Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der xxx-Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 3uvs/8/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern und jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, wird für die Beantwortung folgender Punkte zugestimmt:

1.        Ist die Erschließung für das gegenständliche Vorhaben gesichert?
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Steinbacher Straße über die Privatgrundstücke Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx und Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx, für die ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Fl.Nr. xxx besteht. Aus dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. xxx wird eine Grundstücksteilfläche von 1 m Breite zur Verlegung der Versorgungsleitungen erworben.

Hinweis:
Für die Versorgung der geplanten Wohnhäuser mit Wasser, Strom und ggf. Gas wird darauf hingewiesen, dass in das geplante Rückgebäude keine eigenen Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse verlegt werden. Hierzu hätte der Eigentümer die geeigneten Übergabepunkte nach Vorgabe der AVG an der Grundstücksgrenze zu schaffen und müsste ab den Übergabepunkten Privatleitungen verlegen. Alle zur Erschließung der Übergabepunkte sowie zur Herstellung der Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse anfallenden Kosten wären von den Eigentümern zu tragen.

2.        Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im „Einzelfall“ zugelassen werden. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Option einer baulichen Entwicklung der Flächen „Reischberg“ vorgesehen und deswegen die Entwicklung auch einer künftigen Erschließung der Grundstücke offen zu halten.

In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 20.07.2016 wurde der Bebauung in „zweiter Reihe“ der Bauvoranfrage BV-Nr. xxx „Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit Stellplätzen“ von Herrn xxx zugestimmt. Aufgrund dieser neuen Sachlage wird im Sinne einer Gleichbehandlung dem o. g. Bauvorhaben bei Erfüllung der genannten Bedingungen und Auflagen zugestimmt.

Die geplanten Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.

Die Untere Naturschutzbehörde hat der Voranfrage unter den Auflagen zugestimmt, dass der Unteren Naturschutzbehörde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bilanzierung von Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach der Bayer. Kompensationsverordnung (BayKompV) und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen sind.

Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend der Beschlussvorlage gebeten.

.Beschluss: 1

Um für die übrigen Grundstücke an der Steinbacher Straße in der Gemarkung Damm die städtebauliche Entwicklung koordiniert zu steuern, beantragt Herr Stadtrat Walter Roth für die SPD-Stadtratsfraktion die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Flächen. Herr Stadtrat Karl-Heinz Burger schlägt z. B. eine Umlegung vor.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I.
Der Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, wird für die Beantwortung folgender Punkte zugestimmt:

1.        Ist die Erschließung des geplanten Vorhabens gesichert?
Die Erschließung des Grundstücks ist mit Auflagen gesichert.

2.        Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Die geplanten 2 Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.11.2016 09:27 Uhr