Herr xxx, Gründau, hat mit Antrag auf Bauvorbescheid vom 30.10.2013 die Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau einer Veranstaltungshalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und /x, Gemarkung Leider, Niedernberger Straße 2 und 4 in Aschaffenburg beantragt.
Mit der Bauvoranfrage beabsichtigt der Antragsteller zu den Einzelfragen der Nutzung einer Veranstaltungshalle, sowie der Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrten zur Niedernberger Straße zu klären. Bei dem beabsichtigten Bau einer Veranstaltungshalle handelt es sich um die Errichtung einer eingeschossigen Halle mit flach geneigtem Satteldach mit einer Länge von 50 m und einer Breite von 25 m und einer Höhe von 9,50 m Firsthöhe. Aufgrund des hohen Stellplatzbedarfes ist die Halle aufgeständert, so dass unter der Halle und auf dem Grundstück insgesamt 133 Stellplätze untergebracht werden können. Nach den Erläuterungen ist eine Nutzung für Hochzeiten, Jubiläen, Seminare und Vorträge, Musikveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, bei einer maximalen Bestuhlung für ca. 600 Personen vorgesehen.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage unter Nummer 6 des Antragsvordruckes lautet wie folgt:
1. Sind gepl. Nutzungen, wie Hochzeiten, Jubiläen, Musikveranstaltungen etc. möglich?
2. Sind 2 Ein- und Ausfahrten zur Niedernberger Straße möglich?
3. Brandschutz, Flucht- und Rettungswege werden im Baugenehmigungsverfahren abgehandelt!
Bei dem Text unter der Nummer 3 handelt es sich um eine Feststellung und nicht um eine Frage, so dass eine Beantwortung nicht erforderlich ist. Die beiden Fragen unter Nummer 1 und Nummer 2 werden unter Einbeziehung der den Bauvorlagen beigefügten Nutzungsbeschreibung und unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 12.02.2014 wie folgt beantwortet.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 19.02.2014 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9/4, zweite Änderung für den Bereich der „Niedernberger Straße“, der für das Baugrundstück die Gebietsart „Gewerbegebiet“ festlegt; das Bauvorhaben ist deshalb seiner Nutzungsart nach grundsätzlich zulässig.
1. Sind geplante Nutzungen, wie Hochzeiten, Jubiläen, Musikveranstaltungen etc. nur im privaten Rahmen möglich?
In der Veranstaltungshalle sind Nutzungen wie Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen zulässig
, soweit diese nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen. Die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Wege der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung wird nicht in Aussicht gestellt.
2. Sind 2 Ein- und Ausfahrten zur Niedernberger Straße möglich?
Bei Beachtung der Begrünungsvorschriften des Bebauungsplanes und der städtischen Stellplatzsatzung sind 2 Ein- und Ausfahrten zur Niedernberger Straße möglich.
Hinweise:
1. Für die zur Großostheimer Straße gerichtete Seite des Parkgeschosses ist im Baugenehmigungsverfahren ein Vorschlag für eine Teilschließung der Fassade vorzulegen.
2. Das Grundstück befindet sich im Wasserschutzgebiet der Stadt Aschaffenburg, Zone III. Die hier geltenden Bestimmungen sind einzuhalten.
3. Die Vorschriften für den barrierefreien Zugang der Bayerischen Bauordnung oder des Gaststättenrechts sind zu beachten.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.