Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße durch Herrn xxx, Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 13.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 2uvs/4/2/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 04.11.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.02.2016, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Grundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine mit Trapezblech verkleidete Halle. Die Lagerhalle soll auf einer 2.650 m² großen Fläche errichtet werden. Sie hat eine Breite von 16,66 m, eine Länge von 35,27 m und eine Höhe von 7,80 m.

Am Bauort wird bereits seit Jahren ein Teil der für den Betrieb erforderlichen Geräte und Fahrzeuge gelagert. Der Bauort befindet sich gegenüber des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes (Wohnhaus, Stallungen, Lagerhalle). Bei Vorgesprächen mit dem Bauherrn, dem Planer und der unteren Naturschutzbehörde wurde diskutiert, ob die Halle nicht besser an die Nordseite des bereits bestehenden Gebäudes errichtet werden kann, da diese sich an dieser Stelle besser in das Landschaftsbild einfügen würde.

Diese Option musste jedoch verworfen werden, da diese Flächen nicht im Eigentum des Bauherrn sind und auch keine Aussicht auf Erwerb besteht. Der landwirtschaftliche Betrieb xxx arbeitet im Vollerwerbsbetrieb und bewirtschaftet insgesamt eine Fläche von 160 Hektar. Es handelt sich dabei um Ackerfläche und unter anderem um artenreiche (Heu-) Wiesen innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten. Der Betrieb trägt somit zur Erhaltung der Biodiversität bei.

Die untere Naturschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt und hat unter Auflagen dem Bauantrag zugstimmt. Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde fließen in die Baugenehmigung ein.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 befindet sich das Vorhaben im Außenbereich. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Erschließung des Baugrundstücks ist ausreichend gesichert. Die erforderlichen 6 Pkw-Stellplätze werden auf der Hoffläche der geplanten Halle nachgewiesen.

In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg, zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:34 Uhr