Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals Hauptstraße xx im denkmalgeschützten Ensemble "Hauptstraße Obernau" und Erstellung einer 2 m hohen Einfriedigungsmauer


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 13.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 7uvs/4/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag vom 16.03.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.03.2016, beantragen die xxx, als Eigentümer die Erlaubnis zum Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals, welches sich zusätzlich im denkmalgeschützten Ensemble „Hauptstraße Obernau“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Obernau, Hauptstraße xx und xx in Aschaffenburg Obernau befindet.

Das Haus ist als Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg eingetragen. Der Abbruch bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz der Erlaubnis. Die Vorlage an den Umwelt- und Verwaltungssenat ist erforderlich, da die Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 16 c der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg diesem zugewiesen ist.

Der Abbruch wirkt sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus. Das Erscheinungsbild wird entscheidend geprägt durch die aneinander gereihten Hofanlagen mit den giebelständigen Wohnhäusern in halboffener Bauweise entlang der Hauptstraße. Das baufällige Einzeldenkmal ist ein solches Wohnhaus in Fachwerkkonstruktion. Es handelt sich um ein einfaches unterkellertes, verputztes Fachwerkhaus mit sehr geringen Geschosshöhen, die den heutigen Wohnbedürfnissen nicht mehr gerecht wird.

In einem mit dem Abbruchantrag vorgelegten Gutachten des Büros xxx, Ingenieurbüro für das Bauwesen, vom 01.03.2016 zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit des Hauses wird ausgeführt, dass derzeit noch keine einzelnen Gebäudeteile eingestürzt sind, dass allerdings die sichtbaren Verformungen und Rissbildungen darauf hinweisen, dass unmittelbar bevorstehende Zerstörungen möglich sind. Die Längswand im 1. Obergeschoss sowie die Traufausbildung in beiden Längswänden sind bereits erkennbar stark nach außen verschoben, denn die notwendigen Queraussteifungen des Bauwerks sind nicht mehr gegeben.

Um diese Mängel zu beheben, wäre eine nahezu vollständige Erneuerung oder Verstärkung aller Bauglieder notwendig. Trotz aller Ertüchtigungs- und Sanierungsmaßnahmen wäre das Bauwerk auch weiterhin nicht nutzbar, da die vorhandenen Lichten Raumhöhen weitgehend unter 2 m liegen.

Auch von einer reinen Bestandssicherung ohne weitere Nutzung rät das Gutachten dringend ab.
Bezüglich der straßenseitigen Unterkellerung wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass die vorhandene gemauerte Kellerwand dann nicht mehr standsicher ist, wenn die Holzbalkendecke über dem Untergeschoss nicht mehr die Horizontalaussteifung gewährleisten kann. Somit ist dann auch der öffentliche Straßen- und Gehwegbereich gefährdet. Im Übrigen würde der Zerstörungsprozess sich nahezu unverändert fortsetzen, da insbesondere solche Gebäude, sofern sie ungenutzt, unbeheizt und nicht ständig gewartet werden, besonders gefährdet sind.

Nachdem die Instandsetzung gemäß Gutachten nur mit einem enormen Kostenaufwand möglich wäre und damit kein Nutzwert für den Eigentümer verbunden ist, werden die Sicherungsmaßnahmen als nicht zumutbar erachtet. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde zu dem Vorgang gehört. Das Ergebnis liegt aber im Zeitpunkt der Beschlusserstellung noch nicht vor. In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats am 13.04.2016 wird noch mündlich zur Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege berichtet.

Das vorliegende Gutachten zeigt dass es den Eigentümern nicht zumutbar ist, das Einzeldenkmal Hauptstraße xx – xx aufgrund seines derzeitigen Gesamtzustands zu erhalten und die Abrisserlaubnis zu erteilen ist.

Das Gebäude steht außerdem im Ensemble Hauptstraße Obernau. Die Abbrucherlaubnis soll mit der Auflage innerhalb von 3 Jahren in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde eine in Kubatur und Erscheinungsbild dem Ensemble angepassten und denkmalrechtlich notwendigen Ersatzbau zu erstellen. Sofern die Eigentümer finanziell zu diesem Ersatzbau nicht in der Lage sind, räumen sie der Stadt Aschaffenburg ein Ankaufsrecht für eine nach Größe und Lage noch zu bestimmende Fläche ein mit dem Ziel, möglicherweise für einen anderen Investor eine Neubebauung sicherzustellen.

Für die Übergangszeit errichten die Grundstückseigentümer entlang der Hauptstraße eine 2 m hohe Mauer um auch den bestehenden Torbogen des Nachbargrundstücks statisch abzufangen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern ein Ankaufsrecht über eine Teilfläche der Fl.-Nr. xx zu vereinbaren, um durch eine Neubebauung das Ensemble Hauptstraße Obernau auf Dauer zu erhalten.

.Beschluss:

I. Aufgrund des Abbruchantrages der Eigentümer xxx vom 16.03.2016 wird dem Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals Hauptstraße xx im denkmalgeschützten Ensemble „Hauptstraße Obernau“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Obernau, Hauptstraße xx und xx nach Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetztes zugestimmt mit der Auflage innerhalb von 3 Jahren in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde eine in Kubatur und Erscheinungsbild dem Ensemble angepassten und denkmalrechtlich verträglichen Ersatzbau zu erstellen. Sofern die Eigentümer finanziell zu diesem Ersatzbau nicht in der Lage sind, räumen sie der Stadt Aschaffenburg ein Ankaufsrecht für eine nach Größe und Lage noch zu bestimmende Fläche ein mit dem Ziel eine Neubebauung sicherzustellen.

Für die Übergangszeit errichten die Grundstückseigentümer entlang der Hauptstraße eine 2 m hohe Mauer um damit auch den bestehenden Torbogen des Nachbargrundstücks statisch abzufangen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern ein Ankaufsrecht über eine Teilfläche der
Fl.-Nr. xx zu vereinbaren, um durch eine Neubebauung das Ensemble Hauptstraße Obernau auf Dauer zu erhalten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:34 Uhr