Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32); - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - weiteres Vorgehen


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 03.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 21.06.2016 ö Beschließend 4pvs/7/4/16
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 5pl/5/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung zu veranstalten und zudem die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.
Folglich fand am 07.03.2016 eine Bürgeranhörung in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule statt, an der ca. 55 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter auch 5 Stadträtinnen und Stadträte. Das Protokoll dieser Bürgeranhörung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Rathaus der Stadt Aschaffenburg im Zeitraum vom 29.02. bis 21.03.2016 durchgeführt.
Die Bürgeranhörung ließ unter den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern keine eindeutige Tendenz pro oder contra Bebauungsplanung erkennen: Darauf deutet u.a. das Ergebnis einer Abstimmung hin, die am Ende der Veranstaltung per Handzeichen vorgenommen wurde und bereits zu Beginn der Bürgeranhörung aus den Reihen der Anwesenden nachdrücklich eingefordert worden war. Von 28 betroffenen Eigentümern aus dem Plangebiet (nicht nachprüfbar, nicht repräsentativ), die sich an der Abstimmung beteiligten, votierten 15 für die Aufstellung eines Bebauungsplans und 13 sprachen sich gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans aus.
Auch in der vorherigen inhaltlichen Diskussion der planerischen Überlegungen war das Meinungsbild in der Bürgerschaft nicht eindeutig: Neben ablehnenden Meinungsäußerungen, da ein Bebauungsplan unnötig sei, Bauträger die vorgegebenen Regelungen ohnehin aushebelten und Festsetzungen zum Baumerhalt nur dazu führten, dass vorsorglich Bäume gefällt werden, gab es auch Wortbeiträge, in denen die Vorteile eines Bebauungsplans für eine Vermeidung von Konflikten und die Verhinderung zu großer Bebauungen betont wurden.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans „Nördlich Seebornstraße“ sind drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen.
- Eine Stellungnahme enthält die Anregung für eine veränderte Führung von Baugrenzen zwecks „gerechterer“ Zuordnung nicht überbaubarer Flächen. In dieser Stellungnahme wird dafür plädiert, im Plangebiet keine sogenannten „Staffelgeschosse“ zuzulassen und auch Pultdächer auszuschließen. - In einer weiteren Stellungnahme wird gewünscht, die Baufenster südlich der Sonnenstraße zu vergrößern.
- In einem Schreiben, das von 18 Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Schweinheim  unterzeichnet wurde, wird eine Verringerung der im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen „maximalen Grundfläche von Hauptgebäuden“ angeregt, und zwar im Plangebietsteil nördlich der Sonnenstraße (Abschnitt zwischen Tulpenstraße und Treppenanlage) maximal 200qm (statt 250qm) und im übrigen Gebiet maximal 150qm (statt 200qm).

Zu 2:        Fortführung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) empfohlen. Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist kein eindeutiges Mehrheitsvotum „pro“ oder „contra“ erkennbar. Deutlich wird allerdings, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft weit auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sehen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern sind die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Aus stadtplanerischer Sicht bleibt es daher bei der Einschätzung, die bereits für den Verfahrensbeginn als Begründung diente, dass es trotz der im Plangebiet hinreichend stabilen baulichen Struktur und Ausprägung aufgrund der teils gegensätzlichen Interessenslagen hilfreich ist, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben und somit für ein höheres Maß an Planungssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Ein „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB erscheint in vorliegendem Fall als das geeignetste Instrument. Da sich dieser einfache Bebauungsplan innerhalb eines bestehenden, bebauten Ortsteils bewegt und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert“, kann er nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.

Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt
Der nächste Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für den einfachen Bebauungsplan ist die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Beteiligungsschritt kann und soll auf Basis des bereits mit Stadtratsbeschluss vom 16.11.2015 gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans (Entwurfsdatum: 21.09.2015) durchgeführt werden.
Erst danach wird durch das Stadtplanungsamt eine Entwurfsüberarbeitung unter Abwägung der Erkenntnisse und inhaltlichen Anregungen aus Bürgeranhörung, frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen. Der dann überarbeitete Entwurf wird dem Stadtrat zur Diskussion und Beschlussfassung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB vorgelegt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4) .

2. Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32). Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, als nächsten Verfahrensschritt die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015  durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
Nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 19, Dagegen: 18

Abstimmungsbemerkung:
Herr Stadtrat Manfred Christ nahm an der Abstimmung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

Datenstand vom 05.07.2017 12:45 Uhr