Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“:
Für das Gebiet „Östliche xxxxx Straße“ zwischen xxxxx, xxxxx Straße und der östlichen Grenze des xxxxx-Baumarktgeländes hat die Stadt Aschaffenburg einen Bebauungsplan aufgestellt, der seit dem 30.07.2010 rechtskräftig ist.
Wesentlicher Inhalt dieses Bebauungsplans ist die Ausweisung eines „Gewerbegebiets“ mit Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente) und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von reinen Lagerplätzen.
Zudem setzt der Bebauungsplan entlang der „freien Strecke“ der xxxxx (Bundesstraße B 26) eine Straßenverkehrsfläche fest, die eine Verlängerung der bereits auf einer Länge von ca. 200m vorhandenen sogenannten „Service-Road“ um weitere 50m nach Osten planungsrechtlich ermöglichen sollte.
Das bereits vorhandene westlich gelegene Teilstück der „Service-Road“ wurde im Zusammenhang mit der Ansiedlung des benachbarten BayWa-Baumarktes gebaut. Als von der Schönbornstraße auf deren Südseite abgetrennte Beschleunigungs- und Verzögerungsspur wären mit der gesamten „Service-Road“ (von West nach Ost) das Baumarktgelände, das Schnellrestaurant McDonald’s und das Audi-Autohaus erschlossen. Sie dient damit nur einer möglichst verkehrssicheren Führung der Verkehrsströme auf der Bundesstraße 26, die im betreffenden Abschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen verläuft und mit Tempo 70 befahren werden darf.
Die Verlängerung der „Service-Road“ war vom Staatlichen Bauamt als Baulastträger der Bundesstraße im Bebauungsplanverfahren aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert worden; damit sollte erreicht werden, dass insbesondere für die Fahrzeuge, die vom xxxxx-Grundstück (Fl.Nr. xxxxx) in die xxxxx einfahren wollen, eine längere Spur zur Beschleunigung eingerichtet werden kann.
Zusätzlich wurden im Bebauungsplan Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt, womit die Zahl der Grundstücksausfahrten zur „Service-Road“ auf zwei ausgewählte Stellen im Geltungsbereich beschränkt wurde (nämlich xxxxx und xxxxx). In die Planzeichnung des Bebauungsplans wurde zudem ein Hinweis mit Kenntlichmachung der aus den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes resultierenden Bauverbots- und der Baubeschränkungszone aufgenommen; die planungsrechtliche Festsetzung der überbaubaren Fläche durch Baugrenze(n) orientiert sich an der Bauverbotszone und hat 20m Abstand zur aktuell vorhandenen Straßenbegrenzungslinie (= südliche Grenze) der xxxxx.
Normenkontrollverfahren:
Die Grundstückseigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke Fl.Nr. xxxxx erhoben mit Antrag vom 22.11.2010 Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel, den Bebauungsplan Nr. 20/16 für nichtig zu erklären. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Verlängerung der „Service-Road“, gegen das festgesetzte Verbot weiterer Zu- und Ausfahrten zur xxxxx, gegen die festgesetzte Baugrenze entlang der Bauverbotszone nach Fernstraßengesetz sowie gegen den Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels und von Vergnügungsstätten.
Die Niederschrift über die mündliche Gerichtsverhandlung vom 06.08.2014 und die schriftliche Zusammenfassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hierzu vom 11.08.2014 ließen offen, ob die Normenkontrollklage Aussicht auf Erfolge habe oder nicht. Aufgrund des noch ungewissen Ausgangs und der für beide Parteien offensichtlichen und erheblichen Nachteile im Falle einer Nichtigkeit des Bebauungsplans verwies das Gericht nachdrücklich auf die Möglichkeit und die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung.
Für die Stadt Aschaffenburg besteht der große Vorteil einer außergerichtlichen Einigung im „Planerhalt“ durch Abwendung einer drohenden Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans 20/16 durch Gerichtsurteil. In der Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof auf einen Mangel in der „Bestimmtheit“ einer textlichen Festsetzung und auf die mögliche Folge einer diesbezüglichen Ungültigkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Es handelt sich dabei zwar nur um eine unzureichende Angabe einer Fundstelle der „Liste zur Unterscheidung innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Waren“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (anhand dieser Liste werden die im Plangebiet zulässigen und unzulässigen Einzelhandelssortimente unterschieden), da diese Regelung allerdings einen Grundzug des Bebauungsplans betrifft, könnte bei Fortsetzung des Rechtsstreits daraus die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans folgen, mit der Konsequenz einer erforderlichen Neuaufstellung nach dem im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren.
Die Prozessparteien verständigten sich daher darauf, eine außergerichtliche Einigung unter Einbeziehung des Staatlichen Bauamtes zu erörtern und anzustreben und traten in Vergleichsverhandlungen ein.
In der Folge wurde von beiden Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens beantragt, das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließlich mit Beschluss vom 19. Januar 2015 anordnete.
Vertragliche Vereinbarung zwecks außergerichtlicher Einigung und Beilegung des Rechtsstreits:
Zunächst hat der Vertragspartner, anwaltlich vertreten durch xxxxx, mit Datum vom 16.08.2016 einen Vertrag mit der Bundesfernstraßenverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, abgeschlossen. In diesem Vertrag verzichtet das Staatliche Bauamt auf die bisherige Forderung zur Verlängerung der „Service-Road“, da sich keine Auffälligkeiten oder Unfallhäufungen am derzeit bestehenden Einfädelpunkt in die xxxxx (B 26) gezeigt haben. Festgestellt wird u.a. auch, dass sich die in vorliegendem Fall anzuwendende Grenze der Bauverbotszone als Parallele zur xxxxx an der nordöstlichen Ecke des bestehenden Gebäudes xxxxx orientiert und damit aus straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen bauliche Anlagen keinen Abstand von 20m zur Straßenbegrenzungslinie der Schönbornstraße einhalten müssen. Auch stimmt das Staatliche Bauamt vertraglich zu, dass innerhalb der verbleibenden Bauverbotszone bauliche Anlagen wie z.B. Feuerwehrumfahrten, Parkplätze, Laderampen, Container oder ähnliche Kleinbauten regelmäßig gestattet werden.
Im Gegenzug wird der Straßenbauverwaltung vertraglich zugesichert, dass (unter verschiedenen Bedingungen) die Grundstücke Fl.Nr. xxxxx auf einer Fläche von ca. 130qm im Rahmen von Straßenerneuerungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen betreten und befahren und für die Baustelleneinrichtung benutzt werden dürfen.
Auf Basis dieses Vertrages ist nun auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und den Grundstückseigentümern zur außergerichtlichen Einigung und zur Abwendung des Rechtsstreits im gerichtlich anhängigen Normenkontrollverfahren möglich: Durch den Wegfall der Forderung des Staatlichen Bauamts zur Durchsetzung der im Bebauungsplan dargestellten Bauverbotszone und der daran ausgerichteten Baugrenzenfestsetzung sowie der geplanten Verlängerung der „Service-Road“ eröffnet sich auch für die Stadt Aschaffenburg die Möglichkeit, auf die vollumfängliche Durchsetzung der bauplanungsrechtlich entsprechend im Bebauungsplan fixierten Regelungen zu verzichten – denn ohne die diesbezüglichen, vor rund sieben Jahren gestellten und aus Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes abgeleiteten Forderungen des Staatlichen Bauamtes im Bebauungsplanverfahren wäre es zu diesen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht gekommen. Insofern kann die Stadt Aschaffenburg ebenfalls auf eine Durchsetzung der Verlängerung der „Service-Road“ verzichten und den Erhalt der bestehenden Grundstückszu- und –ausfahrten zusichern (vgl. § 1). Weiterhin ergibt sich im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ein planungsrechtlicher Ermessensspielraum, der ggf. z.B. ein Überschreiten der festgesetzten Baugrenze erlaubt; eine Befreiung vom Bebauungsplan kann vertraglich nicht zugesichert werden, da dies stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf, allerdings kann die Stadt Aschaffenburg zusagen, die Bauverbotszone und somit auch die hier festgesetzte Baugrenze so zu handhaben, dass dies den mit dem Staatlichen Bauamt abgeschlossenen vertraglichen Regelungen entspricht (vgl. § 2 Abs.1+4).
Neben einigen weiteren Vereinbarungen, die die Anbringung von Werbeanlagen sowie eine hilfsweise Abgrenzung einzelner Nutzungen vom Begriff der „Vergnügungsstätte“ betreffen (vgl. § 2 Abs.2+3 sowie § 3), erklären die Vertragsparteien Stadt Aschaffenburg sowie xxxxx im Gegenzug die Erledigung des Rechtsstreits im gerichtsanhängigen Normenkontrollverfahren (vgl. § 4).
Dies hätte für alle Beteiligten den enormen Vorteil, dass ein langwieriger, komplizierter und im Ergebnis noch offener Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof endgültig eingestellt werden könnte. Im Ergebnis behielte der Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“ seine Rechtswirksamkeit; gemeinsam mit der vertraglichen Regelung wäre wieder Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien hergestellt.
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten tragen beide Vertragsparteien jeweils die Hälfte der Kosten. Für die entstandenen außergerichtlichen Kosten erklärt sich die Stadt Aschaffenburg im Interesse einer gütlichen Einigung bereit, die Aufwendungen des Vertragspartners zur Hälfte, maximal aber in Höhe von xxxxx,-€ zu begleichen. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei die ihr entstandenen Kosten (vgl. § 4).