Mit Planunterlagen, eingegangen am 23.12.2013, beantragt die Lebenshilfe Aschaffenburg e. V., Aschaffenburg, die Erweiterung (Aufstockung) einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bayreuther Straße in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Ergänzung einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung um ein erstes Obergeschoss. Das Baugenehmigungsverfahren zum Neubau dieser Betreuungseinrichtung wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat in der gleichen Sitzung zur Behandlung vorgelegt. Der Bauvorbescheid kann jedoch erst seine Wirksamkeit erlangen, wenn der durch die Verwaltung zu erlassende Baugenehmigungsbescheid nach Ende der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Der gesamte Sachverhalt steht deshalb unter diesem Vorbehalt.
Die Erläuterung und Fragestellung des Bauherrn sowie die Bauvoranfrage lautet:
„3. Die als 2. baulicher Rettungsweg an der Südwestecke des Gebäudes geplante Stahl-Außentreppe liegt innerhalb der Abstandsfläche und ist geringfügig länger als 5 m und nur etwa 1,85 m von der östlichen Grenze entfernt. Gemäß BayBO Art. 6 (8) Nrn. 2 a) und c) sind max. 5 m Länge bzw. mind. 2 m Abstand vorzusehen.
Kann der Treppenanordnung trotzdem zugestimmt werden?
4. Kann das zunächst erdgeschossig geplante Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden, d. h., sind zwei Vollgeschosse zulässig?“
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung einer bauordnungsrechtlichen Prüfung und der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 29.01.2014 wie folgt beantwortet:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/20 „Südwestlich der Wendelbergstraße“, der für das Bauvorhaben die Gebietsart „Gewerbegebiet“ festsetzt.
1. Kann analog der Beurteilung im EG seitens der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt werden, dass das 1. OG als eine Nutzungseinheit ohne bauliche Ausbildung notwendiger Flure betrachtet wird, zumal sich dort später auf Grund der in Teilflächen vorgesehenen Büronutzung weniger behinderte Menschen aufhalten werden als im EG?
Für die Ausbildung des 1. Obergeschosses ohne die Ausbildung eines notwendigen Flures entsprechend den Bauvorlagen vom 22.11.2013 wird eine Abweichung von Art. 34 BayBO mit noch erst im Baugenehmigungsverfahren festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen erteilt.
2. Die als 2. baulicher Rettungsweg an der Südwestecke des Gebäudes geplante Stahl-Außentreppe liegt innerhalb der Abstandsfläche und ist geringfügig länger als 5 m und nur etwa 1,85 m von der östlichen Grenze entfernt. Gemäß BayBO Art. 6 (8) Nrn. 2 a) und c) sind max. 5 m Länge bzw. mind. 2 m Abstand vorzusehen.
Kann der Treppenanordnung trotzdem zugestimmt werden?
Die für die Ausführung der Stahlaußentreppe entsprechend den Bauvorlagen, jeweils vom 22.11.2013, notwendige Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO für eine Tiefe von 1,15 m wird erteilt.
3. Kann das zunächst erdgeschossig geplante Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden, d. h., sind zwei Vollgeschosse zulässig?
Die Aufstockung des Bauvorhabens um ein Vollgeschoss auf insgesamt 2 Vollgeschosse ist zulässig unter der Voraussetzung, dass die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sowie die weiteren Regelungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, soweit nicht im Baugenehmigungsverfahren xxx bereits Befreiungen erteilt wurden.
4. Können mehr als die gemäß Satzung geforderten Kfz-Stellplätze errichtet werden? (siehe hierzu beigefügten Stellplatznachweis)
Die im Stellplatznachweis vom 14.01.2014 enthaltenen zusätzlichen 6 Stellplätze können entsprechend den im Freiflächenplan vom 14.01.2014 dargestellten insgesamt 11 Stellplätze errichtet werden.
Vorbehalt: Dieser Bauvorbescheid erlangt seine Wirksamkeit erst, wenn die Baugenehmigung für das dieser Bauvoranfrage zugrunde liegende Bauvorhaben zum Abbruch eines Werkstattgebäudes und Neubau einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung BV-Nr. 20130385 erlassen wurde und nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.