Mit Bauantrag, eingegangen am 19.12.2013, beantragt die Firma Dr. Grün GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die Genehmigung zum Neubau einer Produktionsstätte mit Büro und Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg 34 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Neuerstellung eines Produktionsgebäudes mit einer Länge von 60,90 m und einer Breite von 22 m. Das erste Obergeschoss umfasst nur die vordere Hälfte des Erdgeschosses. Als drittes Obergeschoss ist in einem Staffelgeschoss eine Betriebwohnung untergebracht. Das Erdgeschoss mit 1.342 m² Grundfläche umfasst den Betriebsteil, das Obergeschoss mit 683 m² Grundfläche Büros und Nebenräume, und das Staffelgeschoss eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 202 m². Hergestellt werden in der Werkstatt Rohlinge für runde Metallstempel zur Anbringung von Produktionsdaten auf Kunststoffteilen (im Wesentlichen Datumsstempel). Im Bereich Fertigung und Montage werden diese Rohlinge durch Einprägung der erforderlichen Daten fertig gestellt und konfektioniert.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 08.01.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/2, Bereich Magnolienweg, der als Gebietsart Gewerbegebiet festsetzt. Das Bauvorhaben ist seiner Art nach deshalb dort zulässig. Die Betriebswohnung wird bereits durch den Bebauungsplan zugelassen. Für diese Betriebswohnung ist eine rechtliche Sicherung der Nutzungsart und der Zuordnung zu dem Gewerbebetrieb zugunsten der Stadt Aschaffenburg einzutragen.
Die nach Bebauungsplan zulässige Grundflächenzahl einschließlich aller Nebenanlagen und versiegelten Flächen beträgt 0,8. Diese Grundflächenzahl wird um 6,35 m² überschritten. Da in diesem Umfang unter anderem teilversiegelte Stellplätze mit Rasengittersteinen vorhanden sind und die Überschreitungen insgesamt geringfügig sind, wird eine Befreiung vorgeschlagen.
Der Bebauungsplan setzt als Bauweise die sogenannte offene Bauweise, das sind Gebäude bis 50 m Länge, fest, lässt jedoch Ausnahmen zu. Aufgrund der beantragten Gebäudelänge von 60,90 m und der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen, wird die Zulassung einer Ausnahme entsprechend den Regelungen des Bebauungsplanes vorgeschlagen.
Der Bebauungsplan enthält an der nördlichen Grundstücksgrenze einen zu erhaltenden Baum. An dieser Stelle liegt das Straßenniveau jedoch höher als das zu bebauende Gelände. Durch die für die notwendige Erschließung des Gebäudes notwendige Auffüllung des Geländes, würde der Wurzelbereich des Baumes ca. 1 m unter der neuen Geländeoberkante liegen. Der Bauherr hat bereits im Rahmen der Bauberatung den Baumberater der Stadt Aschaffenburg eingeschaltet. In dessen Stellungnahme vom 22.01.2014 ist er zum Ergebnis gekommen, dass es bei einer notwendigen Überschüttung des Wurzelbereiches es zu einem Absterben des Baumes kommen wird und hat eine Ersatzpflanzung an Ort und Stelle, sowie die zusätzliche Pflanzung eines weiteren Baumes vorgeschlagen. Im Freiflächenplan sind deshalb zusätzlich zu den 11, erforderlichen Bäumen, neben der Ersatzpflanzung für den zu erhaltenden Baum, ein weiterer 12. großkroniger Laubbaum vorgesehen. Es wird deshalb die Befreiung von der Verpflichtung zur Erhaltung dieses Baumes mit der Sicherheitsleistung von 6.000 € vorgeschlagen.
Nach der städtischen Stellplatzsatzung errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 16 Stellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 30 Stellplätze, darunter 3 Behindertenstellplätze, geplant. Der Stellplatzbedarf ist dadurch erfüllt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.