Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße 3 und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 584, Erthalstraße 3, Aschaffenburg, und Baumaßnahmen zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden in Aschaffenburg durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg; - Anhörung der Stadt Aschaffenburg nach Art. 73 BayBO


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 1uvs/8/1/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 12.08.2016 Pläne zur Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße xxx und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden Pläne zur Aufstellung von Bürocontainern zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden während der Bauphase.

Die Vorlage erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Es handelt sich hier um ein Bauvorhaben des Freistaats Bayern. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung. Es handelt sich um ein sogenanntes Zustimmungsverfahren. Dazu ist das Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg erforderlich.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Generalsanierung des Justizgebäudes sowie die Aufstockung des bisherigen 2-geschossigen Sitzungssaaltraktes um ein weiteres Vollgeschoss. Die planungsrechtliche Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:


Grundsätzliches / Eigenart der Umgebungsbebauung

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um die Generalsanierung und Aufstockung des denkmalgeschützten Justizgebäudes und Erweiterung der Sitzungssäle in der Erthalstraße, sowie die befristete Aufstellung von Containern für die Auslagerung während der Bauzeit.

Grundsätzlich erfolgt die Maßnahme zur Ertüchtigung des Brandschutzes, der Haustechnik, der Sicherheit und zur Erzielung der Barrierefreiheit, welche bis 2023 in allen öffentlichen Gebäuden des Freistaates Bayern umgesetzt werden soll.


Planungsrechtliche Vorgaben:

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist aber durch die Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach §34 BauGB zu beurteilen.
Im Wesentlichen ist das Gebiet um das Justizgebäude von einem Mischgebietscharakter (§ 6 BauNVO) geprägt, das einzelne Elemente eines Kerngebiets (§ 7 BauNVO) aufweist. Der hohe Wohnanteil im Quartier ist insbesondere in der Karl- und der Friedrichstraße zu finden.

Die Baustruktur in der näheren Umgebung ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit Häusern, die mit drei bis vier Regelgeschosse plus Dach- bzw. Staffelgeschoss erbaut wurde.
In den Baublock hinein sind häufig Gebäudeteile mit bis zu zwei Vollgeschossen, Nebenanlagen und Garagen gebaut. Die restliche Fläche ist weitestgehend von einem sehr hohen Versiegelungsgrad mit vereinzelten Baumpflanzungen geprägt.

Die Grundstücke weisen eine heterogene Parzellenstruktur mit einer ebenso breit gefächerten überbauten Gebäudefläche auf. Die Streuung geht von 150qm Fläche für Wohnbebauungen bis hin zu 400qm Gebäudefläche mit einer Nutzung durch Büro- und Arztpraxen entlang der Friedrichstraße. Große Gebäudeflächen finden sich hauptsächlich bei den Sondernutzungen, wie beispielsweise das Geschäfts- und Parkhaus mit 2500qm Ecke Luitpoldstraße, das Martinushaus mit 3400qm, das Justizgebäude mit 1800qm und die Pfarrkirche St. Agatha mit 1100qm.


Planungsrechtliche Beurteilung


Planungsrechtlich werden das sechsgeschossige Verwaltungsgebäude an der Friedrichstraße und das derzeit noch zweigeschossige Sitzungssaalgebäude in der Erthalstraße unter getrennten Gesichtspunkten betrachtet und beurteilt.

Am sechsgeschossigen Verwaltungstrakt werden im Zuge der Generalsanierung keine Arbeiten an der straßenseitigen Fassade, sondern lediglich Änderungen im Gebäudeinneren vorgesehen. Die Neuerrichtung des rückwärtigen Fluchttreppenhauses im Innenhof ist städtebaulich nicht bedeutsam und planungsrechtlich zulässig. Es ändert sich weder die Stadtbild prägende Gestalt des Gebäudes, noch sind andere städtebauliche Belange betroffen.
Der zweite Teil des Gebäudekomplexes in der Erthalstraße, auch als Sitzungssaaltrakt bezeichnet, wird nach Ermittlung eines höheren Flächenbedarfs und der angedachten Umstrukturierung um ein leicht zurückversetztes Geschoss aufgestockt und um ein Treppenhaus ergänzt.

Da es sich bei dem Bauvorhaben um eine Aufstockung in identischen Nutzung wie bereits vorhanden handelt, fügt sich das Justizgebäude in seiner Nutzungsart in die Eigenart der Umgebung als Verwaltungsgebäude gemäß §34 BauGB in Verbindung mit §6 BauNVO ein und ist an dieser Stelle allgemein zulässig.
Durch die heterogene Struktur an überbauten Flächen ist durch die Aufstockung um ein Vollgeschoss das Maß der baulichen Nutzung lediglich minimal erhöht worden und nicht als störend zu bewerten. Das weitere Geschoss lässt eine klarere Raumkannte entstehen, die Gebäudehöhe entspricht der Umgebungsbebauung. Das im südwestlichen Bereich der Erthalstraße in einem eigenen Gebäudesegment neu errichtete Treppenhaus schließt sich an die Nachbarbebauung an und fügt sich durch die gleiche Gebäudetiefe, Höhe und Dachform in die Straßenansicht ein.

Bürocontainerstandort:

Für die Baumaßnahme ist eine Auslagerung der Nutzung nötig. Den dafür aufgestellten Containern auf dem Nachbargrundstück, wird auf die Dauer der laufenden Maßnahme bis zur Nutzungsaufnahme im Neubau zugestimmt.
Aufgrund der mehrjährigen Nutzungsdauer der Interimslösung wird auf ein erhöhtes Gestaltungsmaß an den nötigen Bauzaun Wert gelegt. Ein teilgeschlossener oder sogar blickdichter, maximal zwei Meter hoher Bauzaun wird von Seiten der Stadt empfohlen. Eine einvernehmliche Abstimmung der endgültigen Gestaltung mit der Stadt Aschaffenburg wird erbeten.
Die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sind zu erhalten.

Fazit:

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO  in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist unter Beachtung der oben genannten Auflagen planungsrechtlich zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen soll erteilt werden.

Bei dem Bauvorhaben ist die Stellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg anzuwenden.

Gemäß der geltenden Stellplatzsatzung befindet sich das Justizgebäude im „Innenstadt Kernbereich“, wodurch sich eine geringere Anzahl an erforderlichen PKW-Stellplätzen ergibt. Von den für die Aufstockung nötigen vier Stellplätzen sind drei bereits auf dem Grundstück vorhanden, der übrige kann abgelöst werden.
Für die Aufstockung des Gebäudes sind 7 Fahrradabstellplätze zu errichten. Diese sind auf den zwei PKW-Stellplätzen zum Sitzungssaaltrakt hin zu errichten. Ein entsprechender Freiflächenplan ist vorzulegen (Auflage).

Für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens und die dabei erforderlichen Bescheide und Beteiligungen ist entsprechend des Art. 73 der BayBO die Regierung von Unterfranken zuständig.

Hinweise:

Das Bauvorhaben bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, die durch die Regierung von Unterfranken als Denkmalbehörde erteilt wird. Das Landesdenkmalamt sieht keine Hindernisse.

Die Stadt Aschaffenburg weist darauf hin, dass gemäß BayBO Art. 66 eine vollständige Beteiligung der Nachbarn erfolgen muss.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird gebeten, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO dem Bauvorhaben zuzustimmen.

.Beschluss:

I.
I. Die Pläne zur Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße 3 und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, wird zur Kenntnis genommen und das kommunale Einvernehmen nach § 34 BauGB erteilt.

Die Baumaßnahmen zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden während der Baumaßnahmen in Bürocontainern auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx , Friedrichstraße 21, wird zur Kenntnis genommen und das kommunale Einvernehmen nach § 34 BauGB erteilt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO wird dem Bauvorhaben zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.11.2016 09:27 Uhr