Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.12.2016 reichte die Firma AS Sportsbar GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Wermbachstr. xx in Aschaffenburg mit folgender Fragestellungen ein:
„Ist ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) mit einer Größe von max. 100 qm Nutzfläche auf dem besagten Grundstück im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?“
Das Bauvorhaben bezieht sich auf die Errichtung eines Wettbüros mit maximal 100 qm innerhalb des Erdgeschosses eines bestehenden Gebäudes in der Wermbachstraße xx in Aschaffenburg (Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg). Laut Betriebsbeschreibung soll das Wettbüro nur während der ladentypischen Öffnungszeiten, d.h. bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Im Wettbüro sollen 10 bis 15 Sitzplätze an zwei bis drei Tischen angeboten und ca. 10 Monitore aufgestellt werden. Auf den Monitoren werden Wettquoten angezeigt und Sportereignisse übertragen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1/9b vom 04.07.1986, der u.a. festsetzt:
? Kerngebiet MK
? GRZ 1,0 / GFZ 2,4
? IV Vollgeschosse zwingend, im rückwärtigen Baufenster I Vollgeschoss zulässig
? Geschlossene Bauweise
? Vordere Baugrenze entlang der Straßenbegrenzungslinie der Wermbachstraße, überbaubare Fläche über das gesamte Grundstück bei rückwärtiger Abstufung der zulässigen Geschosszahl.
Bei der beantragten Errichtung eines Wettbüros handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine sog. „Vergnügungsstätte“. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) fest. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet Vergnügungsstätten nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Aktive Zentren: Innenstadt 3“ vom 23.05.1980, bzw. 20.07.2007 (Änderung). Sanierungsziele, bezogen auf die Art der Nutzung lauten u.a. wie folgt:
? Gebiet mit vorrangiger Geschäftsnutzung
? EG + 1. OG: Geschäfte, Dienste
? Ab 2. OG: Wohnen, Dienste
In der Fortschreibung der Sanierung wird festgestellt, dass „der südliche Innenstadtbereich … zunehmend seine Bedeutung als Einkaufslage verliert und dementsprechend zukünftig das Wohnen Geschäfte und Dienstleistungen als Nutzungsschwerpunkt ablösen sollte.
Das Bauvorhaben bedarf, gem. § 144 Abs. 1 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Sanierungsrechtlich ist die Errichtung einer Vergnügungsstätte nicht ausgeschlossen, da das Vorhaben den Sanierungszielen nicht widerspricht.
In einem späteren Baugenehmigungsverfahren sind, über die Fragestellung der Bauvoranfrage hinaus, weitere rechtliche Fragen zu klären. U.a. sind für die Errichtung eines Wettbüros Stellplätze und Fahrradabstellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachzuweisen. Für Vergnügungsstätten ist je 10 qm Nutzfläche der für die Besucher zugänglichen Räume 1 PKW-Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 90 qm Nutzfläche nachzuweisen. Insgesamt müssen daher 10 PKW-Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz nachgewiesen werden. Aufgrund der Grundstücksgröße und der vorhandenen Bebauung sind diese geforderten Stellplätze auf dem Grundstück nicht nachweisbar. Gem. § 4 Abs. 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist darüber hinaus eine Ablösung der Stellplätze für die beantragte Nutzungsart ausgeschlossen. Demzufolge kann eine später beantragte Baugenehmigung zwar nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, wohl jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher Gründe, hier gestützt auf die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung abgelehnt werden. Diese Feststellung wird als Hinweis in den Bauvorbescheid aufgenommen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides vorgeschlagen.