Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
-Widmung Wilhelminenstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 16.07.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bei der Überprüfung der Widmungsunterlagen wurde festgestellt, dass die genannten Flächen nicht gewidmet worden sind. Da diese als öffentliche Verkehrsflächen dienen, ist nach Art. 6 des BayStrWG die Widmung noch erforderlich.
Alle Flächen sind im Eigentum der Stadt.
Die Widmung ist vom Träger der Straßenbaulast zu verfügen.
.Beschluss:
Mit Wirkung vom 01.08.2013 werden gemäß Art. 6 des BayStrWG folgende Straßen und Wege (in Anlage 6) im Stadtgebiet von Aschaffenburg gewidmet:
a) zur Ortsstraße (Art. 46 Nr.2 BayStrwG)
1. Wilhelminenstraße
Teilfläche aus Fl.Nr. xx (Gemarkung Aschaffenburg)
Anfangspunkt (A): Grenze zu Fl.Nr. xx
Endpunkt (E): Höhe nördliche Gebäudeecke Fl.Nr. xx
Länge (L): 42 m
Die Spielplatz- und Grünflächen in diesem Bereich sowie der Fußweg zwischen der Spielplatzfläche und dem Grundstück Fl.Nr. xx gehören nicht zur gewidmeten Straßenfläche.
2. Wilhelminenstraße
Teilfläche aus Fl.Nr. xx (Gemarkung Aschaffenburg)
A: Katharinenstraße
E: Klarastraße
L: 130 m
b) zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 53 Nr.2 BayStrWG)
Verbindungsweg zwischen Wilhelminenstraße und Obernauer Straße
Teilfläche aus Fl.Nr. xx (Gemarkung Aschaffenburg)
A: Höhe südlicher Grenzpunkt Fl.Nr. xx
E: Obernauer Straße
L: 29 m
Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger und Radfahrer
Die Grünflächen rechts und links des Weges (entlang der Grundstücke Fl.Nr. xx und Fl.Nr. xx) gehören nicht zur gewidmeten Wegefläche.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:05 Uhr