Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) mit Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20140056
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 24.09.2014
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 05.02.2014 und 21.08.2014, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.03.2014 und 25.08.2014, beantragt die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) mit Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses mit 17 Wohnungen und Wohnflächen zwischen 51 und 129 m². Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen 24 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen, ebenso die erforderlichen Fahrradabstellplätze.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/12 „Zwischen Platanenallee, Fabrikstraße, Breslauer Straße und Ernsthofstraße“. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 11.04.2014 wird die planungsrechtliche Zustimmung erteilt. Es sind jedoch Befreiungen erforderlich:
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 WE und einem Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Breslauer Straße, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 09:13 Uhr