Bericht über Änderungen in der Versorgung von Asylbewerbern in der Gemeinschaftsunterkunft Aschaffenburg Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.09.2013 und der Stadtratsfraktion der GRÜNEN vom 17.10.2013


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 24.03.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2014 ö Beschließend 10pl/5/10/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Umstellung von Sachleistungen auf Geldleistungen

Der Regierungspräsident von Unterfranken teilte mit Schreiben vom 22.11.2013 mit, dass ab Februar 2014 beabsichtigt sei, in den unterfränkischen Gemeinschaftsunterkünften den in § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) normierten Bedarf an Ernährung in Form von Geldleistungen zu erbringen und die Versorgung mit Lebensmittelpaketen einzustellen.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, wonach die Grundleistungen in Gemeinschaftsunterkünften auch in Form von Geldleistungen gewährt werden können, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist.
Für die übrigen Bedarfsgruppen – wie Unterkunft, Kleidung oder Gebrauchsgüter des Haushalts – gilt nach wie vor der gesetzliche Vorrang des Sachleistungsprinzips.
Die Stadt Aschaffenburg erbringt daher seit 01.02.2014 neben den bisherigen Beträgen für das soziokulturelle Existenzminimum auch die Beträge für Ernährung als Geldleistung. Dies führt zu einem erhöhten Bargeldbestand, der in der Gemeinschaftsunterkunft vorgehalten werden muss und nach Auffassung der Verwaltung ein Sicherheitsrisiko darstellt.


2. Umstellung von Bargeldleistungen auf unbare Geldleistungen

Voraussetzung für die unbare Geldleistung ist, dass die Leistungsempfänger ein Girokonto eröffnen. Asylbewerber, die ihre Identität nachweisen können und ein Girokonto eröffnet haben, erhalten seit 01.02.2014 ihre Geldleistungen per Überweisung.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) haben die Geldinstitute vor Begründung der Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Zur Überprüfung der Identifikation haben sie sich nach § 4 Abs. 4 GwG anhand der dort aufgeführten Dokumente zu vergewissern, dass die zur Feststellung der Identität abgegebenen Angaben richtig sind. Bei natürlichen Personen ist diese Überprüfung anhand eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht erfüllt wird, durchzuführen. Explizit führt § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG aus, dass ein amtlicher Ausweis nur dann als Legitimationspapier anerkannt werden kann, sofern hiermit die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird.

Abgelehnte Asylbewerber erhalten eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit dieser Bescheinigung allein genügt der geduldete Ausländer nicht der Pass- und Ausweispflicht. Das Geldinstitut darf diese Bescheinigung nicht als Grundlage für eine Kontoeröffnung heranziehen. Nur wenn er dazu einen nationalen Pass seines Heimatlandes hat ist die Identität geklärt und er kann ein Konto erhalten.

Auf diese gesetzlichen Regelungen hat die Sparkasse bereits in Ihrer Presseinformation vom 31.01.2014 hingewiesen.

Die Sparkasse prüft derzeit die Aufstellung eines Geldautomaten in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, um den Umlauf an Bargeld möglichst gering zu halten.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung zur Umstellung von Sachleistungen auf Geldleistungen in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:14 Uhr