Vorbereitung der Direktvergabe - Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA)


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Werksenates, 24.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 24.09.2015 ö Beschließend 7ws/5/7/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangslage
Am 03. Dezember 2009 trat die neue Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personen-verkehrsdienste auf der Schiene und Straße in Kraft. Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für öffentliche Ausgleichsleistungen im ÖPNV in Ausnahme vom EG-Beihilfe-verbot sowie die Gewährung von ausschließlichen Rechten für die Linienbedienung in Ausnahme vom Modell des freien Vergabewettbewerbs.
In der Sitzung des Plenums am 13.07.2009 wurde der Beschluss zur formellen Betrauung des eigenen Verkehrsunternehmens, zur Erbringung der Verkehrsdienstleistungen rechtsverbindlich beschlossen. Diese Betrauung vor der Geltung der VO 1370, die auf der Grundlage der Recht-sprechung Altmark-Trans wirksam vorgenommen wurde, endet zum 31.12.2018. Die zwischen-zeitlich beantragten und auch erteilten Liniengenehmigungen sind ebenfalls auf die Dauer der Bestandsbetrauung ausgerichtet und enden zum 31.12.2018.
Ausgleichsleistungen
Über den Nahverkehrsplan definiert der Aufgabenträger die ausreichende Verkehrsbedienung und gibt somit indirekt vor, ob Verkehre eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich zu erbringen sind. Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Aschaffenburg, als Aufgabenträger, wird festgelegt, dass der Aufgabenträger durch eine öffentliche Finanzierung aktiv die Einhaltung der von ihm definierten Standards absichern möchte. Im Regelfall können die dadurch entstehenden, spezifischen Mehr-kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nur noch im Rahmen eines öffentlichen Dienst-leistungsauftrags (ÖDLA), oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Anwendung von Höchsttarifen ausgeglichen bzw. gewährt werden.
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beziehen sich auf Ausgleichszahlungen die gewährt werden, als solche Verpflichtungen, die der Unternehmer im eigenen kaufmännischen Interesse nicht übernehmen würde.
Rolle des Aufgabenträgers
Die Einflussnahme des Aufgabenträgers auf die Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personenverkehrs wurde durch das PBefG gestärkt. Der Aufgabenträger definiert eine ausreichende Verkehrsbedienung und legt diese im Nahverkehrsplan fest. Sind diese definierten Verkehre nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen, so muss neben der Ausgestaltungsverantwortung im Nahverkehrsplan auch die Finanzierungsbereitschaft treten. Diese Bereitschaft dokumentiert der Aufgabenträger über eine europaweite Vorabbekanntmachung.
Hat der Aufgabenträger geplant die gemeinwirtschaftlichen Verkehre zu vergeben (auch Direktvergabe an interne Betreiber), so muss er nach § 8a Abs. 2 PBefG frühestens 27 Monate vorher eine Vorabbekanntmachung veröffentlichen. Diese muss die mit dem öffentlichen Dienst-leistungsauftrag (ÖDLA) verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sowie zur Vergabe als Gesamtleistung (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie) enthalten. Die Angaben können auch durch einen Verweis auf die Festlegungen im Nahverkehrsplan erfolgen. Der ÖPNV-Aufgabenträger hat über den ÖDLA die Möglichkeit ein ausschließliches Recht zu gewähren. Dieses ausschließliche Recht ist aber nicht mit der Liniengenehmigung gleichzusetzen. Hier hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, den ÖPNV-Aufgabenträger und die zuständige Genehmigungsbehörde (Regierung) vorgesehen.
Antragsfristen im neuen PBefG
Das neue PBefG sieht für die Vergabe von Verkehrsleistungen ein zweiphasiges Verfahren vor. In der ersten Phase hat eine Vorabbekanntmachung zu erfolgen und in der zweiten Phase die eigentliche Vergabe  der Verkehrsleistungen. Der Vorabbekanntmachung  kommt dabei für die Beantragung von Linienverkehrsgenehmigungen eine besondere Bedeutung zu. Denn nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Vorabbekanntmachung kann ein eigenwirtschaftlicher Antrag einen gemeinwirtschaftlichen Antrag verdrängen. Nach Ablauf dieser Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge grundsätzlich unzulässig und die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre möglich. Die ursprünglich nur in Art. 7 Abs. 2 VO 1370 vorgesehene Vorabbekanntmachung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen (§ 8a Abs. 2 PBefG). Diese hat aber spätestens ein Jahr vor der Einleitung der Vergabe zu erfolgen. Folglich liegt der früheste Zeitpunkt der Vorab-bekanntmachung 27 Monate vor Betriebsbeginn und spätestens ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens (ÖDLA, Direktvergabe). Im konkreten Fall müssen aber auch die Linien-genehmigungen zum 31.12.2018 neu beantragt werden. Der Genehmigungsantrag ist zusammen mit dem ÖDLA sechs Monate vor Ablauf der Konzession der zuständigen Behörde (Regierung) vorzulegen. Dadurch muss die Vorabbekanntmachung nicht spätestens ein Jahr, sondern 18 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Zeitplanung

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDLA)
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der Verordnung 1370 der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen und der zuständigen Behörde (Aufgabenträger).

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370
Gestaltung
Auftrag im Sinne des § 99 GWB
Dienstleistungskonzession
Verwaltungsakt
Sonst. Rechtsverhältnisse
Beispiel
Brutto Verkehrsvertrag
Bestimmte Netto- Verkehrsverträge (umstritten)
Zuwendungsbescheid (umstritten)
In-House-Geschäft, Betrauung eines Eigenbetriebes
Folge
Vergabe nach GWB, VgV, VOL/A
Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370
Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370
Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370

Landeslinien und größere Bündel an Dritte
Vergabe an Dritte
Vergabe an das eigene Verkehrsunternehmen


Er regelt die Rechte und Pflichten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, der Gewährung eines ausschließlichen Rechtes, sowie den Ausgleichsleistungen.
Nach Art. 4 der VO 1370  sind im ÖDLA vor allem folgende Inhalte zu regeln:

?        Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
?        Definition des geographischen Geltungsbereiches
?        Parameter der Ausgleichsberechnung
?        Art und Umfang des gewährten ausschließlichen Rechts
?        Durchführungsvorschriften bzgl. Einnahmen-/Kostenaufteilung, die mit der Erbringung der Dienstleitung in Zusammenhang stehen
?        Selbsterbringungsquote
?        Trennungsrechnung
?        Laufzeitbeschränkung (max. 10 Jahre)
?        Überkompensationsregelung
?        Anreizregelung

Nach Herstellung der Direktvergabefähigkeit, besteht die Möglichkeit der Direktvergabe an das kommunale Unternehmen, als internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 und somit die Sicherstellung einer beihilfe- und vergabekonformen Finanzierung des Verkehrsunternehmens durch den Aufgabenträger, die Sicherung des Konzessionsbestandes, sowie der Erhalt der steuerlichen Querverbundgestaltung.

Was sind die nächsten Schritte…

?        Prüfung und Herstellung der Direktvergabevoraussetzungen
?        Festlegung der „ausreichenden Verkehrsbedienung“ als qualitative und quantitative Grundlage für die Vorabveröffentlichung, durch den Aufgabenträger
?        Herbeiführen der politischen Grundsatzentscheidung über die Absicht einer Direktvergabe durch den Aufgabenträger an den internen Betreiber
?        Veröffentlichung im EU-Amtsblatt frühestens 27 Monate vor der Direktvergabe (Oktober 2016)

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur Vorbereitung der Direktvergabe der Personenverkehrsleistungen an das eigene Unternehmen, sowie die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.12.2015 09:53 Uhr