Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg durch den Bezirk Unterfranken, BV-Nr. xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 15.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 1uvs/2/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.11.2016 beantragte der Bezirk Unterfranken den Neubau einer psychiatrischen Klinik auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg.
Für die wohnortnahe stationäre Versorgung psychisch Erkrankter aus Stadt und Kreis Aschaffenburg plant der Bezirk Unterfranken den Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Gelände des Klinikum Aschaffenburg. Dem wachsenden Versorgungsbedarf Rechnung tragend umfasst der Neubau 2 Stationen mit je 25 Betten sowie zugehörige Diagnostik- und Therapiebereiche. Eine der Stationen ist als geschlossene Station konzipiert.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über die vorhandene und auszubauende Feuerwehrumfahrt.
Das Gebäude gliedert sich in zwei Ebenen. Die Erschließung erfolgt über eine transparente Halle im Erdgeschoss, die sich zu einem begrünten Atrium öffnet. Von hier aus erfolgt die Vertikalerschließung mit Haupttreppe und Aufzug. Dem Foyer sind Arzt-, Aufnahme- und Verwaltungsräume zugeordnet. Beide Stationen werden ebenso über das Foyer erschlossen.
Die Patientenzimmer sind zur Landschaft ausgerichtet. Gemeinschaftsbereiche wie Speisen- und Aufenthaltsräume orientieren sich zum Patientengarten. Die Personalräume und Stationsstützpunkte beider Stationen sind durch einen internen Flur verbunden und ermöglichen kurze Wege.
Im Untergeschoss sind neben den Räumlichkeiten der Ver- und Entsorgung und einer offenen Mittelgarage die talseitig orientierten Therapieräume untergebracht. Diese sind über eine interne Treppe mit der geschlossenen Station verbunden.
Eine Aufstockung des Gebäudes um zwei weitere Stationen ist in der Planung sowohl konstruktiv als auch funktionell berücksichtigt. Diese späteren Erweiterungsmöglichkeiten werden von der aktuell beantragten Baugenehmigung allerdings nicht umfasst.
Das Bauvorhaben liegt hinsichtlich der Erschließungsflächen, der Stellplätze und einem Teil des geplanten Gebäudes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. xxx, im Übrigen innerhalb des Geltungsbereiches der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum. Der Bebauungsplan, wie auch die Abrundungssatzung sehen als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet vor. Die geplante Bebauung hält die Vorgabe der Art der baulichen Nutzung ein. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, welche im Bebauungsplan mit einer GFZ von 2,2 und in der Abrundungssatzung mit einer Zahl der Vollgeschosse zwischen II und V vorgegeben ist.
Das Bauvorhaben liegt mit 236 qm außerhalb der überbaubaren Flächen, gem. Bebauungsplan Nr. xxx. Die Überschreitung ist in Anbetracht der Größe des Gebäudebestandes des Klinikums geringfügig, die Bebauung der im Bebauungsplan xxx festgesetzten überbaubaren Flächen wird durch diese Überschreitung nicht eingeschränkt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Flächenbefestigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stellplätze, gepflasterte Fläche, Asphaltfläche) weichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx ab, insbesondere weicht auch die vorgelegte Freiflächengestaltung von den Festsetzungen ab. Der Freiflächenplan weicht außerdem von den Festsetzungen der Abrundungssatzung „Wald und Entwicklung eines Waldrandes“ ab. Beide Abweichungen sind städtebaulich vertretbar. Einer Befreiung wird zugestimmt unter der Bedingung, dass etwaige größere Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden und die untere Naturschutzbehörde der Planung zustimmt.
Die Festsetzungen der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der:
1.        Artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung
2.        Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen
3.        Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
4.        Maßnahmen zum Ausgleich i. S. d. § 1 a Abs. 3 BauGB
In dem Bereich des Baugrundstückes, der im Geltungsbereich der Abrundungssatzung liegt sind folgende Maßnahmen durchzuführen und Flächen zu entwickeln:
5.        Wald – Entwicklung eines Waldrandes
6.        Boden, Natur und Landschaft – Entwicklung von artenarmem Grünland auf mäßig trockenem Standort. Die genaue Abgrenzung dieser Flächen ergibt sich aus den Anlagen der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum.
Für die psychiatrische Klinik mit 50 Betten sind gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung 1 Stellplatz je 4 Betten, somit insgesamt 13 PKW-Abstellplätze erforderlich. Die Bauantragsunterlagen weisen 37 PKW-Stellplätze, davon 4 behindertengerechte Stellplätze aus. Darüber hinaus ist 1 Fahrradabstellplatz je 20 Betten nachzuweisen. Hieraus errechnet sich ein Bedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Im Rahmen der Baumaßnahme werden insgesamt 8 Fahrradabstellplätze eingerichtet. Die Nachweise für die erforderlichen Stellplätze wurden daher erbracht.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bezirk Unterfranken auf Neubau einer psychiatrischen Klinik auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen, Auflagen und Abweichungen:
1.        Das Bauvorhaben liegt mit 236 qm außerhalb der überbaubaren Flächen, gem. Bebauungsplan Nr. 23/1. Hiervon wird eine Befreiung erteilt.
2.        Die Flächenbefestigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stellplätze, gepflasterte Fläche, Asphaltfläche) und die Freiflächengestaltung weichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23/1 ab. Einer Befreiung wird, unter Beachtung der Auflagen der unteren Naturschutzbehörde, zugestimmt.
3.        Der Freiflächenplan weicht von den Festsetzungen der Abrundungssatzung „Wald und Entwicklung eines Waldrandes“ ab. Einer Befreiung wird, unter Beachtung der Auflagen der unteren Naturschutzbehörde, zugestimmt.
4.        Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass vor Nutzungsaufnahme des Klinikbetriebs
a)        die internen Zufahrtswege innerhalb des Klinikgeländes so auszubauen sind, dass diese den Anforderungen des Amtes für Brand und Katastrophenschutz entsprechen. Der Bauherr hat zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz über die ausreichende Leistungsfähigkeit der internen Zufahrtswege vorzulegen.
b)        die Löschwasserversorgung (Wasserdruck, Wassermenge) sichergestellt ist. Der Bauherr hat zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH über die ausreichende Löschwasserversorgung vorzulegen.
5.        Zur Sicherstellung der internen Erschließung der psychiatrischen Klinik hat der Antragsteller eine vertragliche Regelung mit dem Krankenhauszweckverband herbeizuführen, der die Ver- und Entsorgung (insbes. Gas, Wasser, Strom, Kanal, Telefon und Abwasser) garantiert, sowie die in den Bauvorlagen vorgesehene Nutzung der verbreiterten Zufahrt zur psychiatrischen Klinik über sein Grundstück dauerhaft gestattet. Die Nachweise sind bis 31.12.2017 der Stadt Aschaffenburg vorzulegen.
6.        Für die private Erschließung der psychiatrischen Klinik auf dem Gelände des Krankenhauszweckverbandes muss der Antragsteller sich verpflichten, für die in den Bauvorlagen dargestellte Verbreiterung der Feuerwehrumfahrt die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, auch soweit diese den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft betreffen.
7.        Der Antragsteller muss für die außerhalb des Baugrundstückes vorgesehene Herstellung eines großen Teiches im Rahmen der CEF-Maßnahme eine vertragliche Regelung mit dem Grundeigentümer über deren dauerhafte Duldung vorlegen. Er muss sich verpflichten die vorgesehene CEF-Maßnahme auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der ökologischen Baubegleitung herzustellen und auf Dauer zu unterhalten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2017 11:05 Uhr