Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2017 der Stadt Aschaffenburg Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2017 der Hospital-Stiftung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 13.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.02.2017 ö Beschließend 4pl/2/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Hauptsenates des Stadtrates am 30.01.2017 wurden Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadtverwaltung für das Haushaltsjahr 2017 beraten. Die Verwaltung hatte einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Entwurf (Stand: 19.12.2016) vorgelegt, der in der vorerwähnten Sitzung des Hauptsenates geändert und zur endgültigen Beschlussfassung an das Plenum überwiesen wurde.

Durch die Ansatzänderungen gemäß Anlage ändert sich das Haushaltsvolumen wie in der neuen Haushaltssatzung ausgewiesen. Die Zuführung zur Allgemeinen Rücklage wird auf neu 36.700 € festgesetzt; zusätzlich wird der neuen Sonderrücklage „Schönbergschule und Berufsschule I“ 1.000.000 € zugeführt.

Alle übrigen, zur Haushaltsplanung und zur Finanzplanung bis zum neuen Finanzplanungsendjahr 2020 nötigen Unterlagen, Nachweise, Übersichten usw. wurden dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben und erläutert.

Mit dem Entwurf vom 19.12.2016 wurde dem Stadtrat gleichfalls der Haushaltsplan für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg einschließlich der Unterlagen zur Finanzplanung zur Kenntnis gegeben.

In besonderen Sitzungen hat der Stadtrat den Sonderhaushaltsplan – Wirtschaftsplan – der Stadtwerke – Kommunale Dienstleistungen (Eigenbetrieb) beraten, der mit seinen Ergebnissen (Gewinnablieferung, Konzessionsabgabe, Kreditaufnahmen, Kassenkredite, Verpflichtungsermächtigungen) im Haushaltsplan und in der Haushaltssatzung der Stadt erscheint. Gleiches gilt für den Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb).

Der Stadtrat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten.

.Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

im Verwaltungshaushalt
       in den Einnahmen
       und Ausgaben mit        286.929.400 €

und im Vermögenshaushalt
       in den Einnahmen
       und Ausgaben mit        45.040.500 €


(2) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan der Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

im Verwaltungshaushalt
       in den Einnahmen
       und Ausgaben mit        1.397.100 €

und im Vermögenshaushalt
       in den Einnahmen
       und Ausgaben mit        333.100 €


§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.305.700 € festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 12.212.000 € festgesetzt.

(3) Kreditaufnahmen für Investitionen der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) sind nicht vorgesehen.

(4) Kreditaufnahmen für Investitionen der Hospital-Stiftung sind nicht vorgesehen.



§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 9.750.000 € festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.

(3) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.

(4) Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögenshaushalt der Hospital-Stiftung werden nicht festgesetzt.



§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)        200 v.H.
b) für die Grundstücke (B)        400 v.H.
2. Gewerbesteuer                400 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 225.000 € festgesetzt.

(4) Die Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan der Hospital-Stiftung ist nicht vorgesehen.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung:
Die im Satzungstext bei § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erwähnte Anlage ist die Anlage 4 dieser Niederschrift.

Datenstand vom 13.03.2017 11:04 Uhr