Antrag auf Änderung der Genehmigung für die LaserTag-Anlage in Aschaffenburg - Änderung des Beschlusses des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 17.07.2013 Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.08.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 5uvs/8/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.03.2013, beantragte Herr Frank Kraus die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung „Potz-Blitz-Indoor-Spielpark“ zur Sportstätte LaserTag-Anlage, bezogen auf das Anwesen Dieselstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm. Mit Bescheid vom 23.07.2013 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Darin wurden u.a. folgende Auflagen unter Ziff. II erteilt:


„Nr. 5: Entsprechend der Betriebsbeschreibung ist als Signalgeber nur der „Laser-Ball“ einzusetzen.

Nr. 6: Die Einrichtung des Spielfeldes darf bei Jugendlichen nicht an der realen heutigen Lebenswelt orientiert sein. Die Gestaltung der Umgebung ist an einer Szenerie einer Science-Fiction-Welt, des Mittelalters oder einer erfundenen Fantasiewelt zu orientieren. Kriegssimulationen mit militärischem Charakter sind für Jugendliche nicht zulässig.

Nr. 7: Die Teilnahme ist nur Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Die Teilnahme für Jugendliche zwischen 14 Jahren und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur bis 20:00 Uhr erlaubt, wenn ein Schultag folgt. Die sonstigen Uhrzeiten, zu denen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr spielen dürfen, sind wie bei anderen öffentlichen Veranstaltungen nach § 5 Jugendschutzgesetz festzulegen.

Nr. 8: Jugendliche müssen entsprechend der Betriebsbeschreibung eine Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern vorweisen und von einer Person über 21 Jahre begleitet werden. Die vorzulegende Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten in Anlage 2 zur Betriebsbeschreibung muss um folgende Passage ergänzt werden: „Laser-Tag ist ein futuristisches Spiel (ggf. Mittelalterspiel, ggf. Spiel in einer erfundenen Fantasiewelt), bei dem mit Infrarotsignalgebern auf Mitspieler gezielt wird und diese Treffer elektronisch gezählt werden. Zwei Mannschaften wetteifern um die meisten Punkte.“ Danach beginnt der Text der Einverständniserklärung. Während des Spiels muss eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein, die den Spielablauf überwacht und bei Störungen eingreifen kann. Bei Störungen ist sofort die Raumbeleuchtung einzuschalten und erforderlichenfalls die Räumung des Spielfeldes zu veranlassen.

Nr. 9: Bei der Einweisung für Jugendliche ist gesondert darauf hinzuweisen, dass die Regeln des Fairplay gelten, keine körperlichen Auseinandersetzungen stattfinden dürfen und unfaire Spielabläufe zu unterlassen sind. Es muss darauf hingewiesen werden, dass bei dem Spiel der Spaß im Vordergrund steht und es nicht um ein Bekämpfen des Gegners, sondern um die Erzielung von Treffern geht. Die begleitenden Personen, Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten sind ebenfalls entsprechend einzuweisen. Gegenüber diesen Personen sind die Abläufe bei Störungen sowie das Herbeirufen von Aufsichtspersonen zu erläutern. Die Spielregeln in Anlage 1 der Betriebsbeschreibung sind nach Ergänzung entsprechend den vorstehenden Auflagen gut sichtbar im Gaststättenbereich, im Wartebereich und im Einweisungsraum aufzuhängen.

Nr. 10: Jegliche Anschauungsmaterialien oder Werbemittel für Kriegssimulationen, militärische Ausrüstungen u. ä. sind innerhalb des Betriebes nicht zulässig.“


Auf nachträglichen Antrag des Bauherrn mit Schreiben vom 26.02.2014 hin wurde mit Änderungsbescheid vom 26.06.2014 die Auflage Nr. 5 unter II des Baugenehmigungsbescheides vom 23.07.2013 geändert, so dass dieser nunmehr lautete, dass als Signalgeber nur der Laserball einzusetzen ist und der futuristische „Phaser“ nur für Mannschaften und Vereine in Ausnahmefällen und mit weiteren Einschränkungen gemäß einer Stellungnahme der Erziehungsberatung verwendet werden darf. Das Spiel mit dem futuristischen „Phaser“ ist nur für Jugendlich ab 16 Jahre und Erwachsene gestattet.

Der Änderungsantrag des Bauherrn hinsichtlich der Anpassung der Altersbeschränkung bei der Verwendung von „Phasern“ wurde positiv verbeschieden, da eine Überprüfung in Abstimmung mit dem Jugendamt ergeben hatte, dass die Altersbeschränkung wie beantragt für Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene weder dem Gutachten der Erziehungsberatung noch der Stellungnahme des Jugendamtes widerspreche.

Zwischenzeitlich ist in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 14.04.2016, Az. W 3 K 14.438, festgestellt worden, dass von dem in Würzburg angebotenen Spiel LaserTag eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgehe. Soweit die Stadt Würzburg in einem Bescheid vom 31.03.2014 den Zutritt von Personen unter 16 Jahren zu den Betriebsräumen untersagt hatte und dies auch für eine etwaige Begleitung Minderjähriger durch Sorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Personen ausgeweitet hat, wurde dessen Rechtmäßigkeit durch das Gericht bestätigt. Der daraufhin eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers, bezogen auf die Altersbeschränkung für LaserTag-Arena wurde mit Beschluss des VGH München vom 21.07.2016, Az. 12 ZB.16.1206, abgelehnt. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall waren sog. „Phaser“ als Spielgeräte einzusetzen beabsichtigt.

Die Bescheide der Stadt Aschaffenburg vom 23.07.2013 sowie vom 26.06.2014 sind beide bestandskräftig geworden. Es handelt sich hierbei um rechtmäßige, für den Bauherrn begünstigende Verwaltungsakte. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellungen war die Baugenehmigung mit Änderungsgenehmigung zu erteilen. Die Rechtsprechung zu der Altersbeschränkung von LaserTag-Arenen auf 16 Jahre ist erst nach Bestandskraft der Bescheide vom 23.07.2013 und 26.06.2014 ergangen. Die Auflagen der Stadt Aschaffenburg in den vorgenannten Genehmigungen reichen bereits nahezu an die Festlegungen der Behörde in dem Bescheid, der mit Urteil des VGH München bestätigt wurde, heran. Der Jugendschutz wurde bei der Erteilung der Baugenehmigung als Belang von hervorgehobener Bedeutung berücksichtigt und nach Einholung einer psychologischen Stellungnahme zum Laser Tag Spiel umfangreiche Beschränkungen getroffen. So wurde zum Beispiel die Benutzung der „Phaser“ erst für Jugendliche ab 16 Jahren zugelassen. Für Jugendliche ab 14 Jahren ist lediglich die Verwendung eines „Laserballs“ zulässig. Zusätzlich wurde festgelegt, dass die Einrichtung des Spielfeldes bei Jugendlichen nicht an der realen heutigen Lebenswelt orientiert sein darf. Die Gestaltung der Umgebung ist an einer Szenerie einer Science-Fiction-Welt, des Mittelalters oder einer erfundenen Fantasiewelt zu orientieren. Kriegssimulationen mit militärischem Charakter sind für Jugendliche verboten. Jugendliche müssen eine Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern vorweisen und von einer Person über 21 Jahre begleitet werden, die während des Spiels ständig anwesend sein muss. Weiterhin wird durch Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt, dass die Eltern über die Teilnahme ihrer jüngeren Kinder Bescheid wissen müssen, da eine Bescheinigung vorzulegen ist. Darüber hinaus wird, mit Rücksicht auf die Schulzeiten der Kinder, die Spielzeit für unter 16-jährige erheblich eingeschränkt.

Von der bestandskräftigen Baugenehmigung geht eine bestandsschützende Wirkung aus. Eine nachträgliche Korrektur der Genehmigung vom 17.07.2013 durch Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenats für die LaserTag-Anlage ist nicht möglich.

Aufgrund des nachträglich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg bzw. Beschluss des VGH München kommt nur ein Widerruf der Baugenehmigung bezogen auf den Punkt „Altersbeschränkung“ in Betracht. Da es sich bei der Baugenehmigung um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist Art. 49 BayVwVfG heranzuziehen. Danach (Art. 49 Abs. 5) wäre jedoch im Falle eines Widerrufs eine Entschädigungszahlung in nicht unerheblicher Höhe an den Bauherrn/Betreiber zu leisten.

Aufgrund einer zu erwartenden Schadensersatzzahlung und weil in Verbindung mit anderen Beschränkungen die Altersbeschränkung für die Nutzung von „Phasern“ bereits für Jugendliche ab 16 Jahren durch die Stadt Aschaffenburg erfolgt ist, sollte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 23.07.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.06.2014 nicht widerrufen werden.

Im Übrigen sind zwischenzeitlich Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Stand 01.09.2016 ergangen. Danach kann in Ausnahmefällen das Laserspiel bereits für Jugendliche ab 14 Jahren freigegeben werden, falls im Rahmen einer Gesamtschau eine Gefährdung dieser Altersgruppe nicht anzunehmen ist. Dafür sprechen nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums folgende entlastende Anhaltspunkte:

Spielmodus:
-        sportlicher Wettkampf-Charakter (insbesondere bei Einführung)
-        Team-Modus
-        Sammeln von Punkten steht im Vordergrund
-        Aufsicht und Begleitung während des Spiels

Anlage:
-        helle und freundliche Gestaltung
-        realitätsfernes Setting
-        auch unbewegliche Ziele, nicht nur andere Spieler sind zu treffen
-        keine bedrohliche Soundkulisse

Markierungsgeräte:
-        keine Waffenähnlichkeit

Kleidung und Sensoren:
-        keine Ähnlichkeit mit militärischen Uniformen
-        Verbot von Tarnkleidung oder Maskierungen

Hierzu wurden bereits mit Bescheid vom 23.07.2013 Auflagen getroffen, so z.B. die vom Staatsministerium des Innern erwähnten entlastenden Anhaltspunkte zum Spielmodus und zu den Markierungsgeräten zur Grundlage des Spiels gemacht (s. Auflage Nr. 5: Einsatz als Signalgeber „Laser-Ball“; Auflage Nr. 9: Hinweis auf Regeln des Fairplay (Einweisung); Spaß und Erzielung von Punkten im Vordergrund, nicht das Bekämpfen von Gegnern; Auflage Nr. 8: Zwei Mannschaften wetteifern um die meisten Punkte; Aufsicht und Begleitung während des Spiels). Weiterhin wurden insbesondere ein realitätsfremdes Setting beauflagt (Nr. 6) und Kriegssimulationen mit militärischem Charakter für Jugendliche(Auflage Nr. 6) ebenso wie jegliche Anschauungsmaterialien oder Werbemittel für Kriegssimulationen, militärische Ausrüstungen u.ä. (Auflage Nr. 10) verboten.

Die Vollzugshinweise des Staatsministeriums des Innern bestätigen in vollem Umfang die Auflagen in der Baugenehmigung der Stadt Aschaffenburg.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um zustimmende Kenntnisnahme des Berichts der Verwaltung gebeten.

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung zur Rechtslage hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung für die LaserTag-Anlage, Dieselstraße x, 63741 Aschaffenburg, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, und der Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.08.2016 wird zur Kenntnis genommen.

2. Herr Stadtrat xxx schlägt zur weiteren Vorgehensweise einen Ortstermin vor. Dies sagt die Verwaltung auch zu.

3. Im Übrigen wird die Verwaltung die Rechtsauffassung der Regierung von Unterfranken noch einholen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2016 09:27 Uhr