Eingliederung der Hohen Warte – Anträge der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Leidersbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 22.09.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.09.2014 ö Beschließend 3pl/13/3/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 20.11.2013 hat die Gemeinde Leidersbach erneut die Eingemeindung der Hohen Warte in ihr Gemeindegebiet beantragt. Die Regierung hat die Stadt mit Schreiben vom 27.02.2014 um Stellungnahme zum Eingemeindungsantrag gebeten.
Mit Beschluss vom 07.04.2014 hat der Stadtrat festgestellt, dass der Eingemeindungsantrag der Gemeinde Leidersbach abgelehnt wird. Gleichzeitig wurde beschlossen, erneut einen eigenen Eingemeindungsantrag zu stellen.
Mit Bescheid vom 30.07.2014, eingegangen bei der Stadt am 05.08.2014, hat die Regierung den Eingemeindungsantrag der Gemeinde Leidersbach aus „dringenden Gründen des öffentlichen Wohls“ abgelehnt. Die Regierung hat die Rechtsauffassung der Stadt geteilt, dass auch in den Fällen, in denen nur eine angrenzende Gemeinde einen Eingemeindungsantrag stellt, die Möglichkeit besteht, den entsprechenden Eingemeindungsantrag aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls abzulehnen. Hierzu gehört auch die Wahrung des kommunalen Friedens, den die Regierung bei einer Stattgabe des Eingemeindungsantrages als gefährdet ansieht.
Gleichzeitig wurde die Stadt aufgefordert, ihren Eingemeindungsantrag zurückzunehmen, weil sie im Vergleich zu den bisherigen Entscheidungen keine neuen Gesichtspunkte sieht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

.Beschluss:

1.        Der Bericht über die Ablehnung des Eingemeindungsantrages der Gemeinde Leidersbach durch die Regierung von Unterfranken wird zur Kenntnis genommen.
2.        Die Verwaltung wird ermächtigt, den Eingemeindungsantrag der Stadt Aschaffenburg zurückzunehmen unter der Bedingung, dass der Ablehnungsbescheid der Regierung gegenüber der Gemeinde Leidersbach vom 30.0 7.2014 bestandskräftig wird.
3.        Die Verwaltung wird ermächtigt, während des Klageverfahrens den Eingemeindungsantrag der Stadt ruhen zu lassen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:08 Uhr