Bauantrag zur Nutzungsänderung von Kiosk zu Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg durch Herrn xxx.


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 24.09.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 1uvs/8/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 26.05.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.06.2014, beantragt Herr xxx, Kempten, die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg.

Nach der Baubeschreibung handelt es sich um den Einbau einer Spielothek nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) in das Anwesen Südbahnhofstraße 3 (Südbahnhof). Es handelt sich um eine Spielothek mit 123 m² gewerblicher Nutzfläche. Geplant ist eine besucherzugängliche Spielhallenfläche von 101,86 m² mit 8 Geldspielgeräten, eine Theke mit 5,7 m², eine WC-Anlage mit 12,33 m² sowie ein Abstellraum von 3 m².

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6/6 für das Gebiet südlich Südbahnhofstraße und befindet sich in einem Bereich, der als Fläche für den überörtlichen Verkehr: „Bahnanlage“ festgesetzt ist. Die beantragte Nutzung widerspricht als Vergnügungsstätte der durch Übernahme der bahnbetrieblichen Widmung im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Bahnanlage“, da es sich bei einer Vergnügungsstätte nicht um eine bahnspezifische Nutzung handelt. Nach den Feststellungen des Stadtplanungsamtes ist das Bauvorhaben deshalb gemäß § 30 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig.

Der vorgelegte Stellplatznachweis ist fehlerhaft.

Nach das Bauvorhaben bereits der Festsetzung „Bahnanlage“ widerspricht und deshalb seiner Art nach dort nicht zulässig ist, wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Ablehnung des Bauantrages vorgeschlagen.

.Beschluss:

Die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk zu Freizeit- und Eventcenter mit 8 Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 3 in Aschaffenburg, durch Herrn xxx, Kempten, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:13 Uhr