Fusion der Krankenhäuser in Aschaffenburg und in Alzenau-Wasserlos; Ausgliederung des Krankenhausbetriebs des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau in die Firma Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH; - Ergänzung der Verbandssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 05.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.12.2016 ö Beschließend 6pl/15/6/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat (Plenum) hat am 20. Juni 2016 beschlossen, der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau zu empfehlen, die Zweckverbandssatzung um § 9 Abs. 8 und § 10 Abs. 1 Ziffer 15 zu ergänzen. Eine entsprechende Empfehlung erging vom Kreistag des Landkreises Aschaffenburg.
In der Sitzung am 22.07.2016 beschloss die Verbandsversammlung die Verbandssatzung in der vorgeschlagenen Form. § 3 Abs. 3 der Satzung lautete dabei wie folgt:
„Der Zweckverband hat den Krankenhausbetrieb sowie die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb weiterer Einrichtungen mehreren GmbHs übertragen, an denen er unmittelbar oder mittelbar - soweit kommunalrechtlich zulässig – beteiligt ist. Der Krankenhausbetrieb umfasst dabei auch die Errichtung neuer Gebäude sowie Erweiterungs- und Umbauten an den bestehenden Krankenhäusern.“
Die Regierung von Unterfranken, der die Satzung vorgelegt wurde, wies mit Schreiben vom 30.08.2016 darauf hin, dass die Verbandssatzung eine klare Aufgabenbeschreibung, welche Aufgaben auf die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH übertragen werden und vor allem, welche Aufgaben beim Zweckverband verbleiben, nicht erkennen lässt. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG müssten in der Verbandssatzung zwingend die Aufgaben des Zweckverbandes genau bezeichnet werden.
Die Tatsache, dass beim Zweckverband lediglich die Schule für Operationstechnische Assistenten und die Grundstücke verbleiben sollten, fand bislang lediglich Eingang in den Gesellschaftsvertrag der gGmbH und in den Ausgliederungsplan/Ausgliederungserklärung. Um der Forderung der Regierung zu entsprechen, wird vorgeschlagen, den § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung wie folgt zu ergänzen:
„Nach der Ausgliederung des Krankenhausbetriebs in die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH verbleiben weiterhin beim Zweckverband
1. das Eigentum an den Grundstücken der beiden Krankenhausstandorte in Aschaffenburg und in Alzenau und
2. der Betrieb einer Schule für Operationstechnische Assistenten.“
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Verbandssatzung bedarf die Änderung der Verbandsaufgabe zusätzlich zu der Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Die eigentliche Änderung der Verbandsaufgabe wurde bereits in § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung beschlossen, nämlich die Übertragung des Krankenhausbetriebes sowie die Errichtung, der Unterhalt und der Betrieb weiterer Einrichtungen auf GmbHs. Nun ist es eine Auslegungssache, ob die Ergänzung des § 3 Abs. 3 lediglich eine Klarstellung ist, welche Aufgaben beim Zweckverband verbleiben, oder ob man darin eine Änderung der Verbandsaufgabe sehen sollte. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, wird empfohlen, diese Ergänzung sowohl im Stadtrat wie in der Verbandsversammlung beschließen zu lassen. Der Kreistag wird einen gleichlautenden Beschluss fassen.

.Beschluss:

I. Der Ergänzung des § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung mit dem folgenden Text:

„Nach der Ausgliederung des Krankenhausbetriebs in die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH verbleiben weiterhin beim Zweckverband
1. das Eigentum an den Grundstücken der beiden Krankenhausstandorte in Aschaffenburg und in Alzenau und
2. der Betrieb einer Schule für Operationstechnische Assistenten.“

wird zugestimmt.

Der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau wird empfohlen, diese Änderung der Verbandssatzung zu beschließen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2017 18:48 Uhr