Mit Planunterlagen vom 15.05.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.06.2015, beantragt der Islamische Kulturverein Aschaffenburg e. V., vertreten durch Mohamet Nourti, den Neubau eines Kulturzentrums auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx und xxx, am Schönbergweg in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Kulturzentrums.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist die Anordnung des Baukörpers mit den auf dem Bauplan dargestellten äußeren Ausmaßen möglich?
2. Sind die auf dem Bauplan dargestellten Stellplätze von der Stückzahl und der Anordnung her ausreichend?
3. Darf das Objekt mit einer Hausmeisterwohnung sowie die anderen Räume, wie im Bauplan dargestellt, ausgeführt werden?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.06.2015 werden die gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
1. Ist die Anordnung des Baukörpers mit den auf dem Bauplan dargestellten äußeren Ausmaßen möglich?
Nach den eingereichten Unterlagen wird die maximal zulässige GRZ I (Hauptgebäude), die GRZ II (inkl. aller befestigten Flächen) und die GFZ eingehalten. Die geplante Anzahl der Vollgeschosse liegt innerhalb der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, ebenfalls wird die Bauweise eingehalten. Der geplante Baukörper liegt vollständig innerhalb der überbaubaren Flächen. Die geplante bauliche Höhe von 9,00 bis 10,50 m liegt innerhalb der maximal zulässigen baulichen Höhe, so dass der Baukörper, wie auf dem Bauplan dargestellt, zulässig ist.
2. Sind die auf dem Bauplan dargestellten Stellplätze von der Stückzahl und der Anordnung her ausreichend?
Die Anordnung der Stellplätze in der dargestellten Form ist gemäß Bebauungsplan zulässig. Nach der Garagenstellplatz- und -abstellplatzsatzung ist eine Zufahrtsbreite von 3,50 m einzuhalten.
Die nach der vorgelegten Stellplatzberechnung ermittelte Zahl von 6 Stellplätzen als Bedarf ist nicht ausreichend.
Hinweise:
Die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung ist derzeit nicht gegeben, weil die Erschließungsstraße noch nicht gebaut ist. Die aktuelle Zufahrt führt über städtisches Eigentum und kann im Rahmen eines Gestattungsvertrages geregelt werden, bis die Erschließungsstraße hergestellt ist.
Beim Bau einer Stellplatzanlage ist die Gliederung und Gestaltung nach der städtischen Stellplatzsatzung zu beachten.
3. Darf das Objekt mit einer Hausmeisterwohnung sowie die anderen Räume, wie im Bauplan dargestellt, ausgeführt werden?
Der Bebauungsplan regelt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, welche in die Betriebsgebäude integriert sind, zulässig sind. Nachdem die Hausmeister-wohnung ins Gebäude integriert ist, ist diese zulässig.
Die Art der baulichen Nutzung entspricht einer Anlage zur kulturellen Zwecke und ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNVO ausnahmsweise zulässig.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.