Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.06.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 13.05.2014 ö Beschließend 4pvs/4/4/14
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2014 ö Beschließend 7pl/9/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist am 01.12.1995 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt mit Satzung vom 20.07.2009 geändert. Seitdem sind für Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser folgende Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen:

Wohneinheiten bis 100 m² Wohnfläche
1 Stellplatz / Wohneinheit
Wohneinheiten über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche
2 Stellplätze / Wohneinheit
Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche
3 Stellplätze / Wohneinheit

Es hat sich gezeigt, dass in Bereichen des Sozialen Wohnungsbaus die vorgeschrieben Zahl von Stellplätzen nicht erforderlich ist, da hier wesentlich weniger Haushalte als in anderen Wohngebieten über eigene PKW verfügen, und auch in Haushalten, die ein eigenes KFZ besitzen, in seltenen Fällen ein Zweitfahrzeug vorgehalten wird.

Es ist vorgesehen, den vorgeschrieben Stellplatzbedarf zu reduzieren, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen zur Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie Alternativen zum eigenen Kraftfahrzeug gegeben sind. Diese Maßnahme kann dazu beitragen, die PKW-Nutzung weiter einzuschränken bzw. ein Anwachsen in der Zukunft zu verhindern. Auch ersparen sich die Wohnungsunternehmen den Bau teurer Tiefgaragen bzw. Parkpaletten oder können deren Größe zumindest reduzieren. Somit sind keine Investitionen zu tätigen für Stellplätze, die von den Mietern nicht in Anspruch genommen werden, und somit unrentabel sind.

In Gebieten des sozialen Wohnungsbaus soll es daher künftig möglich sein, auf die Herstellung von bis zu 50 % der nach der Stellplatzsatzung geforderten Zahl von Stellplätzen verzichten zu können. Voraussetzung ist die Nähe zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, die nicht weiter als 500 m Fußweg entfernt liegen darf, und die in Hauptverkehrszeiten mindestens 1-mal pro Stunde in jede Fahrtrichtung bedient werden muss. Um den Mietern auch die Möglichkeit zu bieten, bei Bedarf auf ein Kraftfahrzeug zurückgreifen zu können, ist vom Wohnungsunternehmen ein Car-Sharing-System für die Nutzer der Wohnanlage zu betreiben. Die hierfür erforderlichen Parkplätze sind zusätzlich zu den baurechtlich für die Mieter erforderlichen Stellplätzen herzustellen. Die Organisation kann dabei auch auf einen Dritten übertragen werden.

Die Zahl der Car-Sharing-Fahrzeuge errechnet sich auf Grundlage der ersparten Stellplätze. Nach der Literatur zum Car-Sharing-System ist davon auszugehen, dass 1 Car-Sharing-Fahrzeug ca. 6 bis 8 normale PKW ersetzt, vereinzelt wird auch von einem Schlüssel von 1 : 10 ausgegangen. Unter Berücksichtigung des verminderten Bedarfs in einem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus erscheint es ausreichend, wenn pro 12 angefangener, nicht zu errichtender Stellplätze 1 Car-Sharing-Fahrzeug vorgehalten wird.

Eine solche Maßnahme setzt eine Mindestzahl von betroffenen Wohnungen voraus. Ein Car-Sharing-System kann in einer Wohnanlage nur dann angenommen werden, wenn mehrere PKW zur Verfügung stehen. In kleinen Wohnanlagen, in denen lediglich 1 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen wäre, wäre die Verfügbarkeit weniger gewährleistet als in Anlagen mit mehreren Fahrzeugen. Zudem benötigt ein Car-Sharing-System eine ausreichende Zahl von Nutzern, um profitabel betrieben werden zu können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine Mindestgröße der Wohnanlage (30 Wohneinheiten) festzulegen.

Die Auswirkungen zeigen folgende Berechnungsbeispiele:

-        Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten (WE), alle Wohnungen mit weniger als 100 m² Wohnfläche (WF), d. h. pro WE ist 1 Stellplatz (St) erforderlich:

erforderliche Stellplatzzahl:
30 WE x 1 St/WE  =  30 St

Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
30 St x 50 %  =  15 St sind herzustellen

15 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug (CSF) erforderlich
15 St : 12 St/CSF  =  1,25 CSF  => es sind 2 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen

Insgesamt sind somit 15 + 2  =  17 Stellplätze zu errichten

-        Wohnanlage mit 90 Wohneinheiten (WE),
davon 45 WE mit weniger als 100 m² WF, d. h. pro WE ist 1 St erforderlich
und 45 WE zwischen 100 m² und 150 m² WF, d. h. pro WE sind 2 St erforderlich

erforderliche Stellplatzzahl:
45 WE x 1 St/WE  =  45 St
45 WE x 2 St/WE  =  90 St
zusammen              135 St

Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
135 St x 50 %  =  67,5, d h. 68 St sind herzustellen

67 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug erforderlich:
67 St : 12 St/CSF =  5,58 CSF  => es sind 6 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen

Insgesamt sind somit 68 + 6  =  74 Stellplätze zu errichten


Die Verwaltung geht davon aus, dass mit dieser Regelung sowohl den Interessen der Wohnungsbauunternehmen als auch deren Mieter umfassend Rechnung getragen wird. Die Wohnungsbauunternehmen können Kosten für die teure Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen oder Parkpaletten sparen. Sie können ihren Mietern mit dem Car-Sharing-System ein attraktives Angebot unterbreiten, und somit die Vermietbarkeit der Wohnungen erhöhen. Mieter wiederum können auf den Erwerb und den Unterhalt eines eigenen PKW verzichten, und können dennoch bei Bedarf auf ein Kraftfahrzeug zurückgreifen.

Es wird daher vorgeschlagen, der Änderung der Satzung zuzustimmen.

.Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl S. 174) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:38 Uhr