Besetzung des Umlegungsausschusses der Stadt Aschaffenburg;
Regelmäßige Verlängerung der Amtszeit um weitere 3 Jahre bzw. Neuberufung auf die Dauer von 3 Jahren
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 06.03.2017
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 2 der Umlegungsausschussverordnung (UmlegAusschV) geregelt. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, von denen zwei dem Stadtrat angehören müssen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 UmlegAusschV), eines dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 UmlegAusschV), eines dem höheren Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 UmlegAusschV), eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 UmlegAusschV), eines Bausachverständiger sein muss, der auf dem Gebiet des Baurechtes, insbesondere der Bauleitplanung, erfahren ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 UmlegAusschV).
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen (§ 2 Abs. 4 UmlegAusschV).
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stadtratsmitglieder im Umlegungsausschuss ist an die Dauer deren kommunaler Wahlämter gekoppelt (§ 3 Satz 2 UmlegAusschV). Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses dauert nach § 3 Satz 3 UmlegAusschV jeweils drei Jahre und läuft nun zum 30.04.2017 ab (Beschluss des Plenums vom 07.04.2014).
Es wird vorgeschlagen die im Beschluss genannten Personen zum 01.05.2017 für die gesetzlich vorgesehene Amtszeit von drei Jahren (Ablauf: 30.04.2020) als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen. Sie erfüllen die geforderten Voraussetzungen und üben ihr Amt im Umlegungsausschuss bereits lange Jahre aus. Neu bestellt wurde das sachverständige Mitglied X als Nachfolger des Sachverständigen X, der aus Gesundheitsgründen nicht neu bestellt wird.
[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]
.Beschluss:
I. Als Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Stadtrat angehören, werden gemäß § 46 Abs. 2 und 155 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der VO über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (Umlegungsausschuss-verordnung – UmlegAusschV, BayRS 2130-1-I) die folgenden Personen ab 01.05.2017 bestimmt:
- 1. Mitglied, das dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört hat
Mitglied: X
Stellvertreter: X
- Mitglied, das dem höheren Verwaltungsdienst angehört
Mitglied: X
Stellvertreter: X
- Mitglied, das Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken ist
Mitglied: X
Stellvertreter: X
- Mitglied, das Bausachverständiger ist und auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung, Erfahrung hat
Mitglied: X
Stellvertreter: X
[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.05.2017 14:23 Uhr