Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Kurt-Frenzel-Straße durch die Firma Dreger Wohnbau GmbH, Stockstadt
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 04.12.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 24.10. und 07.11.2013, beantragt die Dreger Wohnbau GmbH, Stockstadt, die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Kurt-Frenzel-Straße in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Umsetzung des für das Gebiet Am Rosensee erstellten Bebauungsplanes am Rande der Bebauung zur zentralen Grünfläche hin. In dieser Reihe ist dies der letzte vorgesehene Baublock. Errichtet werden insgesamt 20 Wohnungen, davon 18 Wohnungen unter 100 m² (55 – 96 m² und im Dachgeschoss 2 Wohnungen von 148,85 und 147,69 m²).
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 07.11.2013 liegt das Bauvorhaben im Bebauungsplan Nr. 4/5 b „Rosensee West“, der für das Baugrundstück allgemeines Wohngebiet festsetzt; das Bauvorhaben ist deshalb der Nutzungsart nach dort zulässig.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Dreger Wohnbau GmbH, Stockstadt, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Teilflächen aus Fl.-Nr. xxx und xx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Kurt-Frenzel-Straße in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 17:10 Uhr