Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32, durch die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 24.09.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 24.09.2014 ö Beschließend 2uvs/8/2/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 03.04.2014, beantragt die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32 in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Kalthalle zur Ein- und Zwischenlagerung von Maschinenteilen, sowie von Stückgut. Die Lagerhalle hat eine Grundfläche von ca. 54 m x 30 m, eine Höhe von ca. durchschnittlich 9 m, und einem umbautem Raum von 13.735 m³.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt im Aschaffenburger Hafen. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach dort zulässig.

Nach dem Stellplatznachweis des Architekten sind keine Stellplätze erforderlich, da vor Ort keine Arbeitsplätze entstehen. Die Be- und Entladung sowie die Lagerung der Güter erfolgt durch die Arbeiter der jeweiligen Spedition. Nach dem Grundrissplan werden auf dem Baugrundstück insgesamt 4 Stellplätze an der Germanenstraße nachgewiesen.

Das Gebäude steht mit der Brandwand auf 54,07 m auf der Grundstücksgrenze. Der Nachbar hat der Grenzbebauung zugestimmt und sich damit einen späteren Grenzanbau gesichert.


Der Bayernhafen als Eigentümer und der Erbbauberechtigte des Grundstücks, Fl.-Nr. xxx, haben der Grenzbebauung zugestimmt. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück soll abgebrochen werden. Der Grundstückseigentümer ist in beiden Fällen die Bayernhafen GmbH & Co. KG Aschaffenburg. In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma H+B Holz- und Bodenrecycling GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Germanenstraße 32 in Aschaffenburg entsprechend, den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:13 Uhr