Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V.; Sanierung der Trinkwasserinstallation


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Sportsenates, 18.03.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 1. Sitzung des Sportsenates 18.03.2014 ö Beschließend 9sps/1/9/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 (eingegangen am 10.02.2014) beantragt der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. (2.129 Mitglieder) einen Zuschuss zu den Kosten der Sanierungsmaßnahmen der Trinkwasserinstallation.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme betragen ca. 116.000,00 €.

Die Sanierung war dringend notwendig, da die vorhandene Trinkwasserversorgung der sanitären Betriebsstätten in der vereinseigenen Sporthalle in keiner Weise mehr den gesetzlichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung entsprochen hat. Unter Einbeziehung des staatl. Gesundheitsamtes waren die Maßnahmen zwingend, da auch ein Bestandsschutz durch den Gesetzgeber ausgeschlossen war. Zuwiderhandlungen wären nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftatbestände gewertet worden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gerätschaften und Sanitärobjekte so ausgewählt wurden, dass sie jederzeit wieder demontierbar und anderweitig einsetzbar sind (z. B. im Falle eines Hallenneubaues).

Für diese Baumaßnahme wurde am 07.03.2013 ein Antrag auf Zuwendung beim Bayer. Landessportverband (BLSV) gestellt und aufgrund der Dringlichkeit mit Schreiben vom 08.05.2013 die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt.

Da die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme weniger als 150.000,00 € betragen, wird der Zuwendungsantrag durch den BLSV als Kleinantrag behandelt.

Die Zuwendung bei Kleinanträgen beträgt 20 % der zuwendungsfähigen Kosten. Ein kostengünstiges Darlehen in Höhe von 10 % der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten wird bei Kleinanträgen durch den BLSV nicht mehr gewährt.

Eine Feststellung der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten erfolgt bei Kleinanträgen nach Vorlage der Kostennachweise (Rechnungen u. ä.). Der Zuwendungsbetrag wird gleichzeitig festgesetzt.

Die Wartezeit für die Zuwendungszahlungen soll nicht länger als ein Jahr betragen. Der Verein hat im Januar 2014 nach Fertigstellung der Maßnahme die Rechnungen sowie den Nachweis der Eigenleistungen an den BLSV eingereicht.

Es wird vorgeschlagen, die Baumaßnahme im Umfang 1/3 der durch den BLSV festgestellten zuwendungsfähigen Kosten zu fördern. Die Förderung beträgt voraussichtlich 38.650,00 €.

Die zeitliche Auszahlung richtet sich nach den mit Beschluss des Sportsenates vom 17.03.2010 festgelegten Regelungen. Entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle kann eine Zuschussgewährung im Jahr 2018 erfolgen.

Auszahlungen werden von der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, einer endgültigen Baukostenabrechnung sowie der Anerkennung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften abhängig gemacht.

Es wird vorgeschlagen, dass durch die Verwaltung nach Vorlage von Verwendungsnachweisen (Rechnungen u. ä.) Abschlagszahlungen auf die Förderung der Stadt Aschaffenburg geleistet werden können. Abschlagszahlungen sollten bis zur Höhe von 20 % der voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme, maximal bis zur Höhe der jährlich vorgesehenen Förderung, gezahlt werden.

Die Auszahlung erfolgt bei Hhst. 1.5500.9870.

.Beschluss:

Dem Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. wird aufgrund seines Antrages vom 17.01.2014 zu den Kosten der Sanierungsmaßnahmen der Trinkwasserinstallation ein Zuschuss in Höhe eines Drittels der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

Die zeitliche Auszahlung des Zuschusses richtet sich nach den mit Beschluss des Sportsenates vom 17.03.2010 festgelegten Regelungen. Auszahlungen werden von der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, einer endgültigen Baukostenabrechnung sowie der Anerkennung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften abhängig gemacht (Anlage 1).

Die Verwaltung wird ermächtigt, Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 20 % der voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme, maximal bis zur Höhe der jährlich vorgesehenen Förderung, zu gewähren.

Die Auszahlung erfolgt bei Hhst. 1.5500.9870.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:12 Uhr