Der Bereich um die Hauptstraße im Stadtteil Obernau ist in der Denkmalliste als Ensemble ausgewiesen, zudem befinden sich hier mehrere denkmalgeschützte Gebäude.
In diesem Bereich sind in den letzten Jahren vermehr Leerstände zu bemerken. Es handelt sich dabei nicht nur um kleinere Nebengebäude, sondern auch um große Scheunen und Wohnhäuser. Der Bauzustand vieler Gebäude ist schlecht. Die überwiegende Zahl der Wohnhäuser und Scheunen entstammt noch der Zeit zwischen dem späten 16. und dem frühen 19. Jahrhundert.
Neubauabsichten scheitern teilweise an der Grundstücksstruktur mit sehr schmalen aber tiefen Grundstücken mit ungeordneten Grenzverläufen. Zudem ist zu beachten, dass das städtebauliche Erscheinungsbild der Hauptstraße erhalten bleibt.
Ein Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung für dieses Gebiet existiert nicht.
Die Verwaltung hat die Probleme zum Anlass genommen, das Gebiet genauer zu untersuchen. Auf die beiliegende städtebauliche Untersuchung vom Juni 2013 wird verwiesen. Es hat sich herausgestellt, dass sich die Probleme im Quartier beiderseits der Hauptstraße zwischen deren südöstlichen Ende und Kirchhofgasse konzentrieren
Als Instrumentarium zur Problemlösung und Weiterentwicklung des Gebiets bietet sich die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gemäß §§ 136 ff BauGB an. Hierzu bedarf es aber gemäß § 141 BauGB noch der Durchführung „Vorbereitender Untersuchungen“, die Grundlage für einen evtl. Satzungsbeschluss sind.
Sobald der Stadtrat diesen „Vorbereitenden Untersuchungen“ zugestimmt hat, ist dieser Beschluss ortsüblich bekanntzumachen. Ab diesem Zeitpunkt sind Eigentümer, Mieter Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, der Stadt bzw. deren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets von Bedeutung sind (§ 138 BauGB).
Sollte sich herausstellen, dass erhebliche städtebauliche Missstände vorliegen, kann das Quartier förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt werden. Mit der Regierung von Unterfranken wurden bereits Gespräche geführt, ob Städtebaufördermittel gewährt werden können. Aktuell können dieses aber nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Ausweisung als Sanierungsgebiet brächte für die Grundstückseigentümer aber den Vorteil erhöhter steuerlicher Abschreibungen bei der Modernisierung von Gebäuden mit sich (§§ 7h , 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes -EStG). So können z. B. nach § 7h Abs. 1 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB abgesetzt werden.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen - sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist - u. a. Grundstücksgeschäfte, bauliche Maßnahmen, die Beseitigung baulicher Anlagen, wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken sowie Grundstücksteilungen der Genehmigungspflicht. Außerdem steht der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu.