Änderung der Satzung des Seniorenbeirats; - Antrag der UBV vom 04.07.2013


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 18.11.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.11.2013 ö Beschließend 8pl/16/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bisher war es nur dem Seniorenbeirat als gesamtem Gremium vorbehalten, Anträge zu stellen und Empfehlungen abzugeben. Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten älterer Mitbürger.

§ 2 Abs. 2 der Seniorenbeiratssatzung vom 01.10.2010 lautet:

„Anträge und Empfehlungen des Seniorenbeirates sollen von den zuständigen Gremien der Stadt in angemessener Frist behandelt werden.“

Zukünftig soll auf Antrag der UBV vom 04.07.2013 auch jedem Mitglied des Stadtrates ein Antragsrecht eingeräumt werden, da ansonsten eine Beschneidung der Tätigkeit der Stadträtinnen und Stadträte vorliege.

§ 2 Abs. 2 der Seniorenbeiratssatzung wird wie folgt geändert:

„Anträge und Empfehlungen des Seniorenbeirates sowie Anträge von Mitgliedern des Stadtrates sollen von den zuständigen Gremien der Stadt in angemessener Frist behandelt werden.“

Um Zustimmung zur beigefügten Änderungssatzung wird gebeten.

.Beschluss:

1. Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 04.07.2013 (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten zukünftig nun auch ein Antragsrecht im Seniorenbeirat. Die als Anlage 7 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat – Seniorenbeiratssatzung (SBS) wird erlassen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 17:03 Uhr