Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum
Um die wohnortnahe Versorgung der Einwohner der Stadt und des Landkreises Aschaffenburg zu verbessern, plant der Bezirk Unterfranken die Errichtung von 2 Stationen mit je 25 Betten zur stationären Versorgung von psychisch Erkrankten.
Da das Bauvorhaben direkt am nordöstlichen Rand des Klinikumgeländes, aber großenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 23/1 „Klinikum“ durchgeführt werden soll und da die für den Bau der Psychiatrischen Klinik vorgesehene Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 lediglich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt ist, hat der Bezirk Unterfranken zur schnellstmöglichen Realisierung dieses interkommunalen Bauvorhabens um dessen planungsrechtliche Absicherung gebeten.
Der vorgesehene Standort der Psychiatrischen Klinik ist bereits im laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 als Sonderbaufläche vorgesehen. 2013 wurde hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hinsichtlich der vorgesehenen Darstellung des Grundstücks der zu errichtenden Psychiatrischen Klinik als Sonderbaufläche Klinikum anstatt als Fläche für die Landwirtschaft wurden keine unmittelbar darauf bezogenen Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Da die Neuaufstellung des FNP 2030 noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 zur alsbaldigen planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung der geplanten Psychiatrischen Klinik beschlossen, den FNP 1987 in einem vorauslaufenden Verfahren zu ändern.
Hierfür hat die Verwaltung einen Entwurf vom 27.02.2015 zur Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) gefertigt sowie eine Begründung mit Umweltbericht. Mit diesen Unterlagen wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und gem. § 3 Abs. 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und am 19.10.2015 der Feststellungsbeschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 beantragte die Stadt Aschaffenburg die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (1987/31). Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 enthält folgende Auflagen zum Artenschutz, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächennutzungsplanänderung und ein möglicherweise daraus entwickelter Bebauungsplan bzw. eine möglicherweise nachfolgende Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Auflage 2.1:
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist verbindlich festzusetzen, dass rechtzeitig vor Baubeginn in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen ist. Falls Zauneidechsen vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Falle ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Auflage 2.2.
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist die Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Kapitel 3.1 und 3.2, formulierten Maßnahme verbindlich festzusetzen
Die Maßnahme V9 und V14 sind dabei wie folgt anzupassen:
V9: Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte
Oktober erfolgen.
V14: Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
Infolge dieser Auflage müssen in einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. eine nachfolgende Satzung folgende Festsetzungen durch Text aufgenommen werden:
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Rechtzeitig vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Falls die-se vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, soweit diese für das jeweilige Bauverhalten erforderlich sind, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V1: Baufeldeinrichtung: Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind zu unterlassen.
V2: Wiederherstellen von Gehölzen (mit autochthonen Arten) als Leitstruktur für Fledermäuse unter Berücksichtigung einer südexponierten Ausrichtung.
V3: Ausweisen von 5 Bäumen mit Stammdurchmessern in Brusthöhe von über 30 cm als Quartierbäume, die aus der Nutzung und Pflege herausgenommen und markiert werden.
V4: fachgerechtes Anbringen von 5 Fledermauskästen im Wald / am Waldrand sowie Einbau von 5 künstlichen Quartieren / Kästen in das neue Gebäude. Gegebenenfalls ist ein Fledermaus-Spezialist zu Rate zu ziehen.
V5: Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umfeld in Richtung Wald und Streuobstwiese.
V6: Baustellen- / Straßen- / Wegebeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen, wie z.B. Natrium-Niederdruckdampflampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung.
V7: Extensivierung der gesamten (Rest-)Mähwiese (Streifenmahd, geringe Mahdfrequenz) zur Optimierung der Insektenproduktivität.
V8: Extensivierung einer dem Baufeld flächenäquivalenten Wiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Streuobstwiese als Ersatz für Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität des Jagdhabitats.
V9: Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 3,4 und 6): Fällung von (potenziellen) Quartierbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Fledermaus-Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle ausschließlich im Oktober.
Aufhängen von je 2 Fledermauskästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum. Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V10: Ökologische Baubegleitung zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
V11: Baufeldräumung: Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage) ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar.
V12: Sicherung vorhandener Restlebensräume der Zauneidechse durch Erhaltung breiter Säume entlang der Gehölze.
V13: Vermeidung der Beschattung des südlichen Waldrandes und Saumes durch Gebäude oder alternativ Einrichtung eines neuen südexponierten Gehölzstreifens und Saumes gleicher Ausrichtung.
V14: Errichtung eines Reptilienzauns um das Baufeld nach dem Reusenprinzip zur Verhinderung des Einwanderns von Zauneidechsen ins Baufeld ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar. Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
V15: Rodung von Gehölzen (ohne dauerhafte Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen!) zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
V16: Vogelfreundliches Bauen: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Weitere Informationen und Broschüren bei den Vogelwarten, Vogelschutzverbänden und der Ökologischen Baubegleitung.
V17: (in Anlehnung an V9): Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 1 bis 6): Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aufhängen von je 2 Nistkästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind durchzuführen soweit diese für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände muss unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen erfolgen:
Zauneidechse:
C1: Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt / Schaffung eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C2: Gesicherte Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasigkrautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C3: Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Trockenmauern, südexponierten Stein-Sand-Schüttungen, Häckselhaufen mit Reisigabdeckung am Waldrand, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C4: Unter anderem in Zusammenhang mit V2 (Gehölzwiederherstellung): Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume!) zur Vernetzung bestehender geeigneter Habitatstrukturen. Das bedeutet, es ist möglichst eine Gehölzwiederherstellung in Anbindung an bestehende Hecken und Gehölze anzustreben. (vgl. http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/126720)
Nach Anerkennung dieser Auflagen und Vorkehrungen kann die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.
Die Verwaltung wird die mit Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 der Stadt Aschaffenburg auferlegten Vorkehrungen in Form der Festsetzungen V1 bis V 17 und C1 bis C4 in die vorgesehene Abrundungssatzung einarbeiten. Der geänderte Satzungstext macht eine öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes zur Abrundungssatzung und eine erneute Beteiligung der Behörden erforderlich.