Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.08.2016 beantragt der Bauherr xxx den Neubau einer Produktions- und Fahrzeughalle für eine Zimmerei mit angeschlossenem Autokranbetrieb auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx in Aschaffenburg.
Der Bauherr ist Betreiber einer Zimmerei mit einem angeschlossenen Autokranbetrieb und insgesamt 4 Mitarbeitern. In der Zimmerei werden handwerksmäßige Zimmerer- und Bauschreinerarbeiten ausgeführt und vorbereitet. Die, in die Jahre gekommenen und nicht mehr zeitgemäßen Produktions- und Abbundhallen sollen durch neue Gebäude ersetzt werden. Die neue Halle nimmt in etwa die Höhe der bereits bestehenden westlich angrenzenden Halle auf dem benachbarten Grundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg auf und schließt hieran an. Die neuen Gebäude umfassen eine
? Fahrzeug- und Abbundhalle mit einer Nutzfläche von ca. 344 qm
? Maschinenhalle und Bauschreinerei mit einer Nutzfläche ca. 149 qm
? Bürotrakt mit einer Nutzfläche von ca. 57 qm
Ein weiteres kleineres Gebäude im südöstlichen Grundstücksbereich wird erhalten. In den Bauantragsunterlagen ist eine Grundfläche von ca. 70 qm angegeben.
Mit Bescheid vom 04.05.2016, Az.: 7/60V-Ko-20160036 wurde ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt. Die Bindungswirkung des Vorbescheides ist allerdings entfallen, da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abweichende Unterlagen vorgelegt wurden.
Nach den planungsrechtlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes vom 09.03.2016 und 20.09.2016 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Darüber hinaus ist auch eine Lage innerhalb eines im Zusammengang bebauten Ortsteils, und damit im Innenbereich, gem. § 34 BauGB nicht gegeben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 35 BauGB (Außenbereich). Es liegt für das Vorhaben eine Teilprivilegierung, gem. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB vor, nachdem die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs beantragt wird und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Im Rahmen der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde wurde eine naturschutzrechtliche Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich gefordert. Diese wurde vom Büro Trölenberg + Vogt am 01.12.2016 erstellt und am 14.12.2016 angepasst und geändert. Die untere Naturschutzbehörde hat mit Stellungnahme vom 16.12.2016 dem Bauantrag unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die v.g. naturschutzrechtliche Bilanzierung als Auflagen und Hinweise in die Baugenehmigung aufgenommen werden.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind je 70 m² Nutzfläche 1 Stellplatz, bei 561 m² Nutzfläche mithin 8 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Darüber hinaus ist je 100 m² Nutzfläche 1 Fahrradstellplatz, bei v.g. Nutzfläche demnach 6 Fahrradstellplätze auszuweisen. Alle erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.