Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist am 01.12.1995 in Kraft getreten. Sie wurde hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Zahl der Stellplätze für Wohnungen mit Satzung vom 20.07.2009 geändert. Seitdem sind für Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser folgende Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen:
Wohneinheiten bis 100 m² Wohnfläche 1 Stellplatz / Wohneinheit
Wohneinheiten über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche 2 Stellplätze / Wohneinheit
Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche 3 Stellplätze / Wohneinheit
Mit Beschluss des Stadtrates vom 02.06.2014 wurde die Möglichkeit in die Satzung aufgenommen, im Falle der Errichtung von Sozialwohnungen (also für Wohnungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern - BayWoFG- gefördert werden) auf die Errichtung von bis zu 50 % der erforderlichen Stellplätze zu errichten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und zudem Car-Sharing-Fahrzeuge bereitgestellt werden. Dabei ist pro angefangener 12 eingesparter Stellplätze 1 Car-Sharing-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 07.11.2015 wurde die Zahl der erforderlichen Stellplätze im sozialen Wohnungsbau erneut diskutiert. Dabei stimmte der PVS der Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Sozialwohnungen zu. Zukünftig soll je Sozialwohnung nur noch 1 Stellplatz verlangt werden. Zudem soll die Stellplatzverpflichtung nur noch auf 80 % der Sozialwohnungen eines Gebäudes angewendet werden. Rechnerisch bedeutet dies einen Stellplatzschlüssel von 0,8 Stellplätzen pro Wohneinheit im sozialen Wohnungsbau.
Grund für diese Beschlussfassung war die Absicht, im sozialen Wohnungsbau Baukosten einzusparen, um damit dem aktuellen Wohnungsbedarf gerade im Segment der preisgünstigen kleinen und großen Wohnungen Rechnung tragen zu können. In dieser Maßnahme wird eine Möglichkeit gesehen, das Angebot an preisgünstigen Wohnungen kurzfristig zu erhöhen.
Im Hinblick auf die erforderliche Zahl und die Ausgestaltung der Fahrrad-Abstellplätze sind keine Änderungen vorgesehen. Je nach Wohnungsgröße sind zwischen 1 und 3 Abstellplätze pro Wohneinheit erforderlich.
Der Vorschlag zur Änderung der GaStAbS liegt in der Anlage bei.
An folgendem Rechenbeispiel wird die Auswirkung der Satzungsänderung deutlich:
Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten (WE), alle Wohnungen zwischen 100 m² und 150 m² Wohnfläche (WF)
Bei Anwendung der bisherigen Regelung:
pro WE sind 2 Stellplätze (St) erforderlich:
erforderliche Stellplatzzahl: 30 WE x 2 St/WE = 60 St
Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
60 St x 50 % = 30 St sind herzustellen
30 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug (CSF) erforderlich
30 St : 12 St/CSF = 2,5 CSF => es sind 3 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen
Insgesamt sind somit 30 + 3 = 33 Stellplätze zu errichten.
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Regelung:
pro WE sind 0,8 Stellplätze (St) erforderlich:
erforderliche Stellplatzzahl: 30 WE x 0,8 St/WE = 24 St
Reduzierung auf 50 % bei Car-Sharing-System:
24 St x 50 % = 12 St sind herzustellen
12 St könne durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden
pro angefangener 12 ersparter Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug (CSF) erforderlich
12 St : 12 St/CSF = 1,0 CSF => es ist 1 Car-Sharing-Fahrzeug bereitzustellen
Insgesamt sind somit 12 + 1 = 13 Stellplätze zu errichten.