Änderung der Satzung für das Städtische Übergangswohnheim für Obdachlose


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 24.03.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2014 ö Beschließend 6pl/5/6/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Übergangswohnheim für Obdachlose ist ein Sicherheitsdienst in der Zeit von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr tätig, der die Aufgabe hat, die Sicherheit und Ordnung für die Bewohner zu gewährleisten. Hierzu zählt auch die Kontrolle der Besucher und die Aufforderung an diese, bis 22.00 Uhr das Gebäude zu verlassen. Daher ist es erforderlich, das Betretungsrecht aller Räume des Übergangswohnheims bis 22.30 Uhr zu verlängern.
Durch den Sicherheitsdienst wurde festgestellt, dass sich nach 21.00 Uhr minderjährige Personen im Übergangswohnheim aufhalten. Nach dem Verlassen des Übergangswohnheims um 22.00 Uhr kehren diese oftmals nach 24.00 Uhr, wenn der Sicherheitsdienst seinen Dienst beendet hat, zurück. Zu deren Schutz ist es erforderlich, den Besuch und den Aufenthalt grundsätzlich zu untersagen.



§ 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Stadt Aschaffenburg kann aus wichtigen Gründen bestimmten Benutzern den Empfang von Besuchern zeitlich beschränken oder ganz untersagen. Ebenso kann Personen der Besuch von Benutzern oder der Aufenthalt im Übergangswohnheim aus wichtigen Gründen zeitlich beschränkt oder ganz untersagt werden (Hausverbot). Die Erteilung eines Hausverbotes bedarf - gegebenenfalls nachträglich - der schriftlichen Begründung gegenüber dem Betroffenen.“

§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Stadt Aschaffenburg kann aus wichtigen Gründen bestimmten Benutzern den Empfang von Besuchern zeitlich beschränken oder ganz untersagen. Ebenso kann Personen der Besuch von Benutzern oder der Aufenthalt im Übergangswohnheim aus wichtigen Gründen zeitlich beschränkt oder ganz untersagt werden (Hausverbot). Die Erteilung eines Hausverbotes bedarf - gegebenenfalls nachträglich - der schriftlichen Begründung gegenüber dem Betroffenen. Minderjährigen Personen ist der Besuch oder der Aufenthalt im Übergangswohnheim grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall kann eine zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden.“


§ 10 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„(1) Die Vertreter der Stadt Aschaffenburg und deren Beauftragte haben im Rahmen des Vollzuges dieser Satzung und der Hausordnung ein jederzeitiges Betretungsrecht aller Räume des Übergangswohnheimes täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.“

§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Vertreter der Stadt Aschaffenburg und deren Beauftragte haben im Rahmen des Vollzuges dieser Satzung und der Hausordnung ein jederzeitiges Betretungsrecht aller Räume des Übergangswohnheimes täglich in der Zeit von 8.00 bis 22.30 Uhr.“


Um Zustimmung zur beigefügten Änderungssatzung wird gebeten.

.Beschluss:

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für das Städtische Übergangs- wohnheim für Obdachlose wird erlassen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:14 Uhr