Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Satzungsbeschluss - Anträge der Stadtratsfraktion der Grünen vom 17.09.2015 und der Stadträte der KI vom 17.01.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 11.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 6pvs/3/6/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 5pl/4/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge eine Dienstanweisung aus dem Jahr 1973 maßgeblich.

Erstmals wurde für das Stadtgebiet die Errichtung, Lage und Ausstattung von Abstellplätzen für Fahrräder geregelt. Aschaffenburg hatte damit eine Vorreiterrolle in Bayern übernommen. Für Wohnungen bis zu 130 m² Wohnfläche war 1 Abstellplatz, für größere Wohnungen waren 2 Abstellplätze herzustellen. Bei der Errichtung von 1- und 2-Familienhäusern wurde auf den Abstellplatznachweis verzichtet.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 13.07.2009 wurde die Satzung in wesentlichen Teilen geändert. Diese Änderung trat am 25.07.2009 in Kraft. Dabei wurden auch die Anforderungen für Fahrrad-Abstellplätze geändert. Seitdem gilt folgender Schlüssel:
- bis 100 m² Wohnfläche                        1 Abstellplatz
- über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche        2 Abstellplätze
- über 150 m² Wohnfläche                        3 Abstellplätze

Mit Schreiben vom 17.09.2015 (Eingang 18.01.2016) haben die Stadtratsfraktion der Grünen und vom 17.01.2016 die Stadträte der KI eine Änderung der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Regelungen für Fahrradabstellplätze beantragt. Angeregt wird u. a. Folgendes:

- Abstellplätze im Freien sollen als Nachweis nicht ausreichen, vielmehr sollen umschlossene, absperrbare Räume bereitgestellt werden.

- Die Satzung enthält bereits die Regelung, dass die Fahrradabstellplätze ein „diebstahlsicheres“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen. Angeregt wird, zusätzlich die Anforderung „einfaches Anschließen“ aufzunehmen.

- In die Anlage 1 („Richtzahlenliste“) soll ein neuer Schlüssel hinsichtlich der Zahl der herzustellenden Abstellplätze aufgenommen werden. Statt der Abstufung nach 3 Wohnungsgrößenklassen soll der Bedarf direkt proportional zur Wohnungsgröße auf der Basis von 1 Abstellplatz pro 40 m² Wohnfläche ermittelt werden.

Die Stadtverwaltung hat den Vorschlag, die Satzung zu novellieren, aufgegriffen. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

§ 8 - Lage der Fahrradabstellplätze:

Gemäß den Anträgen wird vorgeschlagen, die Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner nur noch in abgeschlossenen, überdachten Räumen zuzulassen. Dabei sollen die Bauherren die Wahlfreiheit haben, eigene Nebengebäude in Freibereichen zu errichten, oder aber andere Räume im Hauptgebäude zur Verfügung zu stellen. Weiterhin gilt - wie bisher -die Vorschrift, dass diese, sofern sie nicht ebenerdig untergebracht werden, über Rampen oder Treppen mit Rampen gut erreichbar sein müssen.

Ausgenommen werden von dieser Regelung sollen die Abstellplätze für Besucher der jeweiligen Anlage. Hier besteht das Bedürfnis, ein Fahrrad ohne großen Aufwand abstellen zu können. Würden auch diese Abstellplätze in abschließbaren Räumen untergebracht, entstünden zu große Hindernisse bei der Nutzung des Fahrrades. Die Streichung des Halbsatzes 2 in Absatz 4 Satz 2 und die Neufassung in Satz 4 ist redaktioneller Art und dient der Rechtsklarheit.

Bislang waren 10 % der Abstellplätze für Besucher vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, diesen Anteil zu erhöhen, um Besuchern Abstellplätze in ausreichender Anzahl anbieten zu können. Hierbei ist zu bedenken, dass auch Bewohnerinnen und Bewohner solche Abstellplätze gerne nutzen, um bei kurzen Anwesenheitszeiten in ihrer Wohnung das Fahrrad ohne großen Aufwand sicher abzustellen.

§ 9 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellpätze:

Die Regelung der Mindestgröße eines Fahrradabstellplatze (1,80 m * 0,70 m = 1,26 m²) bleibt bestehen. Mittlerweile gibt es aber technische Systeme, die es erlauben, auf kleiner Fläche eine große Zahl von Fahrrädern sicher unterzubringen. Es handelt sich z. B. um Einrichtungen mit Seilzugsystemen, klappbaren Rampen oder Karusselle zum Einhängen der Fahrräder. Eine hydraulische Unterstützung kann die Handhabung vereinfachen. Im Hinblick auf den Flächenbedarf bei Errichtung normaler Abstellplätze soll den Bauherren die Möglichkeit eröffnet werden, solche flächensparenden Lösungen umsetzen zu können.

Der Vorschlag, dass die Fahrradabstellplätze neben einem „diebstahlsicheren“ auch ein „einfaches“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen, wird aufgegriffen.

§ 14 - Ordnungswidrigkeiten

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wird an den neuen Inhalt der Satzung angepasst.

Anlage 1 - Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf:

Die herzustellende Anzahl der Fahrrad-Abstellplätze ergibt sich aus der Richtzahlenliste in Anlage 1 zur Satzung. Den Anträgen liegt ein neuer Schlüssel zu Grunde, wonach pro 40 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten ist.

Zur Verdeutlichung der dann nachzuweisenden Abstellplätze hat die Verwaltung auf Grundlage zweier Bauvorhaben (1-mal frei finanzierter Wohnungsbau, 1-mal geförderter Wohnungsbau) beispielhaft gerechnet, in welcher Anzahl Abstellplätze auf Basis der bisherigen Regelung und des Antrags herzustellen wären. Zusätzlich wird auch dargestellt, wie sich ein Berechnungsschlüssel auswirken würde, nach welchem pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten wäre. Die Beispielrechnung liegt in Anlage bei.

Die Grundidee, auf einen Schlüssel zu verzichten, der sich an starren Wohnungsgrößenklassen orientiert, wird im Rahmen der Neuregelung aufgegriffen. Die Berechnung auf Basis der Wohnungsgröße unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche führt zu einer gerechteren und bedarfsangepassten Bedarfsermittlung. Eine Benachteiligung kleinerer Wohnungen wird so vermieden. Dies verhindert eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnungsbaus, wo gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsbau die Wohnungsgrößen in der Regel kleiner sind.

Bei einer Neuregelung ist aber auch der zusätzliche Flächenbedarf zu bedenken. Bei einer Grundfläche von 1,26 m² pro Abstellplatz führt eine Erhöhung der Zahl der Abstellplätze auch zu einem deutlichen erhöhten Platzbedarf. In den Berechnungsbeispielen ist die erforderliche Fläche ausgewiesen. Zu bedenken ist aber, dass es sich hier rein um die Abstellflächen handelt, die Zuwegungen sind hierin noch nicht enthalten. Es ergibt sich folgender zusätzlicher Flächenbedarf:

Flächenbedarf - Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
64,3
33,3

frei finanzierter Wohnungsbau
87,5
50,0


Auf Grund der erforderlichen Flächen ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in Kellerräumen kaum in vollem Umfang möglich ist. In diesen Fällen ist es erforderlich, ein zusätzliches Nebengebäude zu errichten. Die hierfür benötigte Fläche wird zusätzlich versiegelt und ist als Grünbereich nicht mehr verfügbar. Damit einher geht eine Erhöhung der Grundflächenzahl in nicht geringem Umfang, da ein solches Nebengebäude nur erdgeschossig errichtet werden kann, und somit im Verhältnis zur Nutzfläche relativ viel Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird.

Bei der Beurteilung, welche Berechnungsbasis der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs künftig zu Grunde gelegt werden soll, ist auch ein Blick auf den sich ergebenden durchschnittlichen Bestand pro Wohneinheit interessant. Es errechnet sich für die beiliegenden Beispiele folgendes Ergebnis:

durchschnittliche Zahl der Abstellplätze
pro Wohneinheit
heutige Regelung
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF
sozialer Wohnungsbau
1,14
1,86
1,51
frei finanzierter Wohnungsbau
1,33
2,50
2,00

Es ergibt sich somit gegenüber der heutigen Regelung folgende prozentuale Steigerung:

Zahl der Abstellplätze pro WE -Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
63,2
32,5

frei finanzierter Wohnungsbau
88,0
50,4


Aus diesen Berechnungsbeispielen ergibt sich, dass bei einer Anwendung der Regelung, pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz herzustellen, pro Wohnung mindestens 1,5 Abstellplätze zur Verfügung stehen. Bei größeren Wohnungen erhöht sich diese Zahl auf 2 Abstellplätze pro Wohneinheit.

Unter Abwägung der Aspekte
- Schaffung einer ausreichenden Zahl von gut zugänglichen, sichern Fahrradabstellplätzen und
- Förderung des Radverkehrs
einerseits, aber auch
- einer möglichst geringen Versiegelung der Freiflächen durch Nebengebäude und
- des kostensparenden Bauens
andererseits, wird vorgeschlagen, die Richtzahlenliste so zu ändern, dass generell - unabhängig von einer Förderung des Bauvorhabens im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus - pro 50 m² Wohnfläche 1 Fahrrad-Abstellplatz herzustellen ist.

Die Regelung, wonach für 1- und 2-Familienhäuser kein Nachweis verlangt wird, soll bestehen bleiben. Dies entspricht der üblichen Praxis anderer Städte. Eine Änderung dieser Regelung erübrigt sich, da hier in der Regel ausreichend große Garagen oder Kellerräume zur Verfügung stehen, in denen die Fahrräder einfach und sicher untergebracht werden können.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 3).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2016 18:57 Uhr