Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten und von 3 Reihenhäusern mit 3 Wohneinheiten (insgesamt 9 Wohneinheiten) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx, durch die Bauherrengemeinschaft xxx, Mömlingen
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.11.2015
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.09.2015, beantragt die Bauherrengemeinschaft xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten und von 3 Reihenhäusern mit 3 Wohneinheiten, das sind insgesamt 9 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx in Aschaffenburg.
Für die Grundstücke des Bauvorhabens wurde nach Behandlung im Umwelt- und Verwaltungssenat am 15.02.2012 der Vorbescheid vom 20.04.2012 erlassen, der unter der Bedingung der Erschließung über das Grundstück Fl.-Nr. 961/2 eine rückwärtige Wohnhausbebauung grundsätzlich zulässt. Bei dem Bauantrag handelt es sich jetzt um ein anderes Bauvorhaben. Hinsichtlich der Entscheidung der Zulassung von Wohnen im rückwärtigen Bereich wurde durch den Vorbescheid aber bereits eine positive Entscheidung getroffen.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Bebauung einer bisherigen Baulücke des Anwesens Zobelstraße 19 sowie von 2 weiteren Baugrundstücken im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks. Auf einem dieser Grundstücke steht bisher ein zuletzt als Lager- und Bürogebäude genutztes Anwesen, auf dem weiteren Grundstück nur ein kleineres Nebengebäudes. Diese beiden Gebäude im rückwärtigen Bereich werden abgebrochen. Das dann frei werdende Gesamtgrundstück wird entlang der Zobelstraße durch ein dreigeschossiges Gebäude mit einem zusätzlichen Dachgeschossausbau als Vollgeschoss und 35 Grad geneigtem Satteldach mit 4 Wohnungen bebaut. In der Tiefe des Grundstückes entstehen anstelle der gewerblichen Nutzung und des Nebengebäudes 3 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit und ein Doppelhaus mit ebenfalls je einer Wohneinheit. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück den jeweiligen Häusern zugeordnet. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Abbruch des bestehenden Rückgebäudes und der Neubau von freistehenden Doppel- bzw. Reihenhäusern eine Verbesserung des Ortsbildes; die neu errichteten Gebäude sind von ihrer Kubatur her eine moderate Innenverdichtung.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 27.10./02.09.2015 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Bauherrengemeinschaft xxx, Mömlingen, zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses (2 Wohneinheiten) und von 3 Reihenhäusern (3 Wohneinheiten), das sind insgesamt 9 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx in Aschaffenburg,
entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [X]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.01.2016 11:34 Uhr