I. Rückblick:
Die letzte Taxitariferhöhung im Pflichtfahrgebiet Aschaffenburg (Stadt und Landkreis) wurde 2012 durchgeführt. Dabei hatte die Taxi-Funk Aschaffenburg GmbH auch im Namen der Aschaffenburger Taxi-Vereinigung e.V. sowie die überwiegende Mehrheit der Taxifahrer die Tariferhöhung unterstützt. Insofern erfolgte die Tariferhöhung einvernehmlich in Abstimmung mit allen Beteiligten. Die wesentlichen Änderungen waren die Erhöhung des einheitlichen Kilometerfahrpreises von 1,50 €/km auf 1,70 €/km, sowie die Erhöhung des Mindestfahrpreises von 3,00 € auf 3,70 €.
II. Antrag:
1. Antrag der Firma Metropolis
Mit Schreiben vom 28.01.2015 beantragte die Metropolis GmbH Aschaffenburg als Vertreter der beiden Taxiunternehmen Cab Company Taxi-GmbH und Pronto-Taxi GmbH eine Anpassung des zurzeit gültigen Taxitarifs der Stadt Aschaffenburg. Die beiden Unternehmen betreiben 17 von 81 zugelassenen Taxen in Aschaffenburg.
Der Antrag wurde dahingehend begründet, dass auf Grund der Betriebspflicht die Taxiunternehmen zur Aufrechterhaltung eines geregelten Verkehrsbetriebs verpflichtet sind, dies aber auf Grund der Neuregelungen des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015 nicht mehr wirtschaftlich umsetzbar sei. Eine Gewährleistung der Grundversorgung ohne Anpassung des Taxitarifes sei nicht möglich, eine Abwanderung von angestellten Fahrern in die Selbständigkeit sei die Konsequenz daraus. Viele Unternehmen müssten in Konsequenz daraus illegale Entlohnungsmodelle einführen, um dem Kostendruck zu begegnen. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes unter den bisherigen Voraussetzungen unter Einhaltung der Gesetze sei nicht möglich. Daraus ergäbe sich eine Verschlechterung der angebotenen Dienstleistungsqualität.
Der Antrag wurde weiterhin damit begründet, dass eine allgemeine Preiserhöhung in anderen Tarifgebieten um 20 bis 25% stattgefunden habe.
Das Unternehmen beantragte daher die Tarife wie folgt zu erhöhen:
Erhöhung des Grundpreises von derzeit 3,20 € auf 3,90 €.
Anhebung des Kilometerpreises von 1,70 € auf 2,10 €. Das ergibt einen Fahrpreis von 0,10 € pro angefangener Wegstrecke von 47,2 m gegenüber den bisherigen 58,82 m
Die Wartezeit soll vom derzeitigen Stundenpreis von 36, -- € auf 45,-- € je Stunde angehoben werden (8 Sekunden Wartezeit für 10 Cent).
Anhebung des Wabenpreises von derzeit 5,-- € auf 6,-- €.
Insgesamt ist eine Erhöhung des Tarifs von ca. 21 % angestrebt.
2. Besprechung mit den Vertretern der Antragstellerin
Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde der Antragstellerin die Rücknahme auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen nahegelegt. In einem persönlichen Gespräch mit den Vertretern der Antragstellerin im Beisein der IHK und Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog, dem Leiter des Ordnungsreferates der Stadt Aschaffenburg sowie Vertretern des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes am 22.012.2015 wurden die einzelnen Argumente für die Ablehnung dargelegt und ausgetauscht.
Es wurde von der Antragstellerin eine Offenlegung der Berechnungsgrundlage des gültigen Taxitarifs gefordert sowie die Gewährleistung einer rechtssicheren und rechtskonformen Berechnung. Die Befürworter und Gegner einer Tariferhöhung sollten dazu ihre Kennzahlen zur Berechnung eines Tarifs vorbringen und unter Einbeziehung der IHK solle eine seriöse und rechtssichere Kalkulation erstellt werden. Dazu wurde vorgeschlagen einen externen Gutachter heranzuziehen. Den Vertretern der Antragstellerin wurde verdeutlicht, dass die überwiegende Mehrheit der Taxifahrer im Pflichtfahrgebiet den Tarif als auskömmlich einstuft. Weiterhin bestehe Einsparungspotenzial im „Nichtpersonalsektor“. Derzeit bestünden keine Anzeichen dahingehend, dass der Taximarkt gestört sei, so dass eine Tariferhöhung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Den Vertretern der Antragstellerin wurde jedoch zugesichert in einem Schreiben die Rechtsposition der Stadt Aschaffenburg darzustellen.
III. Rechtliche Würdigung:
1. Rechtliche Grundlagen
Nach dem Personenbeförderungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen ist. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, festzustellen, ob sie mit den Erlösen nach dem bisherigen bzw. angestrebten Tarif in der Lage sind, ihr Gewerbe mit Gewinn ausüben zu können (§ 39 Abs. 2 PBefG). Die Tarife müssen in ihrer Höhe mindestens so gestaltet sein, dass sie zu einem kostendeckenden Betrieb ausreichen.
Darüber hinaus sind die Belange des öffentlichen Verkehrsinteresses und des Gemeinwohls zu berücksichtigen.
Da die Behörden nicht selbst im Taxigewerbe unternehmerisch tätig sind, müssen sie die zu ihrer Entscheidung notwendigen Informationen bei Fachstellen einholen (§ 14 Abs. 2 und 4 PBefG). Dies sind:
a) die örtliche Industrie- und Handelskammer
b) die Fachverbände des Verkehrsgewerbes
c) ggf. weitere Stellen.
Soweit ersichtlich hat zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg sich im Urteil vom 29.4.2014 – OVG 1 A 5.12 - mit der rechtlichen Rahmenbedingungen der Festsetzung von Beförderungstarifen im Taxigewerbe auseinandergesetzt. Die zentrale Passage zu den Bewertungsmaßstäben lautet wie folgt (Hervorhebung durch die Stadt):
„Nach § 51 Absatz 3 PBefG in Verbindung mit den Bewertungsmaßstäben des § 39 Absatz 2 PBefG müssen Beförderungsentgelte im Taxenverkehr grundsätzlich so festgesetzt werden, dass sie zumindest kostendeckend sind. Die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Beförderer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen, deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer Erfahrungswerte anzusetzen ist. Welche Höchst-, Rahmen- oder feste Entgelte jeweils festzusetzen sind, welche tatsächlichen Ermittlungen der Verordnungsgeber anzustellen hat oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen ihm obliegen, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - BVerfGE 42, 191, juris Rn. 30 f.). Danach ist es Sache des Verordnungsgebers, welche Ermittlungen und Erhebungen er anstellt, um den Anforderungen des § 39 Absatz 2 PBefG zu genügen, wobei die ermächtigte Behörde eine aktuelle prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller betroffenen Unternehmen im Blick haben muss. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht überspannt werden, denn angemessene Beförderungsentgelte bzw. deren Anpassung lassen sich auch ohne Kenntnis der exakten Einnahmesituation aller örtlichen Taxiunternehmer bzw. einer repräsentativen Auswahl bestimmen. Aus der Einheitlichkeit der Entgeltregelung für alle Taxiunternehmer des betreffenden Tarifbereichs lässt sich ferner ableiten, dass die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1996 – 11 N 93.3637 - NZV 1996, 384, juris Rn. 13).“
Auf der Basis dieser Grundsätze ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Tariferhöhung zurzeit nicht angezeigt ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Faktoren:
2. Auswertung allgemein zugänglicher Informationen
a) Verbraucherpreisindex
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht monatlich den Verbraucherpreisindex (Fachserie 17 Reihe 17). Der Verbraucherpreisindex lag im Jahresdurchschnitt im Jahr 2012 bei 104,1. Im Dezember 2015 lag er bei 107,0.
Der Anstieg im Betrachtungszeitraum betrug also lediglich 2,78 %.
Im Verbraucherpreisindex enthalten und in der Statistik gesondert ausgewiesen ist der sogenannte Kraftfahrerpreisindex. Dieser betrug in 2012 im Jahresdurchschnitt 107,1. Im Dezember 2015 lag er bei 100,9. Im Betrachtungszeitraum war also kein Kostenanstieg sondern sogar ein Kostenrückgang um rund 6,2 % zu verzeichnen.
Dabei sind entsprechend den Zahlen des statistischen Bundesamtes die Anschaffungskosten für Neuwagen zwischen 2012 und Dezember 2015 nur um 0,7 Prozentpunkte, die Kosten für Ersatzteile/Zubehör und Pflegemittel nur um 1,3 Prozentpunkte und die Reparatur/Inspektionskosten um 9,5 Prozentpunkte gestiegen, jedoch sind die Preise für Diesel um 25,7 und für Autogas sogar um 29,2 Prozentpunkte gesunken.
Diese Indizes legen nahe, dass zurzeit eine Tarifanpassung nicht gerechtfertigt ist.
b) Geschäftsbericht des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes BZP
Der BZP gibt jährlich einen Geschäftsbericht heraus. Der aktuelle Geschäftsbericht stammt vom Oktober 2015 und betrifft den Zeitraum 2014/2015. Auf den Seiten 98 ff. wird die Kostensituation für einen Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München dargestellt. Zuzugeben ist allerdings, dass dort ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese „Selbstfahrerkalkulation“ auf „Großunternehmen“ nur eingeschränkt übertragbar ist. Danach hat sich die Kostensituation von 2012 bis 2015 wie folgt entwickelt:
|
2012
|
2015
|
Veränderung
|
Fixe Kosten
|
16.431 €
|
15.862 €
|
- 3,5 %
|
Variable Kosten
|
7.427 €
|
6.572 €
|
- 11,5 %
|
Rentenversicherung
|
19,9 %
|
18,7 %
|
|
Krankenversicherung
|
15,5 %
|
15,4 %
|
|
Pflegeversicherung
|
1,95 %
|
2,35 %
|
|
Summe der Versicherungen
|
9.102 €
|
9.521 €
|
+ 4,6 %
|
Auch nach diesem Geschäftsbericht zeigt sich deutlich, dass sich zumindest bei Einzelunternehmen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zu 2012 eher entspannt hat.
3. Eingegangene Stellungnahmen
a) Untersuchung und Stellungnahme der IHK
Die IHK hat eine schriftliche Umfrage in der Stadt und im Landkreis Aschaffenburg durchgeführt. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmer in der Stadt (35 von 40) und Landkreis (11 von 16) haben sich gegen eine Tariferhöhung ausgesprochen.
Als Interessenvertreterin aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden hat die IHK die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Insofern ist die Meinung der betroffenen Taxiunternehmer maßgeblich. Daher konnte sie den Antrag nicht unterstützen.
Die Kostenanalyse der IHK, die auf der gleichen Datengrundlage beruht wie die, die 2012 zu einer Erhöhung des Taxitarifs geführt hat, kommt zu folgendem Ergebnis:
Fixe Kosten
|
Veränderung
|
Kfz-Haftpflicht, Vollkasko
|
-57,81 %, jetzt nur mehr Haftpflicht
|
Kfz- Steuer
|
-77,4 %
|
Garagenmiete
|
-46,7 %
|
Eichgebühren Taxameter
|
+10 %
|
TÜV mit BOKraft
|
+3,60 % inclusive Gasprüfung
|
Taxi-Funk
|
-9,09 %
|
Taxi-App
|
+100,00 %
|
Steuerberater
|
-31,63 %
|
Verbandsbeitrag
|
--
|
Berufsgenossenschaft
|
+8,10 %
|
Veränderung insgesamt
|
-39,94 %
|
|
|
Anschaffungskosten
|
|
PKW-Taxi
|
-9,95 %
|
Taxameter
|
-21,91 % Hale Spiegeltaxameter
|
Funkgerät
|
-100 % jetzt TaxiApp
|
Dachzeichen
|
-35,71 %
|
Veränderung insgesamt
|
-21,74 %
|
|
|
Variable Kosten
|
|
Treibstoffkosten
|
-50 %(Gasbetrieb), Fahrleistung 80-90tsd km
|
Motoröl
|
+5,26 %
|
Wartung und Reparatur
|
+37,93 %
|
Reifen
|
-20 %
|
Wagenpflege
|
+4,17 %
|
Veränderung insgesamt
|
-38,95 %
|
Insbesondere wurden die Einsatzzeiten des Fahrpersonals dahingehend geändert, dass diese entsprechend dem Fahrgastaufkommen angepasst wurden. Eine deutliche Senkung der Kosten konnte auch durch die Umstellung auf ein gasbetriebenes Fahrzeug erreicht werden.
b) Stellungnahme des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.
Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. teilte in seiner Stellungnahme vom 27.05.2015 mit, dass eine Ablehnung neuer Beförderungsentgelte durch die Stadtverwaltung Aschaffenburg auf Grund der mangelnden Zustimmung der Verkehrsunternehmer nicht zu beanstanden sei. Die vorgelegte Entlohnungstabelle könne nicht als allgemeinverbindlich und von allen Taxifahrern als standardisiertes Entlohnungsmodell angenommen werden. Der Landesverband schloss sich der Meinung der IHK an, dass ein deutlicher Hinweis auf die Auskömmlichkeit des bestehenden Taxitarifes darin bestehe, dass die Mehrheit der Taxiunternehmer einer Erhöhung nicht zugestimmt hätten. Eine Verpflichtung der Behörden zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2009- 3 Bf 62/06.Z).
Die Überprüfung des Tarifs setze eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller Unternehmen voraus und müsse aber dabei auch beachten, dass neue Entgeltregelungen zeitweise zu Nachfrageeinbußen führen könnten.
Eine Störung des Verkehrsmarktes sei aber nicht erkennbar. Darauf zielende Hinweise im Markt wie beispielsweise vermehrte Betriebsaufgaben oder ein Anstieg von steuer – oder ordnungsrechtlichen Verfahren wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften lägen nicht vor.
c) Taxi-Funk GmbH Aschaffenburg
Die Taxi-Funk GmbH Aschaffenburg stellte klar, dass aus ihrer Sicht eine erneute Erhöhung des Taxitarifs in der derzeitigen Marktsituation nicht umsetzbar sei. Bei der letzten Tariferhöhung sei eine Vermittlungseinbuße von ca. 15 % zu verzeichnen gewesen.
d) Gewerbeaufsichtsamt
Das Gewerbeaufsichtsamt gab keine Stellungnahme ab.
4. Vergleich mit anderen Städten
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 07.03.2016 eine Übersicht zur Entwicklung der Taxitarife nach Einführung des bundesweiten Mindestlohns, herausgegeben durch das Oldenburger Taximagazin, DER INNENSPIEGEL vor. Anhand einer dort festgelegten Durchschnittsfahrt, deren Grundlage auf der Auswertung 2013 des Hamburger Taxipanels der Gutachterfirma Linne + Krause basiert, ergaben sich nachfolgende Preise. Aus dieser Untersuchung der bundesweiten Taxitarife ist zu entnehmen, dass sowohl durch die Vereinfachungen durch das angewandte Rechenmodell als auch durch weitere Faktoren die Aussagekraft der Ergebnisse und die Vergleichbarkeit mit den Fahrpreisen, welche im realen Taxiverkehr entstehen, nur schwer gegeben ist. De facto sind nach Aussagen der Studie die Tarife in ihrer individuellen Ausprägung nicht vergleichbar.
Dennoch sollen aus der von der Antragstellerin vorgelegten Übersicht nachfolgende Preise einen Einblick über die Taxitariflandschaft im Umfeld von Aschaffenburg geben:
Taxipreise in Deutschland Stand 30.09.2015
Kombination aus 2/3 Tagfahrpreis und 1/3 Nachtfahrpreis
Umliegende Vergleichsstädte (Beobachtungszeitraum 01.10.2014-30.09.2015)
Rang neu
|
Rang alt
|
Tarifgebiet
|
BLand
|
IK neu
|
IK alt
|
Preis neu
|
Preis alt
|
Änderung
|
97
|
71
|
Frankfurt
|
Hessen
|
13.01.16
|
22.08.12
|
18,26 €
|
15,94 €
|
*)
|
213
|
20
|
Darmstadt
|
Hessen
|
|
27.03.14
|
|
17,15 €
|
**)
|
215
|
234
|
Offenbach
|
Hessen
|
20.01.15
|
08.02.12
|
17,14 €
|
14,82 €
|
15,7%
|
237
|
224
|
Würzburg
|
Bayern
|
05.08.15
|
29.03.13
|
16,89 €
|
14,89 €
|
13,4%
|
275
|
40
|
Hanau
|
Hessen
|
|
01.05.13
|
16,38 €
|
16,38 €
|
--
|
361
|
123
|
Aschaffenburg
|
Bayern
|
|
01.01.13
|
15,52 €
|
15,52 €
|
--
|
465
|
428
|
Schweinfurt
|
Bayern
|
|
19.01.09
|
13,16 €
|
13,16 €
|
--
|
*) Tarif erst nach Beobachtungszeitraum erhöht. Berechnung entsprechend Modell angepasst:2/3:1/3.
**) Taxitarif wird zum 01.08.2016 angepasst
Aus der Studie ist ebenfalls zu entnehmen, dass in den Tarifgebieten eine durchschnittliche Erhöhung des Tarifs von 12% auf Grund des Mindestlohnes stattgefunden hat. Würde diese Erhöhung jedoch auf den derzeitigen Tarif in Aschaffenburg angewandt werden, ergäbe sich ein Preisniveau von 17,38 € (Platz 175), bei der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Erhöhung von ca. 21 % ergäbe sich ein Preisniveau von 18,78 € (Platz 58).
Ein vereinfachter Preisvergleich der umliegenden Städte für eine Strecke von einem bis fünf Kilometern ohne Beachtung der Wartezeit oder sonstiger Faktoren vor Ort ergibt folgende Übersicht:
Stadt
|
Grund-gebühr in €
|
€/km
|
1 km
In €
|
2 km
In €
|
3 km
In €
|
4 km
In €
|
5 km
In €
|
€/für 5 km
ohne Grundgebühr
|
Hanau
|
3,00
|
1,80
|
4,80
|
6,60
|
8,40
|
10,20
|
12,00
|
9,00
|
Schweinfurt
|
2,90
|
2,50/1,80/1,60
|
5,40
|
7,20
|
8,80
|
10,40
|
12,00
|
9,10
|
Aschaffenburg
|
3,70
|
1,70
|
5,40
|
7,10
|
8,80
|
10,50
|
12,20
|
8,50
|
Darmstadt
|
2,50
|
2,00
|
4,50
|
6,50
|
8,50
|
10,50
|
12,50
|
10,00
|
Darmstadt ab
01.08.2016
|
3,50
|
2,00
|
5,50
|
7,50
|
9,50
|
11,50
|
13,50
|
10,00
|
Offenbach
|
4,00
|
1,75
|
5,75
|
7,50
|
9,25
|
11,00
|
12,75
|
8,75
|
Frankfurt
|
3,50
|
1,75
|
5,25
|
7,00
|
8,75
|
10,50
|
12,25
|
8,75
|
Würzburg
|
3,50
|
2,150/1,60
|
5,65
|
7,80
|
9,95
|
11,55
|
13,15
|
9,65
|
IV. Stellungnahme durch die Antragstellerin:
Mit o.g. Schreiben vom 07.03.2016 trugen die Vertreter der Antragstellerin im Endergebnis vor, dass aus ihrer Sicht der Verkehrsmarkt erheblich gestört sei.
Der Vorschlag einer Anpassung der Einsatzzeiten entsprechend dem Fahrgastaufkommen sei in der Praxis nicht umsetzbar. Die generierten Umsätze würden für eine Vollbeschäftigung nicht mehr ausreichen, so dass es gängige Praxis sei, dass Taxifahrer ihr Einkommen durch Sozialtransfers aufstocken müssten. Die „Nichtpersonalkosten“ wie die Einsparung der Garagenmiete, die Senkung der Steuerberaterkosten, die Reduzierung der Kfz-Kosten sowie die Preissenkung bei Spiegeltaxametern oder Dachkennzeichen seien im Vergleich zu den monatlichen Lohnkosten unerheblich.
Auch der Einsatz eines Gasfahrzeugs sei nicht wirtschaftlicher. Eine Tarifkalkulation unter Beachtung der Parameter „Festeinstellung“ und „Mindestlohn“ wurde vorgelegt.
Der Aschaffenburger Taxitarif sei im Vergleich mit anderen Städten und Ballungsräumen einer der niedrigsten (Platz 361 von insgesamt 477 Tarifen, Grundlage Studie der Zeitschrift „ der Innenspiegel“).
Anhand einer Aufstellung der Personalkosten für einen Fahrer eines 8-Stunden-Tags wurde dargelegt, dass die Gesamtkosten pro Stunde sich bei 13,62 € belaufen würden. Auf Grundlage einer Tarif-Kalkulation des BZP (Tarifrechner) kostet demnach ein Kilometer 1,26 €.
Es wurde wiederholt die Einschaltung eines externen Gutachters gefordert. Die Antragstellerin geht auf Grund ihrer Gegenüberstellung mit der Interpretation der Zahlen und der Situation der Stadtverwaltung nicht konform und sieht daher nach wie vor eine Erhöhung des Tarifs als dringend erforderlich an.
V. Beschlussvorschlag:
Der Antragstellerin wurde auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und der vorgelegten statistischen Zahlen empfohlen, Personal und Fahrzeuge bedarfsgerecht einzusetzen und sich der Marktsituation in beiden Bereichen anzupassen.
Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass keine Mehrheit der Unternehmen eine Tariferhöhung unterstützt, aber auch auf Grund der eingeholten Stellungnahmen liegen nach Auffassung der Stadtverwaltung keine Anhaltpunkte im Taximarkt vor, die eine Erhöhung rechtfertigen würde. Weiterhin liegen keine Ansatzpunkte vor, die ein externes Gutachten erforderlich machen würden. Im Endergebnis geben die verschiedenen Rechenmodelle zur Ermittlung des örtlichen Taxitarifs zwar einen guten Eindruck über die Tariflandschaft. Die tatsächlich zu zahlenden Preise für eine Taxifahrt sind von örtlich äußerst unterschiedlichen Faktoren abhängig, so dass dies nicht alleine den Ausschlag für eine Erhöhung geben kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag auf Taxitariferhöhung abzulehnen.