Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg.


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 09.04.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.04.2014 ö Beschließend 1uvs/4/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 27.01.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.03.2014, beantragt die Firma Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg, die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf den Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (16 WE) auf einem Baugrundstück an der Bernhardstraße. Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig?
2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?
3.        Kann für die Überschreitung der gemäß BayBO max. zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?
4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?
5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das MFH dargestellten Stellplätze ausreichend?
6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?

Die dargestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 12.03.2014 und einer bauordnungsrechtlichen Würdigung wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig?

Diese Frage ist unzulässig weil keine Einzelfrage gestellt wird (Art. 71 Satz 1 BayBO). Darüber hinaus wäre auch aufgrund der geringen Detaillierung der Bauantragsunterlagen eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich. Einzelne planungsrechtliche Fragen sind nachfolgend enthalten.

2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?

Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, es zu keinen Überschneidungen zu den Abstandsflächen des Bestandes kommt, die Oberkante der Attika bzw. Brüstung maximal 9,50 m über Gelände liegt und das Staffelgeschoss umseitig um ca. 2 m eingerückt wird.

3.        Kann für die Überschreitung der nach der BayBO maximal zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?

Bei Einhaltung eines Abstandes von 5 m zwischen den Außenwänden kann eine Abweichung von den brandschutztechnischen Vorschriften der BayBO in Aussicht gestellt werden.

4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?

Aus planerischer Sicht sind sowohl Flachdächer, als auch Satteldächer möglich.

5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das Mehrfamilienhaus dargestellten Stellplätze ausreichend?

Die Anzahl der dargestellten 18 Stellplätze ist bei der Errichtung von 16 Wohnungen unter 100 m² ausreichend. Für deren Anordnung ist ein qualifizierter Freiflächenplan erforderlich, der u. a. die Anforderungen der Begrünungsvorschriften der Stellplatzsatzung berücksichtigt.

6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?

Bei einem Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BayBO ist eine genaue Vorgabe der GFZ nicht möglich. Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper dann in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Vorgaben unter Nr. 2 beachtet werden.

Hinweis: Die 3 Bäume im Bereich des Spielplatzes müssen erhalten werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (16 WE) auf den Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bernhardstraße in Aschaffenburg, durch die Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist das Bauvorhaben wie dargestellt nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässig?
Diese Frage ist unzulässig, weil keine Einzelfrage gestellt wird (Art. 71 Satz 1 BayBO). Darüber hinaus wäre auch aufgrund der geringen Detaillierung der Bauantragsunterlagen eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich. Einzelne planungsrechtliche Fragen sind nachfolgend enthalten.

2.        Ist eine Grundflächenzahl von 0,72 (gesamt) bzw. 0,35 (bebaute Flächen) zulässig?
Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, es zu keinen Überschneidungen zu den Abstandsflächen des Bestandes kommt, die Oberkante der Attika bzw. Brüstung maximal 9,50 m über Gelände liegt und das Staffelgeschoss umseitig um ca. 2 m eingerückt wird.

3.        Kann für die Überschreitung der nach der BayBO maximal zulässigen Brandabschnittslänge bei Einhaltung eines Abstands von 5 m zwischen den Außenwänden die Zustimmung zu einem Abweichungsantrag in Aussicht gestellt werden?
Bei Einhaltung eines Abstandes von 5 m zwischen den Außenwänden kann eine Abweichung von den brandschutztechnischen Vorschriften der BayBO in Aussicht gestellt werden.

4.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Dachform?
Aus planerischer Sicht sind sowohl Flachdächer, als auch Satteldächer möglich.

5.        Ist die Anordnung und Anzahl der für das Mehrfamilienhaus dargestellten Stellplätze ausreichend?
Die Anzahl der dargestellten 18 Stellplätze ist bei der Errichtung von 16 Wohnungen unter 100 m² ausreichend. Für deren Anordnung ist ein qualifizierter Freiflächenplan erforderlich, der u. a. die Anforderungen der Begrünungsvorschriften der Stellplatzsatzung berücksichtigt.

6.        Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl?
Bei einem Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BayBO ist eine genaue Vorgabe der GFZ nicht möglich. Aus planungsrechtlicher Sicht wird eingeschätzt, dass sich der geplante Baukörper dann in die umliegende Bebauung einfügt, wenn die Vorgaben unter Nr. 2 beachtet werden.

Hinweis: Die 3 Bäume im Bereich des Spielplatzes müssen erhalten werden.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:28 Uhr