Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.01.2014, beantragt die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, einen Bauvorbescheid zu Einzelfragen für das Bauvorhaben Aufstockung und Sanierung von 6 Mehrfamilienhäusern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, /x, /x, /x und /x, Gemarkung Damm, Finkenweg 1-29 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau und die Modernisierung von 72 Wohnungen in 6 Mehrfamilienhäusern im Baublock Adlerstraße, Finkenweg, Habichtstraße und Starenweg im Stadtteil Strietwald. Weiter sollen durch Aufstockung der 6 Gebäude um ein drittes Vollgeschoss weitere 36 Wohnungen errichtet werden. Durch die Verwendung eines 12° flach geneigten Satteldaches anstelle bisher eines 30°-Daches wird erreicht, dass sich die Firsthöhe nur um 0,845 m erhöht. Nach der Bau- und Nutzungsbeschreibung bleibt die Bauweise und die Gesamtwirkung des Gebäudekomplexes erhalten, das Gebiet bildet eine größere homogene Einheit und durch die geplanten Maßnahmen (Aufstockung Balkonanlagen Farbgestaltung) werden die Gebäudeproportionen verbessert und das Gesamtbild harmonisiert. Geplant sind im Wesentlichen die energetische Sanierung der vorhandenen Gebäude, die Modernisierung der Wohnungsgrundrisse und der Sanitärräume, neue Balkonanlagen, Neugestaltung der Außenanlagen, Neugestaltung der Kinderspielplätze und Neuordnung und Erweiterung der Stellplatzanlagen.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
„1. Dürfen die Gebäude aufgestockt werden? (Zweites Obergeschoss mit flachgeneigtem Walmdach, 12 °)
2. Wird eine Abweichung für die Abstandsflächenüberlappung in den Hofbereichen erteilt?
3. Wird der Anordnung der Stellplätze am Finkenweg zugestimmt?“
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23.01.2014 wie folgt beantwortet:
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23.01.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp Allgemeines Wohngebiet, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
1. Dürfen die Gebäude aufgestockt werden? (Zweites Obergeschoss mit flachgeneigtem Walmdach, 12 ° Dachneigung)
Eine planungsrechtliche Bewertung hat ergeben, dass durch die geplante Aufstockung der Gebäude im oben genannten Bauvorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet werden, insbesondere dadurch, dass der Nachbarschutz durch die Einhaltung der Abstandsflächen zur Straßenmitte der Adlerstraße, des Finkenweges, der Habichtstraße und des Starenweges eingehalten wird. Die Aufstockung ist deshalb möglich.
2. Wird eine Abweichung für die Abstandsflächenüberlappung in den Hofbereichen erteilt?
Zwischen den Mehrfamilienhäusern ergeben sich auf dem Baugrundstück, eine Überlappung der Abstandsflächen, die durch ihre Geringfügigkeit und Lage die Ziele des Abstandsflächenrechtes, die Gewährleistung von Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht beeinträchtigen. Eine Abweichung von der Abstandsfläche wird erteilt.
3. Wird der Anordnung der Stellplätze am Finkenweg zugestimmt?
In der ursprünglichen Baugenehmigung von 1965 sind entlang des Finkenweges 36 Stellplätze eingezeichnet. Die Neuplanung enthält in der Baubeschreibung neben der Neuordnung der Stellplatzanlagen auch Angaben, dass eine Neugestaltung der Außenanlagen geplant ist, insbesondere die Entsiegelung an den Westseiten der Gebäude, die Reduzierung der Lichtgräben und Kellerzugänge, sowie die Neugestaltung der Kinderspielplätze. Aufgrund dieser erheblichen Verbesserung der Außenanlagen und des 1965 genehmigten Bestandes von 36 Stellplätzen wird vorgeschlagen, eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen- und Abstellplatzsatzung für die Anordnung von insgesamt 42 Senkrechtparkern auf dem Baugrundstück entlang des Finkenweges mit Direktzufahrt zur Straße zu erteilen. Damit verbunden wird die Auflage vorgeschlagen, dass die Begrünung der Gesamtanlage entsprechend dem Freiflächenplan und der in der Bau- und Nutzungsbeschreibung genannten Maßnahmen für den Außenbereich im Baugenehmigungsverfahren detaillierter durchgeplant als Freiflächenplanung vorgelegt und hergestellt wird.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.