Auf einem Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brombeergraben“ in Aschaffenburg-Obernau wurden am 26.01.2008 entgegen der Festsetzung im Bebauungsplan „zu erhaltende Bäume“ mehrere Bäume gefällt. Mit Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.04.2008, SPNr. PVS/4/6/08 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen.
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 13.01.2015 wurde ein ausführlicher Sachstandsbericht gegeben, wonach das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.10.2014 festgestellt hat, dass die Stadt Aschaffenburg berechtigt ist, aus der Festsetzung des Bebauungsplanes „zu erhaltende Bäume“ eine Ersatzpflanzung verbunden mit Maßnahmen der Fertigstellung und Entwicklungspflege zu fordern. Das Verfahren wurde allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof München zurück verwiesen. Dieser muss Art und Umfang des angeordneten Ersatzes darauf überprüfen, ob die Stadt Aschaffenburg beim Erlass der Anordnung der Ersatzpflanzung den Grundsatz der Angemessenheit der auferlegten Pflichten beachtet hat.
Dieses Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof München anhängig. Die Eigentümergemeinschaft hat dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof signalisiert, dass sie nunmehr bereit wäre, eine Ersatzpflanzung durchzuführen jedoch mit abgeänderten Standorten. Bei einer Vorsprache in der Verwaltung wurde der Eigentümergemeinschaft anheim gestellt, Ihre Vorstellungen von Art und Umfang der Ersatzpflanzung vorzulegen. Daraufhin ging am 03.07.2015 in der Form eines Bauantrages einer Miteigentümerin ein Vorschlag der Ersatzpflanzung ein. Rechtlich gesehen ist dies ein eigenständiger Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da ein Bauantrag über eine Baumpflanzung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Nachfolgend wird deshalb folgendes gegenüber gestellt:
1. Aufmaß, Baumart und Stammstärke der gefällten Bäume
1. Eiche Stammdurchmesser 105 cm
2. Eiche Stammdurchmesser 70 cm
3. Eiche Stammdurchmesser 35 cm
4. Wildkirsche Stammdurchmesser 70 cm
5. Wildkirsche Stammdurchmesser 55 cm
Der Standort der gefällten Bäume ergibt sich aus einer Übereinanderlegung des Bebauungsplanes und des Aufmaßes der gefällten Bäume durch das Stadtplanungsamt, Vermessungsabteilung.
Die weiter beseitigten kleineren Bäume und Sträucher, deren Erhaltung der Bebauungsplan ebenfalls fordert, wurden nicht zur Ersatzpflanzung angeordnet, da diese noch im Rahmen einer Baugenehmigung ergänzt werden können.
2. Geforderte Ersatzpflanzung nach der Anlage zum Bescheid der Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt, vom 24.06.2008:
Aufstellung der zu pflanzenden Bäume
Standort
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Anzahl
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Bezeichnung und Größe
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1
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1 Bulevard-Eiche
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Quercus Palustris
Solitärbaum, 6 x verpflanzt,
Stammumfang 40-45 cm
Gesamthöhe 700-900 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
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2
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1 Vogelkirsche
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Prunus avium (Wildform)
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 30-35 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
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3
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1 Schmalkroniger Spitzahornbaum
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Acer platanoides „Emerald Queen“
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 30-35 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Kronenbreite 200-300 cm
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4
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1 Winterlinde
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Tilia cordata, „Grennspire“
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 35-40 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
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5
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1 Esskastanie
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Castanea sativa
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 25-30 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
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Der Vorschlag der Ersatzpflanzung erfolgte nach einer Stellungnahme des Gartenamtes zur Frage, welche einer Naturalherstellung möglichst nahe kommenden Großbäume lieferbar sind und durch eine Fachfirma mit Erfolg gepflanzt werden können. Die untere Naturschutzbehörde hat ebenfalls eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Die Forderung einer Ersatzpflanzung wurde dem Grundsatz nach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Gartenamt hält weiter eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege über einen Zeitraum von 3 Jahren für notwendig, die auch vom Bauordnungsamt beauflagt wurde. Die Forderung der Fertigstellung- und Entwicklungspflege wurde ebenfalls dem Grundsatz nach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Mit Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes schlägt eine Miteigentümerin folgendes vor:
Bepflanzungsplan
Auf dem Grundstück sind 5 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die Artenzusammensetzung aus Eiche, Vogelkirsche, Winterlinde, Spitzahorn und Esskastanie lehnt sich dabei an den früheren Bestand an bzw. entspricht dem Bescheid vom 24.06.2008. Die neuen Bäume sollen weitgehend im Bereich der gefällten Bäume angepflanzt werden, insbesondere die Eiche an der Stichstraße im Südosten. Um einen ausreichend großen Abstand zu einem möglichen Gebäude zu gewährleisten, sind die Baumstandorte im Vergleich zum früheren Bestand um ca. 2,50 m vom Baufenster abgerückt.
Nachfolgend eine Aufstellung der vorgesehenen Anpflanzungen.
Bescheid vom 24.06.2008 Planung Ersatzpflanzung
Acer platanoides Acer platanoides
„Emerald Queen“ „Emerald Queen“
(Spitzahorn) (Spitzahorn)
Solitär, 5xv, StU 30-35, Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300 cm h 400-500 cm, b 150-200 cm
Castanea sativa Castanea sativa
(Esskastanie) (Esskastanie)
Solitär, 5xv, StU 25-30 Solitär, 5xv, StU 25-30,
h 500-700 cm, b 200-300 cm h 500-700 cm, b 200-300 cm
Prunus avium Prunus avium
(Vogelkirsche) (Vogelkirsche)
Solitär, 5xv, StU 30-35, Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300 h 400-500 cm, b 150-200 cm
Quercus palustris Quercus palustris
(Boulevard-Eiche) (Boulevard-Eiche)
Solitär, 6xv, StU 40-45 Solitär, 5xv, StU 30-35
h 700-900 cm, b 200-300 cm h 700-900 cm, b 200-300 cm
Tilia cordata „Greenspire“ Tilia cordata „Greenspire“
(Winterlinden) (Winterlinden)
Solitär, 5xv, StU 35-40 Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300 cm h 400-500 cm, b 150-200 cm
Es werden 4 – 5 x verpflanzte Bäume mit einem vergleichsweise großen Stammumfang von 25 - 30 cm angepflanzt, bei der Eiche sind es 30 – 35 cm. Dies entspricht weitgehend o.g. Bescheid.
Auf die darin in 2 Fällen genannten Bäume > 35 cm wird allerdings verzichtet, weil diese aufgrund 5 – 6 maliger Verpflanzung etwa doppelt so teuer sind wie die kleinere Klassifikation, ohne das eine deutliche Größensteigerung erkennbar ist (Stammdurchmesser ca. 14 cm gegenüber 12 cm). Auch die Baumhöhen sind vergleichbar. Außerdem erhöht sich mit zunehmender Größe das Anwachsrisiko bei zunächst geringerem Zuwachs.
Der Zweck und das gewünschte Erscheinungsbild der Ersatzpflanzung kann mit diesen Bäumen ebenso erreicht werden, zumal sich der anfänglich teils bestehende (geringe) Größenunterschied in der Regel nach nur wenigen Jahren ausgleicht.
Dieser Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde dem Stadtplanungsamt, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Gartenamt zur Stellungnahme zugeleitet. Seitens des Stadtplanungsamtes wurde festgestellt, dass die als Ersatzpflanzung vorgesehenen Bäume aus stadtplanerischer Sicht sowohl hinsichtlich ihres Standortes, ihrer Größe (Stammumfang) als auch hinsichtlich ihrer Art geeignet sind. Die städtebauliche Funktion des gemäß Bebauungsplanes festgesetzten Grüns zu erfüllen und somit Ersatz im Sinne der im Bebauungsplan verankerten Erhaltungsgebote zu leisten. Aus städtebaulicher Sicht ist es vertretbar, dass die Standorte der Ersatzbäume nicht exakt den Standorten der unrechtmäßig gefällten Bäume entsprechen. Von daher kann eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2016 unter anderem mit, dass die derzeit vorgesehenen Baumarten der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 11.08.2015 entsprechend und das Bedenken gegen die Verwendung der Baumarten nicht bestehen.
Das Garten- und Friedhofsamt teilte in seiner Stellungnahme vom 03.03.2016 mit, dass die Qualität der Baumarten aus der Sicht des Garten- und Friedhofsamtes sinnvoll seien. Die Baumarten wie Spitzahorn, Esskastanie, Vogelkirsche, Boulevard-Eiche und Winterlinde seien für den Standort geeignet.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Annahme des Vorschlags der Eigentümergemeinschaft dies im Gerichtsverfahren als Annahme eines Vergleichsvorschlags zu bewerten ist mit der Folge, dass die Stadt Aschaffenburg in nichtunerheblichem Umfang die Kosten der vier Gerichtsverfahren mitzutragen hätte, weshalb vorgeschlagen wird, dass dem Vergleichsvorschlag zugestimmt werden soll unter der Verwahrung gegen die Kosten, was bedeutet, dass die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu Lasten der Antragsteller gehen.
Beim Nachbargrundstück Fl.-Nr. 10200/7 besteht die gleich Problematik hinsichtlich der vorhandenen im Bebauungsplan festgesetzten Bäume, weshalb die Verwaltung beauftragt werden sollte, in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall zu verfahren.