Information über die sog. "Geriatriezulage"; - Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 10.12.2014


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 21.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.09.2015 ö Beschließend 8pl/11/8/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund des Antrages auf Information über die sogenannte Geriatriezulage vom 10.12.2014 wurden Erkundigungen über den Ursprung dieser Zulage, den aktuellen rechtlichen Status und die gängige Vergütungspraxis bei den in Aschaffenburg ansässigen stationären Einrichtungen der Pflege erhoben.

Bei der "Geriatriezulage" handelt es sich grundsätzlich um ein Altrelikt aus der Zeit des BAT und dem BMT-AW II. In vielen Unternehmen gibt es entsprechende Betriebsvereinbarungen, die die Auslegung entsprechend regeln.

In Aschaffenburg sieht die Vergütungspraxis wie folgt aus:

?        AWO Bezirksverband Unterfranken e. V.:
Die Psychiatrie-/ Geriatriezulage wird dort heute noch in Form einer Pflegezulage praktiziert (46,03 € pro Monat/Vollzeitkraft).

?        Caritasverband Stadt und Landkreis Aschaffenburg e. V.:
Bis 2010 wurde eine Pflegezulage gezahlt. Diese wurde tarifvertraglich ab 2011 gestrichen. Dafür wurde als hausinterne Sonderlösung eine jährliche Sonderzahlung i. H. v. 2% des jeweiligen Jahresgehaltes etabliert.

?        Diakonisches Werk Untermain:
Eine Pflegezulage wird dort nicht gezahlt. Die Mitarbeiter werden jedoch in drei Gehaltsstufen (2 Jahre: Einarbeitung; 5 Jahre: Basisstufe; danach Erfahrungsstufe) eingruppiert. Die Einordnung erfolgt nach den individuellen Fähigkeiten des Mitarbeiters.

?        BayernStift gGmbH:
Dort wird keine Pflegezulage gewährt.

?        Curanum Betriebs GmbH West:
Dort wird keine Pflegezulage gewährt.

Der Rechtsanspruch auf Zahlung einer solchen Zulage basiert auf den für den jeweiligen Betrieb bezogenen Betriebsvereinbarungen. Gerichtlich können daher nur Verstöße gegen die verbindlichen Vereinbarungen geltend gemacht werden. Es handelt sich hier um das sogenannte Individualarbeitsrecht. 

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite).

.Beschluss:

I. Der Bericht über die sog. „Geriatriezulage“ auf Grund des Antrags der UBV-Stadtratsfraktion vom 10.12.2014 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2015 15:31 Uhr