Die Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) plant eine Anpassung des VAB- Tarifes zum 14.12.2014 um 2,82 %. Die Abstimmung mit den VAB- Partnerunternehmen und der Regierung von Unterfranken bezüglich dieses Tarifvorschlages ist bereits erfolgt. Seitens der Regierung von Unterfranken wurde die Höhe der Tarifanpassung in Bezug auf Marktfähigkeit, Tarifgerechtigkeit und Auskömmlichkeit geprüft und die Zustimmung in Aussicht gestellt.
A. Grundlagen der Tarifanpassung
A.1 Kostenentwicklung allgemein
Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung ergibt sich aus den allgemeinen Kostensteigerungen im Bereich der Personal- und Einsatzkosten.
Die Mehrkosten für das Personal resultieren aus den Tarifabschlüssen sowie einem erhöhten Personalbedarf und bewegen sich in einer Größenordnung von ca. 400.000 €.
Bereits im Vorjahr haben wir die geplanten Angebotsausweitungen dargestellt, welche zu erheblichen Mehrkosten geführt haben. Hierzu zählen die Ausweitung der Verkehre in den Abendstunden an Freitagen und Samstagen, sowie die Anbindung Bahnhof-Nord an das Stadtbusliniennetz. Aktuell ist zum Fahrplanwechsel am 14.12.2014 die Erschließung des Wohngebietes „Gäßpfad“ in Schweinheim zu nennen, was erneut zu einer nicht unerheblichen Angebotsausweitung führt.
A.2 Demographische Entwicklungen
Nicht spurlos gehen mittlerweile die demographischen Entwicklungen an den Nahverkehrsunternehmen vorbei. Rückgänge der Schülerzahlen bewirken in diesem Kundensegment zunächst geringere Einnahmen.
Leistungskürzungen zur Kompensation sind dabei nicht möglich, da die verschiedenen Schulverkehre auch für eine geringere Zahl von Schülern aufrecht erhalten werden müssen.
Im Gegenteil, durch die geplanten Auslagerungen einzelner Klassen der Mozart-Schule in Obernau, werden zusätzliche Transportleistungen notwendig, welche durch zusätzliche Fahrzeuge und Fahrpersonal in der Spitze abgedeckt werden müssen. Folglich sind die VAB- Partnerunternehmen auf diese Tarifwirkung von 2,82 % zwingend angewiesen, um weiterhin ein attraktives Nahverkehrsangebot bereitstellen zu können.
Im VAB-Vertrag § 11 Nr. 4 ist definiert, dass die Zustimmung zum Tarif ein wesentliches Kriterium ist. Werden Tarifanpassungen mit den entsprechend kalkulierten Mehreinnahmen abgelehnt, so endet der VAB-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens sechs Monate vom Tag der ersten Beratung des Tarifes.
A.3 Tarifwirkung im Allgemeinen
Gesamtwirkung
Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung liegt bei 2,82 % gerechnet am Verkaufsmengengerüst, wobei die Anhebungen nach Verkaufszahlen gewichtet werden. Die primär für die Schulkostenträger relevante Netzkarte Azubi (4.5 Tarifbestimmungen), welche einen erheblichen Anteil an den Erlösen hat, wird um 2,85 % angehoben.
Die Mehreinnahmen dieser Reform werden für die Stadtwerke anteilig etwa 151.500 € betragen. Sicher ist, dass selbst mit dieser Tarifmaßnahme die zu erwartenden Mehrkosten, wie in Punkt A.1 dargestellt, nicht abgedeckt werden können. Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung wurde so gewählt, dass diese marktverträglich ist, aber auch in den Folgejahren eine moderate Tarifanpassungen erfordert.
B. Einzelne Tarifmaßnahmen
Die althergebrachten Berechnungswege der Fahrkarten werden weitestgehend nicht verändert und orientieren sich an den Vorgaben der Regierung von Unterfranken. In den Anlagen 1 bis 4 sind die entsprechenden Preisänderungen dargestellt.
Folgende Einzelpositionen sollen hier noch einmal erläutert werden:
AboAktiv
Abweichend zum Rest des Fahrscheinsortiments wird das AboAktiv (Netzkarte; bisher ab 60 Jahre, zukünftig ab 63 Jahren) etwas deutlicher auf 34,50 €/Monat angepasst, nach dem in den letzten drei Jahren der Preis konstant bei 33,00 €/Monat gehalten werden konnte (Siehe auch Beschlussvorlage Tarif 15.12.2013).
Anruf-Sammeltaxi
Eine Anhebung der AST-Fahrpreise ist aufgrund gleichbleibender Taxameterkosten nicht erforderlich.
C. Änderung der Beförderungsbedingungen
Es sind folgende Änderungen der Beförderungsbedingungen vorgesehen:
Beförderungsentgelte
Für den Schienenverkehr erfolgte eine Neuregelung, nach der der Fahrscheinverkauf nun wieder in den Zügen erfolgt. Insofern wurde § 6 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen entsprechend angepasst.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(...)
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für die Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
Mitnahmen von Mobilitätshilfen
Im Wesentlichen folgen die VAB- Partnerunternehmen den neu aufgelegten VDV- Empfehlungen zur Mitnahme von Mobilitätshilfen. Es wird jedoch aufgrund der technischen Gegebenheiten bei den regionalen Busunternehmen der Passus „sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind“ hinterlegt. Nachfolgend ist der vorgesehene Regelungstext aufgeführt:
§ 12 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Die Mitnahme nach (1) erfolgt für folgende Hilfs- und Transportmittel (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind):
1. manueller Rollstuhl
2. Elektrorollstuhl bis zu 300 kg inkl. der zu befördernden Person und maximalen Abmessungen bis 125 cm Länge und 70 cm Breite (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind).
3. Handbike (Rollstuhl mit Zusatzantrieb) mit abgenommenem Zusatzantrieb und maximalen Abmessungen bis 125 cm Länge und 70 cm Breite.
4. Rollatoren mit Zuladung bis max. 5 kg
5. Falträder
6. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten unternehmensspezifische Regelungen.
(3) Die Mitnahme nach (1) erfolgt für folgende Hilfs- und Transportmittel nur unter Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G oder aG (sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind):
1. Elektromobile (Seniorenmobil, E-Scooter), einsitzig in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
2. Segeway-Rollstuhl in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
3. Erwachsenen-Dreirad und Kinder-Dreirad in Verbindung mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.
(4) Insbesondere folgende Hilfs- und Transportmittel sind von der Beförderung ausgeschlossen:
1. Elektromobil, zweisitzig (Freizeit-Scooter)
2. Segeway (Freizeitnutzung)
Weitere Änderungen der Beförderungsbedingungen haben eher redaktionellen Charakter. Auf eine Darstellung derselben wird an dieser Stelle verzichtet.
D. Änderung der Tarifbestimmungen
AboAktiv erst ab 63 Jahre mit Übergangsregelung
Das Zugangsalter für die Jahreskarte AboAktiv wird von 60 Jahre auf 63 Jahre angehoben. Hier waren deutliche Kannibalisierungseffekte bei den Jahreskarten AboPlus oder Netzkarte GrüneNeun zu beobachten. Ferner tragen die VAB-Partner den geänderten demografischen Verhältnissen Rechnung.
Die vorgeschlagene Übergangsregelung für Bestandskunden ist gemäß Information der Regierung von Unterfranken so anwendbar. Nachfolgend hierzu der Regelungstext:
5.4. AboAktiv
Diese Jahreskarte gilt für Fahrgäste ab dem 63. Lebensjahr im gesamten VAB-Netz und ist nicht übertragbar. Es besteht keine Mitnahmeregelung. Der Nachweis der Berechtigung ist vom Antragsteller zu erbringen.
Für Inhaber der AboAktiv-Jahreskarten, die diese mit Rechtsstand bis 01.12.2014 erwerben, gilt bei Verlängerungen die zum 01.12.2014 gültige Altersgrenze von 60 Jahren.
Keine Kündigung von Jahreskarten während des ersten Jahreszeitraums
Innerhalb des ersten Vertragsjahres sollen bei Jahreskarten keine Kündigungen vor Vollendung des Jahreszeitraumes mehr möglich sein. Ausnahmen sind in § 8 Sonderkündigungsrecht definiert. Demzufolge entfällt bei den sonstigen Gebühren die Nachgebühr für die vorzeitige Beendigung einer Jahreskarte während des ersten Vertragsjahres. In den §§ 2 und 5 des Abschnitts C. der VAB-Tarifbestimmungen wird dies jeweils in Absatz 4 wie folgt definiert:
4) Die Jahreskarte kann vom Inhaber zum 10. des letzten Gültigkeitsmonats zum Ende des ersten Jahreszeitraumes gekündigt werden. Danach kann die Jahreskarte vom Inhaber jederzeit mit einer Frist von drei Monaten oder zum Ende des jeweiligen Jahreszeitraumes bis zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Spätestens 3 Tage nach Beendigung muss die bisherige Jahreskarte an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Solange die bisherige Jahreskarte dem Verkehrsunternehmen nicht vorliegt, hat der/ die Vertragspartner/-in den monatlichen Preis weiterhin zu zahlen.
Anlage 1: Tarifblatt zum 14.12.2014
Diese Tabelle stellt den zum 14.12.2014 geplanten Tarif dar.
Anlage 2: Sonstige Gebühren
Es entfällt gemäß der Änderung der Kündigungsregelungen bei Jahreskarten die entsprechende Nachgebühr.
Anlage 3: Änderung in Euro
In dieser Übersicht sind die absoluten Betragsänderungen zum derzeit gültigen Tarifblatt dargestellt.
Anlage 4: Tarif 15.12.2013 – Aktuelles Tarifblatt
Zum Vergleich liegt das aktuelle Tarifblatt bei.