Die Höhe des Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals richtet sich haushaltsrechtlich nach § 12 KommHV, abgabenrechtlich nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG.
In diesen Vorschriften wird von einer „angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals“ gesprochen, ohne jedoch eine konkrete Zahl zu nennen.
In den zu § 12 KommHV ergangenen Verwaltungsvorschriften heißt es in Nummer 6: „Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.“
Gerade vor dem Hintergrund der langfristigen Finanzierung und Nutzung kommunaler Anlagegüter ist es sinnvoll nicht nur das jeweils aktuelle am Kapitalmarkt herrschende Zinsniveau in die Festlegung einzubeziehen, sondern auf einen längerfristigen (z.B. 20 bis 30 Jahre) Durchschnittswert abzustellen.
Seit 2012 liegt der kalkulatorische Zinssatz bei 5%, was in etwa dem Durchschnittswert an Kapitalmarktrenditen der vorhergehenden 25 Jahre entsprach. Der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz der letzten zehn Jahre für Darlehensaufnahmen bei der Stadt Aschaffenburg beträgt 4,54%.
Der Kommunale Prüfungsverband empfiehlt in seinem aktuellen Prüfungsbericht der Stadt Aschaffenburg den kalkulatorischen Zinssatz (nach unten) anzupassen, da seiner Meinung nach Zinssätze, die mehr als 0,5%-Punkte über dem Durchschnittswert liegen, gebührenrechtlich problematisch und somit nicht mehr angemessen seien.
Aufgrund der niedrigen Zinssätze vor allem in jüngerer Vergangenheit und auch im Hinblick zukünftiger Gebührenkalkulationen erscheint es angebracht, den kalkulatorischen Zinssatz von derzeit 5% um einen Prozentpunkt auf 4% zu senken.
Deshalb wird um Zustimmung zum Beschlussvorschlag gebeten.