Neubau des "Hauses Maria Geburt" mit Kindergarten, Kinderkrippe, Pfarrzentrum und Mittagsbetreuung, Marienstraße 28
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 10.10.2012
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Katholische Kirchenstiftung Maria Geburt, Aschaffenburg, beantragt die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau des „Hauses Maria Geburt“ mit Kindergarten, Kinderkrippe, Pfarrzentrum und Mittagsbetreuung, Marienstraße 28 in Aschaffenburg.
Nach Abbruch des aus den Siebzigerjahren stammenden Gemeindezentrums Maria Geburt wird auf dem zentral im Stadtteil Schweinheim gelegenen Baugrundstück an der Marienstraße ein neues „Haus Maria Geburt“ mit Kindergarten, Kinderkrippe, Pfarrzentrum und Mittagsbetreuung gebaut. Die bisher im Bereich der Marienstraße eingebaute Trafostation der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH bleibt beim Abbruch erhalten und wird in den neuen Baukörper wieder integriert. Nach dem vorgelegten Bestandsplan der Begrünung stehen im Baufeld des Gebäudes derzeit insgesamt sechs Bäume, die gefällt werden müssen. Der ebenso vorgelegte Freiflächenplan sieht die Pflanzung von 12 neuen Bäumen und den Erhalt des weiteren Bestandes von acht Bäumen und der kompletten Randeingrünung vor.
Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach §§ 30 und 31 BauGB in Verbindung mit § 6 Baunutzungsverordnung zulässig.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Katholischen Kirchenstiftung Maria Geburt, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau des „Hauses Maria Geburt“ mit Kindergarten, Kinderkrippe, Pfarrzentrum und Mittagsbetreuung, Marienstraße 28, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 15:16 Uhr