Orten höherer Zentralität. Die Oberzentren werden durch das völlig überdimensionierte Verkaufsflächenberechnungsmodell des einzelhandelspezifischen Verflechtungsbereichs sowie wegen der Durchbrechung des zentralen-Orte-Systems für zusammengewachsene Gemeinden und durch die fehlende Begrenzung innenstadtrelevanter Sortimente in nicht-integrierten Lagen im neuen Landesentwicklungsprogramm letztlich in ihrer Funktion als Einzelhandelsstandorte zu Gunsten der Entwicklung der breiten Fläche geschwächt.
7.2.3 Wasserversorgung
Das Ziel die öffentliche Wasserversorgung als essentiellen Bestandteil der Daseinsvorsorge in kommunaler Verantwortung zu belassen wird in vollem Umfang mit großem Nachdruck unterstützt.